Am 18. März 2019 hat Spenderkinder-Mitglied Anne als Sachverständige an einer öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zu dem Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen mit dem Titel „Anpassung der abstammungsrechtlichen Regelungen an das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ teilgenommen.
Der Gesetzentwurf fordert eine Änderung im Abstammungsrecht, so dass Kinder, deren Mütter mit einer Frau verheiratet sind, die Ehefrau der Mutter automatisch als zweiten rechtlichen Elternteil zugeordnet bekommen. Die Zuordnung der Ehefrau der Mutter als zweiter rechtlicher Elternteil soll vom Kind nicht anfechtbar sein. Begründet wird die Änderung mit einer angeblichen Ungleichbehandlung zu verschiedengeschlechtlichen Ehen, bei denen der Ehemann der Mutter automatisch Vater der Kinder wird, die die Frau während der Ehe bekommt.
Der Verein Spenderkinder begrüßt die Intention des Antrags, Spenderkinder rechtlich besser abzusichern, deren Mutter mit einer Frau verheiratet ist. Ein Kind, das durch eine ärztlich vermittelte Samenspende an ein lesbisches Paar gezeugt wurde, hat bis zur Adoption durch die soziale Mutter nur einen rechtlichen Elternteil. Überlegt es sich die Frau der Mutter von der Zeugung bis zum Adoptionszeitpunkt anders, hat das Kind auch anschließend keinen zweiten rechtlichen Elternteil. Würde die leibliche Mutter vor der Adoption sterben, hätte das Kind überhaupt keine rechtlichen Eltern mehr. Das ist aus Sicht des Kindes kein wünschenswerter Zustand.
Der Verein Spenderkinder hält die vorgeschlagene Lösung jedoch nicht für sinnvoll. Die autmoatische Zuordnung des Ehemanns der Mutter als Vater eines Kindes beruht auf der Vermutung, dass der Mann auch biologischer Vater des Kindes ist. Diese Vermutung ist bei der Ehefrau der Mutter unmöglich. Da es sich um eine Vermutung handelt, ist sie außerdem anfechtbar, so dass der tatsächliche biologische Vater auch rechtlicher Elternteil werden kann. Aus einer Ehe allein lässt sich außerdem auch nicht der Wille ableiten, auch Elternteil der Kinder der Ehefrau zu werden.
Um sicherzustellen, dass das Kind von Anfang an zwei rechtliche Elternteile hat, hält der Verein Spenderkinder eine Anerkennung des Kindes durch die Co-Mutter für sinnvoller, idealerweise schon vor Zeugung des Kindes. In dieses Konzept könnte man neben der Zustimmung der Mutter auch die Zustimmung des biologischen Vaters zu dieser Zuordnung einbinden. Vom Kind müsste diese Form der Anerkennung – wie bei der Anerkennung durch einen Mann nach § 1592 Nummer 2 BGB – anfechtbar sein.
Die Stellungnahme der Vereins Spenderkinder und der übrigen Sachverständigen (Dr. Markus Buschbaum, Prof. Dr. Nina Dethloff, Stephanie Gerlach, Prof. Dr. Rolf Jox, Prof. Dr. Katharina Lugani, Prof. Dr. Christopher Schmidt, Wolfgang Schwackenberg, Markus Witt) zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen können öffentlich auf der Seite des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages nachgelesen werden.
Unter den Sachverständigen herrschte überwiegend Konsens dahingehend, dass das Kind bei einer Zuordnung auch ein Anfechtungsrecht haben muss. Auch der Ansatz am Abstammungsrecht wurde teilweise deutlich kritisiert und eine weitere Unterscheidbarkeit von Abstammungsrecht und Adoptionsrecht gefordert. Da es sich um einen Oppositionsantrag handelt, sind die Chancen relativ gering, dass der Entwurf angenommen wird. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zudem wenige Tage vor der Anhörung einen eigenen Diskussionsentwurf zur Modernisierung des Abstammungsrechts veröffentlicht, der jedoch wohl innerhalb der Bundesregierung nicht abgestimmt war. Zu diesem Entwurf wird der Verein Spenderkinder bis Anfang Mai Stellung nehmen.