Nach dem Urteil des OLG Hamms vom 6. Februar 2013 hat der Bundesverband Donogene Insemination, dessen Vorsitzende der Beklagte ist, eine Pressemitteilung herausgegeben. Diese enthält zahlreiche falsche Behauptungen und erfordert daher eine Richtigstellung:
1. Keine ungeklärte Rechtslage vor dem Urteil
Anders als in der Pressemitteilung behauptet, war die Rechtslage für den Auskunftsanspruch von Spenderkindern und die Aufbewahrungsfrist für Daten vor dem Gewebegesetz 2007 bzw. dem Urteil nicht ungeklärt. Die Aufbewahrungsfrist der Spenderdaten betrug schon vor den 80er Jahren über 10 Jahre, denn in den Berufsordnungen für Ärzte, welche die relevanten Aufbewahrungsfristen enthalten, stand bis in die 90er Jahre geschrieben, dass Unterlagen länger als 10 Jahre aufbewahrt werden müssen, wenn dies die ärztliche Erfahrung gebietet. Das Recht auf Kenntnis der Abstammung ist seit den 70er Jahren herrschende juristische Meinung. 1989 fiel das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, dem ein ähnlicher Beschluss im Jahr 1988 vorausging.
Entscheidungen vom BVerfG haben zwar keine direkte Auswirkung, jedoch beeinflussen sie die Beurteilung von Generalklauseln. In diesem Fall hätten Reproduktionsmediziner spätestens zu diesem Zeitpunkt die Konsequenz ziehen müssen, dass die Spenderdaten aufbewahrt werden müssen, um das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gewährleisten zu können. Es war daher kein Gesetz erforderlich für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Spenderdaten.
Zusätzlich gibt es seit dem 15.12.1986 die Richtlinien der Ärztekammer zur Durchführung der In-vitro-Fertilisation mit Embryonentransfer und des intratubaren Gameten- und Embryotransfer als Behandlungsmethoden der menschlichen Sterilität mit einer 30jährigen Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen. Die Existenz dieser Richtlinien verschweigt der Bundesverband Donogene Insemination wohlweislich.
Insofern kann von rechtlicher Unsicherheit oder einer anderen Rechtslage vor dem Urteil bzw. dem Gewebegesetz keine Rede sein. Es ist eher so, dass einige Ärzte sich entschieden haben, nicht deutlich genug festgelegte Pflichten zu ihren Gunsten so auszulegen, dass diese nicht anwendbar sind. Dass diese Interpretation nicht zwingend war, wird dadurch deutlich, dass einige Ärzte bereits seit über 10 Jahren die Spenderdaten für längere Zeit aufbewahren.
2. Geforderte Abschaffung des Anfechtungsrechts nicht gerechtfertigt
Der Arbeitskreis für donogene Insemination fordert weiterhin einen gesetzlichen Ausschluss des derzeitigen Rechts von Spenderkindern, innerhalb von 2 Jahren ab 18 bzw. Kenntnis von der Samenspende die Vaterschaft ihres rechtlichen Vaters anfechten zu können. Dies können wir nicht nachvollziehen und halten es auch für falsch.
Der Samenspender kann rechtlich auch anders und vor allem für Spenderkinder auf rechtlich weniger einschneidende Weise vor Unterhaltsforderungen geschützt werden, zum Beispiel in dem ausgeschlossen wird, dass ein Samenspender rechtlich als Vater festgestellt wird. Für Spenderkinder muss es dagegen – als Teil des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung – weiterhin möglich sein, innerhalb einer kurzen Zeit zu entscheiden, ob sie der Zuordnung eines genetisch nicht mit ihnen verwandten Mannes als Vater zustimmen.
Wir sind in Zukunft gerne bereit, auch in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Donogene Insemination an der Verbesserung der gesetzlichen Situation von Samenspendern zu arbeiten, für die der Verein Spenderkinder ebenfalls seit mehreren Jahren eine gesetzliche Freistellung von Unterhalts- und Erbansprüchen fordert. Eine Zusammenarbeit wird jedoch nicht einfacher, wenn der Bundesverband Donogene Insemination versucht, die in der Vergangenheit gemachten Fehler klein zu reden und zu beschönigen. Dies lässt uns Spenderkinder sehr daran zweifeln, ob in diesem Verband ein Sinneswandel stattgefunden hat.