Andere Länder

Australien

In Australien ist die Anonymität der „Spender“1 je nach Bundesstaat unterschiedlich geregelt.

Im Staat Victoria haben Spenderkinder, die 18 Jahre alt sind bzw. ausreichende Reife besitzen, Anspruch auf identifizierende Informationen über ihren genetischen Vater (sec. 56, 59 Assisted Reproductive Treatment Act 2008). Bis 2017 galt dies nur für Kinder, die ab 1998 gezeugt wurden, mit dem so genannten Narelle’s Law wurde die Anonymität aller Spender rückwirkend aufgehoben. Seit 2008 wird in Victoria in dem Geburtsregister eingetragen, wenn das Kind durch eine Eizell- oder Samen“spende“ entstanden sind. Eine Abschrift dieses Vermerks kann nur das Spenderkind selbst erhalten (sec. 153-17B Assisted Reproductive Treatment Act 2008).

In New South Wales können Kinder seit dem Jahr 2010 ab dem Alter von 18 Jahren identifizierende Daten aus dem Spenderregister „Central Register“ erhalten (section 32a-41 (NSW) Assisted Reproductive Technology Act 2007). In Western Australia können Spenderkinder ab dem Alter von 16 Jahren Auskunft erhalten, wenn sie nach 2004 gezeugt wurden (sec. 49 para 2d, 2e Human Reproductive Technology Act). Für Spenderkinder, die in den jeweiligen davor liegenden Zeiträumen gezeugt wurden, gibt es freiwillige Kontaktregister sowie die Möglichkeit, nichtidentifizierende Informationen zu erhalten.

In South Australia haben Spenderkinder den Anspruch auf nicht-identifizierende Informationen, wenn noch Daten bei den Kliniken vorhanden sind. In allen anderen Staaten entscheiden die Kliniken selbst, ob sie nicht-identifizierende Daten über den genetischen Vater herausgeben möchten.

Belgien

In Belgien sind Samen-, Eizell- und Embryonen“spenden“ nach dem Loi relative à la procréation médicalement assistée et à la destination des embryons surnuméraires et des gamètes / Wet betreffende de medisch begeleide voortplanting en de bestemming van de overtallige embryo’s en de gameten (im Folgendem „Loi relative à la procréation médicalement assistée“) erlaubt.

Die Anonymität der „Spender“ wird rechtlich geschützt. Die Klinik ist verpflichtet zu verhindern, dass Informationen über die Identität des Spenders weitergegeben werden (Art. 57 Satz 1 Loi relative à la procréation médicalement assistée). Lediglich Gesundheitsinformationen können an das Spenderkind, seine Eltern oder den behandelnden Arzt weitergegeben werden (Art. 65 Ziff. 2 Loi relative à la procréation médicalement assistée). Die Eltern können allerdings ihnen bekannte „Spender“ mitbringen. In Art. 57 Satz 2 Loi relative à la procréation médicalement assistée wird eine bekannte „Spende“ erwähnt, aber dieser Begriff wird nicht weiter definiert. Die Möglichkeit zu offenen „Spenden“ besteht also grundsätzlich, aber das Gesetz drückt durch seine Regelungen eine deutliche Präferenz für anonyme „Spenden“ aus. Behandlungsunterlagen müssen 30 Jahre aufbewahrt werden. Nur 6 Frauen dürfen durch einen Spender schwanger werden, allerdings sind mehrere Kinder pro Frau erlaubt (Art. 55 Loi relative à la procréation médicalement assistée). Da die Kliniken keine Informationen über die bei ihnen verwendeten „Spender“ austauschen, wird dies jedoch in der Praxis nicht kontrolliert. Zwischen „Spendern“ und den von ihm oder ihr abstammenden Kindern bestehen keine rechtlichen Beziehungen (Art. 56 Loi relative à la procréation médicalement assistée).

In Belgien gibt es zwei Spenderkinderorganisation, die sich für die Abschaffung von anonymen „Spenden“ einsetzen: donorkinderen und vzw donorkind.

Bulgarien

In Bulgarien sind Eizell-, Samen- und Embryonen“spenden“ nach dem Health Act zulässig (Art. 130 Abs. 4). Kliniken benötigen eine Zulassung des Gesundheitsministers. „Spender“ sind grundsätzlich anonym (Art. 132 Abs. 2) und die Identität darf nur in gesetzlich festgelegten Fällen weitergegeben werden, obwohl die „Spender“daten entsprechend den europäischen Regeln registriert und 30 Jahre aufbewahrt werden (Art. 132 Abs. 1).

Dänemark

In Dänemark sind Samen- und Eizell“spenden“ nach dem Lov om assisteret reproduktion erlaubt. Embryonen“spenden“ und Leihmutterschaft sind nicht erlaubt. „Samenspender“, die ihren Samen über eine Samenbank oder medizinische Einrichtung vermitteln lassen haben, können nach § 28 Lov om assisteret reproduktion nicht als Vater des von ihm abstammenden Kindes festgestellt werden, allerdings gibt es einige Ausnahmen.

Die Anonymität der „Spender“ ist rechtlich geschützt. Nach den §§ 17 und 20 Lov om assisteret reproduktion kann der Gesundheitsminister genauere Regeln über die „Spenden“ aufstellen, darunter Anonymität, Entschädigung und Datenaufbewahrung. Dies wird in der Bekendtgørelse om assisteret reproduktion gemacht.  Nach § 12 kann eine Eizell“spenderin“ anonym bleiben und nach § 15 kann der „Samenspender“ anonym bleiben. In diesem Fall werden nur Informationen über die Hautfarbe der genetischen Eltern, Haarfarbe, Augenfarbe, Größe und Gewicht zur Verfügung gestellt bzw. die Blutgruppe, wenn diese benötigt wird. Die „Spender“ entscheiden vor ihrer Keimzellabgabe, ob sie anonym oder offen abgeben möchten. Vor 2006 konnten „Spenden“ nur anonym erfolgen. Nach 2006 waren nicht anonyme Samen“spenden“ nur in Privatkliniken möglich, nicht jedoch in öffentlichen Krankenhäusern. Das stellte sich insbesondere für Frauen als Problem dar, die Fruchtbarkeitsstörungen hatten, die von einem Arzt behandelt werden mussten, da sie nur anonyme „Spender“ wählen konnten. Seit 2013 sind auch nicht anonyme „Spenden“ in öffentlichen Krankenhäusern erlaubt.

Dieser Schutz der „Spender“anonymität weicht von den skandinavischen Nachbarstaaten ab. Das mag auch gewisse wirtschaftliche Hintergründe haben, denn Dänemark ist Sitz der weltgrößten Samenbank Cryos International.

Die dänische Organisation, die sich für die Rechte von Spenderkindern einsetzt, heißt Donorbøns Vilkår. In der Facebookgruppe Donorbørn sæddonorer ægdonorer (auf Dänisch) und über Scandinavian Seed Sibling suchen Spenderkinder und Eltern nach dem „Spender“ bzw. Halbgeschwistern.

Finnland

In Finnland sind Samen-,Eizell- und Embryonen“spenden“ erlaubt und werden durch den Finnish Act on Assisted Fertility Treatments aus dem Jahr 2006 geregelt. Reproduktionskliniken benötigen eine staatliche Lizenz und müssen regelmäßig Bericht über ihre Aktivitäten erstatte (sec. 24, 26 Finnish Act on Assisted Fertility Treatments). Seit dem 1.9.2007 sind anonyme „Spenden“ verboten und alle Eizell- und Samen“spender“ müssen von den Kliniken an ein zentrales Spenderregister gemeldet werden (sec. 18, 22 Finnish Act on Assisted Fertility Treatments). Spenderkinder können ab dem Alter von 18 die Spendernummer von der Klinik erhalten und mit dieser bei der National Supervisory Authority for Welfare and Health Informationen über die Identität des „Spenders“ anfordern (sec. 23 para 1 Finnish Act on Assisted Fertility Treatments). Zwischen Kind und „Spender“ bestehen ansonsten keine rechtlichen Ansprüche.

Frankreich

In Frankreich sind Samen-, Eizell- und Embryonen“spenden“ zugelassen. Diese laufen ausnahmslos über die 23 staatlichen „Centre d’étude et de conservation des œufs et du sperme humains – CECOS“. Das erste CECOS wurde bereis 1973 eröffnet. Es gibt schätzungsweise 50.000 Spenderkinder in Frankreich. Bis 2021 waren Spender anonym und konnten noch nicht einmal selbst auf die zugesicherte Anonymität verzichten. Am 29. Juni 2021 hat die französische Nationalversammlung das neue „Loi de bioéthique“ verabschiedet, das Spenderkindern das Recht gibt, als Erwachsene die Identität ihrer genetischen Elternteile zu erfragen. Zwischen „Spender“ und Spenderkind bestehen keine rechtlichen Beziehungen (Article 311-19 Code Civil ). In Frankreich setzt sich die Spenderkinderorganisation PMAnonyme für Rechte von Spenderkindern ein.

Griechenland

In Griechenland sind Samen-, Eizell- und Embryonen“spenden“ durch das Gesetz 3305/2005 über die Anwendung von medizinisch assistierte Reproduktion vom 27. Januar 2005 zugelassen. Leihmutterschaft ist erlaubt, bedarf aber einer gerichtlichen Entscheidung. „Spenden“ dürfen nur gegen eine Aufwandsentschädigung erfolgen. „Spenden“ sind ausnahmslos anonym – die medizinischen Angaben über den „Spender“ werden gemäß Artikel 1460 des griechischen bürgerlichen Gesetzbuches unter strenger Geheimhaltung in der Kryokonservierungsbank und in dem nationalen Archiv von „Spendern“ und Empfängern in kodierter Form aufbewahrt. Anonymisierte medizinische Daten werden dem Kind bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe zugänglich gemacht. Ein „Spender“ darf nur Kinder in zehn Familien erzeugen.

Großbritannien

In Großbritannien sind Samen-, Eizell- und Embryonen“spenden“ sowie nichtkommerzielle Leihmutterschaft erlaubt und werden von der Regulierungbehörde HFEA überwacht. Anonyme Keimzellvermittlung seit 2005 mehr nicht zulässig. Jede Person kann ab dem Alter von 16 anfragen, ob er oder sie von einem „Spender“ abstammt. Spenderkinder, die ab April 2005 gezeugt wurden, können die Identität ihres „Spenders“ ab dem 18. Lebensjahr erfahren (sec. 31ZA para 2a HFE-Act, sec. 2 para 3 Human Fertilisation and Embryology Authority (Disclosure of Donor Information) Regulations 2004). „Spender“ aus der Zeit von 1991 bis April 2005 sind von der Änderung nicht betroffen, können aber freiwillig ihre Anonymität aufgeben. Spenderkinder können über sie nicht-identifizierende Informationen erhalten. Für vor 1991 gezeugte Spenderkinder gibt es ein freiwilliges DNA-Register, das Donor Conceived Register. Es gibt mit dem Donor Conception Network eine bereits 1993 gegründete Elternorganisation, die umfangreiche Informationen bereitstellt. Eine ausführlichere Darstellung der rechtlichen Lage in Großbritannien findet ihr in unserem Beitrag „Großbritannien – vorbildhafte Regulierung der Reproduktionsmedizin und Achtung der Rechte von Spenderkindern“.

Irland

In Irland sind Samen- und Eizell“spenden“ (auch kombiniert) zulässig sowie Embryonen“spende“. „Spender“ dürfen seit 2015 nicht mehr anonym sein. Identifizierende sowie nicht-identifizierende Daten über die „Spender“ werden in dem “National Donor-Conceived Person Register” (section 33, Children and Family Relationships Act (2015)) gespeichert. Das Kind kann diese Daten ab dem Alter von 18 Jahren verlangen. Bei einer Zeugung durch Keimzellvermittlung wird außerdem ein Vermerk im „Register of Births“ eingetragen, dass zusätzliche Informationen verfügbar sind. Dieser Vermerk wird dem über 18jährigen Kind ausgehändigt, wenn es eine Abschrift aus dem Register of Births beantragt (section 39, Children and Family Relationships Act (2015)).

Italien

In Italien waren von 2004 bis 2014 sämtliche Reproduktionsverfahren mit Samen- oder Eizell“spenden“ verboten (Art. 4 Abs. 3 des Norme in materia di procreazione medicalmente assistita). Das Gesetz wurde verabschiedet, nachdem die Reproduktionsmedizin in Italien bis zu diesem Zeitpunkt völlig unreguliert agierte und Eizellspenden an 60jährige vermittelte.  Im Jahr 2014 erklärte das italienische Verfassungsgericht das Verbot für verfassungswidrig.

Neuseeland

In Neuseeland sind Samen-, Eizell- und Embryonen“spenden“ zulässig und werden durch den Human Assisted Reproductive Technology Act 2004  geregelt. Nur nicht kommerzielle Leihmutterschaft ist erlaubt, Verträge hierzu können jedoch nicht vollstreckt werden (Art. 14).

Mit Wirkung vom 22. August 2005 ist anonyme Keimzellvermittlung verboten. Viele neuseeländische Kliniken boten jedoch bereits seit Mitte der 80er Jahre offene Spenden an. Die Kliniken müssen nachvollziehen können, welche Behandlungen zu Geburten führen und diese mit den Daten von „Spendern“ und Empfängern an den Registrar-General melden (Art. 52, 53). Dort werden sie im sog. Human Assisted Reproductive Technology (HART) Register aufbewahrt. Spenderkinder können ab 18 Jahren die identifizierenden Daten über die „Spender“ erhalten (Art. 57), mit Erlaubnis eines Gerichts auch schon ab 16 Jahren (Art. 65). Zwischen Halbgeschwistern kann Kontakt hergestellt werden, wenn beide Spenderkinder bzw. ihre rechtlichen Vertreter einwilligen. Spenderkinder können sich auch bereit erklären, dass ihre identifizierenden Daten an den jeweiligen „Spender“ auf Anfrage herausgegeben werden (Art. 59).

Das Gesetz wirkt nicht rückwirkend (Art. 43), für den Zeitraum vor dem Stichtag besteht ein freiwilliges Register (Art. 63). In den Grundsätzen des Gesetzes wird ausdrücklich aufgeführt, dass Spenderkinder über ihre Abstammung aufgeklärt werden sollen und Zugang zu Informationen hierüber haben sollen (Art. 4 lit. e).

Niederlande

In den Niederlanden wurde die Anonymität von Samen- und Eizell“spenden“ mit dem Wet donorgegevens kunstmatige bevruchting vom 25. April 2002  ab dem Jahr 2005 abgeschafft. Davor konnten Eltern wählen, ob sie einen offenen oder anonymen „Spender“ haben möchten. Seit 2005 ist die Klinik, in dem die Keimzellvermittlung stattgefunden hat, verpflichtet, neben anderen Daten die zur Identifizierung des „Spenders“ führenden Daten an eine eigens dafür gegründete unabhängige Stiftung weiterzugeben, die ‘Foundation for donor data, FDD’ (Artikel 2 Wet donorgegevens kunstmatige bevruchting). Die FDD bewahrt die Daten für 80 Jahre auf (Artikel 8 Wet donorgegevens kunstmatige bevruchting).

Ein Spenderkind kann bei der FDD ab dem Alter von 16 Jahren die identifizierenden Daten des „Spenders“ beantragen (Artikel 3 Absatz 2 Wet donorgegevens kunstmatige bevruchting). Nichtidentifizierende Daten können schon ab 12 Jahren erhalten werden. Der „Spender“ wird über den Antrag des Spenderkindes informiert und muss zustimmen. Falls er seiner Identitätsoffenlegung widerspricht, muss die FDD eine Interessenabwägung treffen, ob sie die Informationen trotzdem an das Spenderkind herausgibt. Wenn keine starke Gegenargumente bestehen (die im Gesetz nicht genauer definiert sind), überwiegt das Interesse des Spenderkindes.

Für vor 2005 gezeugte Kinder gibt es die Organisation Stichting donorkind, die auch ein DNA-Register zur Suche nach Halbgeschwistern und den „Spendern“ führt.

Norwegen

Nachdem das Gesetz zunächst die Anonymität von Samen“spendern“ vorsah, haben Spenderkinder seit 2004 nach § 2-7 Lov om humanmedisinsk bruk av bioteknologi m.m. (bioteknologiloven) mit 18 Jahren das Recht auf Informationen über ihre Abstammung. Hierzu soll ein Spenderregister eingerichtet werden (§ 2-8 bioteknologiloven). Von einem „Spender“ sollen nur 6 Kinder gezeugt werden. Eizell“spenden“ sind nicht erlaubt (§ 2-15 bioteknologiloven).

Die norwegische Organisation von Spenderkindern heißt DUIN.

Österreich

In Österreich sind Samen- und Eizell“spenden“ zulässig, Eizell“spenden“ allerdings erst seit dem Jahr 2015. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Fortpflanzungsmedizingesetz seit dem Jahr 1992 (FMedG). „Spender“ dürfen nur Kinder in drei Ehen, eingetragenen Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften zeugen (§ 14 Absatz 2 FMedG).

Es gibt kein zentrales Spenderregister, sondern die jeweilige Klinik bzw. der Arzt müssen die Behandlungsunterlagen und Spenderdaten 30 Jahre lang aufbewahren. Danach müssen sie dem Landeshauptmann übermittelt werden, der sie dauerhaft verwahrt (§ 18 FMedG). Spenderkinder können mit 14. Lebensjahres Einsicht in die Unterlagen des Krankenhauses mit den persönlichen Daten des „Spenders“ nehmen und hierüber Auskunft verlangen (§ 20 Absatz 2 Satz 1 FMedG). Der „Samenspender“ kann nicht als Vater des Spenderkindes festgestellt werden (§ 163 Abs. 4 ABGB). „Samenspenden“ sind in Österreich nicht sehr verbreitet und die Aufklärungsrate von Spenderkindern ist sehr gering.2

Schweden

Schweden war im Jahr 1985 das erste Land, das die Anonymität von „Samenspendern“ abschaffte. Hintergrund für diesen Schritt waren Studien über Adoptierte und deren Wunsch, Informationen über ihre biologische Abstammung zu erhalten. Das „lagen om insemination“ verlieh ihnen das Recht, mit „ausreichender Reife“ Informationen über den genetischen Vater zu erhalten (SFS 1984:1140 §3). Seit 2006 finden sich das Auskunftsrecht in Kapitel 6 § 5 des „Gesetzes über genetische Integrität („Lag (2006:351) om genetisk integritet“). „Ausreichende Reife“ wird dabei in der Praxis als oberes Teenageralter definiert. Unterlagen müssen mindestens 70 Jahre aufbewahrt werden (Kapitel 6 § 4 lag om genetisk integritet). Allerdings gibt es kein zentrales Spenderregister, und Berichten zufolge empfehlen Ärzte ihren Patienten eher, Behandlungen in Dänemark bzw. Polen oder Spanien durchzuführen. Daher sind nur wenige Auskunftsersuchen von Spenderkindern bekannt.3

Zur Vernetzung auch mit Dänemark, Norwegen und Finnland gibt es die Elternorganisation Scandinavian Seed Siblings.

Schweiz

In der Schweiz ist das Recht auf Zugang zu den Daten über die Abstammung ausdrücklich in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft genannt (Art. 119 Abs. 2 Ziff. g). Genauere Regelungen finden sich im Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)  aus dem Jahr 1998, in Kraft seit 2001. Eizell- und Embryonen“spende“ sowie Leihmutterschaft sind verboten (Art. 4 FMedG), Samen“spenden“ dürfen nur bei Ehepaaren angewandt werden (Art. 3 Abs. 3 FMedG).

Nach Art. 22 Abs. 4 FMedG dürfen bei der Auswahl „gespendeter“ Samenzellen nur die Blutgruppe und die Ähnlichkeit der äusseren Erscheinung des abgebenden Mannes mit dem Mann, zu dem ein Kindesverhältnis begründet werden soll, berücksichtigt werden. Die Samenzellen eines „Spenders“ dürfen für die Erzeugung von höchstens acht Kindern verwendet werden (Art. 22 Abs. 4 FMedG).

Ärzte und Ärztinnen, die Samenvermittlung durchführen, benötigen eine behördliche Bewilligung (Art. 8-11 FMedG) und müssen regelmäßig Bericht erstatten, sie unterliegen der Aufsicht der Bewilligungsbehörde, die die Einhaltung der rechtlichen Regelungen kontrolliert. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin muss die Personalien der Mutter und des genetischen Vaters nach Geburt eines Kindes an das Bundesamt für Justiz (Amt für das eidgenössische Zivilstandswesen) in Bern melden (Art. 25 Abs. 1 FMedG). Ist nicht klar, ob eine Geburt erfolgt ist, muss das vermutete Geburtsdatum gemeldet werden (Art. 25 Abs. 2 FMedG). Das Amt bewahrt die Daten für 80 Jahre auf.

Mit 18 kann ein Spenderkind beim Amt Auskunft über die äußere Erscheinung und die Personalien des genetischen Vaters verlangen (Art. 27 Abs. 1 FMedG). Bevor das Amt Auskunft über die Personalien erteilt, informiert es wenn möglich den genetischen Vater. Lehnt dieser den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind zu informieren und auf die Persönlichkeitsrechte des genetischen Vaters und den Anspruch seiner Familie auf Schutz hinzuweisen. Beharrt das Kind nach Absatz 1 auf Auskunft, so wird ihm diese erteilt (Art. 27 Abs. 3 FMedG). Bei „Samenspenden“ vor 2001 müssen die Ärztinnen und Ärzte, die Fortpflanzungsverfahren mit gespendeten Keimzellen durchgeführt haben, in sinngemässer Anwendung Auskunft erteilen (Art. 41 Abs. 2 FMedG). Der „Samenspender“ kann nicht als Vater des Spenderkindes festgestellt werden (Art. 23 Abs. 2 FMedG).

Es gibt die deutschsprachige Organisation Spenderkinder Schweiz und die französischsprachige Organisation Sur terre via donneur.

Slowenien

Die „Spender“ von Fortpflanzungszellen sind anonym. Informationen über die Identität können aus gesundheitlichen Gründen und unter Verschwiegenheitspflicht nur der Arzt des Kindes, Verwaltungsbehörden oder ein Gericht erhalten, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht unumgänglich ist (Art. 18 Abs. 3 und 4 OBMPO). Ab dem Alter von 16 Jahren kann ein Spenderkind gesundheitlich relevante Daten über den „Spender“ erhalten.

Spanien

Spanien ist eine der beliebtesten Ziele für den sog. Fortpflanzungstourismus. Samen, Eizellen und Embryonen werden nach Art. 5.5 Abs. 1 Ley 14/2006 de 26 de mayo sobre técnicas de reproducción humana asistida (LTRHA) ausnahmslos anonym vermittelt. Leihmutterschaft ist verboten. Spenderkind und Mutter haben lediglich das Recht auf allgemeine Informationen über den „Spender“, die aber nicht dessen Identität umfassen (Art. 5.5 Abs. 1 LTRHA). Von einem „Spender“ sollen nicht mehr als sechs Kinder gezeugt werden (Art. 5.7 LTRHA). Dies wird jedoch nicht wirksam kontrolliert. Die Keimzellabgaben sollen aufgrund altruistischer Beweggründe nur gegen Aufwandsentschädigung erfolgen (Art. 5.3 LTRHA). Das ist jedoch angesichts der hohen Spenderzahl in Spanien sehr fraglich – die Spenderzahl hat angesichts der hohen Arbeitslosigkeit aufgrund der dortigen Wirtschaftskrise wohl deutlich zugenommen, so ein Bericht der taz vom 12. Oktober 2013.

Die spanische Spenderkinder Organisation heißt Asociación de Hijxs de Donante (bislang nur über Twitter und Instagram).

Tschechien

Tschechien ist neben Spanien eines der Hauptzielorte des Fortpflanzungstourismus: Eizell und Samen“spenden“ sind nach dem Gesetz No. 20/1966 Coll. erlaubt. „Spender“ sind ausnahmslos anonym (section 27e para 9 Gesetz No. 20/1966 Coll.). Nur Gesundheitsinformationen können auf Anfrage bei Bedarf an den rechtlichen Vertreter des Spenderkindes herausgegeben werden (section 27e para 10 Gesetz No. 20/1966 Coll.).

USA

In den USA gibt es keine gesetzlichen Regelungen zu Samen-, Eizell- und Embryonen“spenden“ sowie Leihmutterschaft, dies wird dem offenen Markt überlassen. Es gibt lediglich nicht-verbindliche Richtlinien der American Society for Reproductive Medicine und anderer Expertengruppen. Diese Richtlinien empfehlen die Beschränkung von durch einen „Spender“ gezeugten Kinder auf 25 Geburten per Bevölkerungsgegend von 850.000. Dies wird jedoch rechtlich nicht durchgesetzt und kann auch nicht nachvollzogen werden. Es wird vermutet, dass manche „Spender“ mehr als 100 genetische Kinder gezeugt haben.

Die Anonymität der „Spender“ ist weit verbreitet, und entsprechende Vereinbarungen werden als rechtlich verbindlich angesehen. Da die Empfänger die Möglichkeit besitzen, die „Spender“ nach Aussehen und Hobbys auszusuchen, können die Kinder häufig nicht-identifizierende Informationen über den „Spender“ erhalten. Es gibt auch mehrere Samenbanken, die sogenannte „Open identity donors“ haben, die mit einer Identitätsoffenbarung gegenüber dem Kind einverstanden sind.

Der einzige Staat, in dem eine gewisse Regulierung besteht, ist Washington. Hier wurde im Jahr 2011 ein Gesetz verabschiedet, nach dem Spenderkinder ab dem Alter von 18 Jahren einen Anspruch auf die identifizierenden Daten des Spenders haben, es sei denn der Spender hat dem widersprochen.

Die Spenderkinder-Organisation der USA heißt U.S. Donor Conceived Council. Viele Spenderkinder und ihre Eltern suchen nach Halbgeschwistern oder den genetischen Elternteilen über das Donor Siblings Registry (mit Klinik oder Spendernummer) und/oder DNA-Datenbanken wie dem Family Finder Test oder 23andme, da die meisten Teilnehmer in diesen Datenbanken US-Amerikaner sind.

  1. wir verwenden auf unserer Seite die geläufigen Bezeichnungen, setzen diese aber zur Distanzierung oft in Anführungszeichen – mehr dazu in unserem Artikel Was ist problematisch am Begriff der Spende. []
  2. Lyons, Extending the “Right to Identity” to Donor-Conceived Children in Ireland: A Jurisdictional Case Study, Irish Journal of Legal Studies 2017, S. 11-12. http://ijls.ie/wp-content/uploads/2016/12/Vol_7_Issue_1_Article_1_DonnaLyons22-12-2016.pdf []
  3. Lyons, Extending the “Right to Identity” to Donor-Conceived Children in Ireland: A Jurisdictional Case Study, Irish Journal of Legal Studies 2017, S. 26-26. []

2 Gedanken zu „Andere Länder

  1. ZELESTINA

    Und die Erwähnung über die Ukraine fehlt. Vor einem Jahr haben wir dort die Klinik biotexcom gewählt und IVF-Zyklus mit frischen gespendeten Eizellen durchgeführt. Und einen hübschen Jungen gekriegt. Ich muß noch hinzufügen, dass dortzulande die Anonymität der Spender ist rechtlich geschützt. Und das halte ich für richtig.

    1. Anne

      Leider wird das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, das auch durch die UN-Kinderrechtskonvention vertreten wird, in vielen Ländern, wie z.B. der Ukraine nicht geachtet. Die Bedeutung der Kenntnis der eigenen Abstammung ist schon länger aus dem Adoptionsbereich, sowie in den letzten Jahren auch aus dem Bereich der Keimzellspende international hinreichend bekannt. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist seit über 40 Jahren Bestandteil des deutschen Rechtssystems – auch wenn einige Reproduktionsmediziner versuchen, sich darüber hinwegzusetzen. Wir appelieren eindringlich an alle Wunsch-Eltern, dass sie sich ihrer Verantwortung bewusst werden und ihren Kinderwunsch nicht auf Kosten der Rechte möglicher künftiger Kinder realisieren.

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