Archiv der Kategorie: Embryonenadoption

Die Position des Vereins Spenderkinder zur Embyonenadoption (Embryonenspende)

In letzter Zeit wird zunehmend auch die Durchführung und Zulassung der so genannten Embryonenspende in Deutschland diskutiert, die wir als Embryonenadoption bezeichnen. Das ist Anlass für den Verein Spenderkinder, hierzu Position zu beziehen, denn auch die so gezeugten Kinder sind Spenderkinder. Die folgende Stellungnahme basiert auf einer Online-Befragung unserer Mitglieder, an der etwa ein Drittel teilgenommen hat, und einem Fragenkatalog, den wir für eine Anhörung beim Deutschen Ethikrat beantwortet haben.

Embryonenadoption ist keine Win-win-Situation, sondern eine ethisch und psychosozial herausfordernde Situation

Die Zulassung oder vermehrte Durchführung der Embryonenadoption in Deutschland wird teilweise vehement gefordert und dabei unkritisch als „Win-win-Situation“ beschrieben. Typisch dafür ist folgende Darstellung: „Infertilen Paaren kann hierdurch ihr Kinderwunsch erfüllt werden, die „Eltern“ der überzähligen Embryonen werden aus ihrem moralischen Dilemma befreit, vielleicht lebensfähige, aber von ihnen nicht mehr benötigte Embryonen der Vernichtung anheimzustellen, und – das ist entscheidend – die Embryonen selbst erhalten eine Chance zum Weiterleben.1

Diese Darstellung birgt jedoch die Gefahr, die psychosozialen und ethischen Herausforderungen dieser Art der Familiengründung zu unterschätzen.

1. Was ist Embryonenadoption?

Unter Embryonenadoption verstehen wir die Weitergabe von bei In-vitro-Fertilisationen entstandenen Embryonen, die ursprünglich den Kinderwunsch der genetischen Eltern realisieren sollten, an andere als die genetischen Eltern.2

Den Begriff „Embryonenspende“ für diese Form der Familiengründung lehnen wir ab und finden wegen der Parallelen zur Adoption den Begriff „Embryonenadoption“ passender. Insbesondere stehen hinter den Begriffen „Spende“ und „Adoption“ unterschiedliche Konzepte, wie die Beziehungen zwischen den Beteiligten aussehen werden.3 Die Verwendung des Begriffs „Spende“ spiegelt die Intention der Reproduktionsmedizin wider, die Weitergabe des Embryos – wie bei Samen- und Eizellspenden – lediglich als Möglichkeit der Erzielung einer Schwangerschaft und nicht als eine gesonderte Form der Familiengründung zu viert (d.h. mit zwei genetischen und zwei sozialen Elternteilen) zu sehen.

Außerdem ist der Begriff der „Spende“ mit positiven, sozial anerkannten Assoziationen an eine „gute Tat“, „Großherzigkeit“ etc. verknüpft. Tatsächlich erwächst die Weitergabe überzähliger Embryonen aber aus einem moralischen Dilemma heraus, dessen Handlungsalternativen „Vernichten“ oder „Weitergeben“ beide ethisch bedenklich sind.

Bei der Frage, ob es ethisch geboten ist, die Embryonen durch Weitergabe an andere Paare nicht sterben zu lassen, muss berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Großteil der in Deutschland in Reproduktionszentren gelagerten Embryonen nicht um Embryonen im Rechtssinn handelt, bei denen die Zellverschmelzung schon stattgefunden hat, sondern um so genannte Vorkerne, auch bezeichnet als imprägnierte Eizellen oder 2-PN-Zellen. Bei diesen ist das Spermium zwar bereits in die Eizelle gelangt, doch die Kerne von beiden Zellen sind noch nicht miteinander verschmolzen. Das genetische Material der Eltern ist daher noch getrennt, die Befruchtung wird durch das Einfrieren gestoppt. Auf diese Weise können Mediziner viele Eizellen in einem Zyklus befruchten, ohne gegen die im Embryonenschutzgesetz verbotene Vorratshaltung von Embryonen zu verstoßen.4 Da die eigentliche Verschmelzung der Zellen noch nicht stattgefunden hat, ist es nicht ganz fernliegend, dass es sich hierbei noch nicht um menschliches Leben handelt, dass geschützt werden muss. Für andere bedeuten dagegen vielleicht auch Vorkerne schon menschliches Leben, weil die Verschmelzung von Ei- und Samenzelle nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, ohne beide Zellen zu zerstören und die Zellverschmelzung stattgefunden hätte, wenn die Zellen nicht eingefroren worden wären.

Bei einer ausdrücklichen Zulassung würde die Embryonenadoption ein erlaubtes reproduktionsmedizinisches Verfahren darstellen, das auch bei der Unfruchtbarkeit beider Eltern oder der Frau die Einleitung einer Schwangerschaft ermöglicht und das außerdem eine hohe Erfolgsrate bietet und vergleichsweise kostengünstig ist.5

Es ist umstritten, ob die Embryonenadoption derzeit in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz erlaubt ist.6 Trotz dieser rechtlichen Unklarheit und der fehlenden rechtlichen Regelungen des gesamten Verfahrens vermittelt das so genannte Netzwerk Embryonenspende jedoch bereits Embryonen (Kritik am Netzwerk Embryonenspende).

2. Embryonenadoption und Samenspenden sind nicht gleichzusetzen

Aus Sicht einer deutlichen Mehrheit unserer Mitglieder (78 % der Teilnehmenden an unserer internen Befragung) bestehen deutliche Unterschiede zwischen einer Samenspende und einer Embryonenadoption. Die meisten unserer Mitglieder stellen sich diese Zeugungsart als schwieriger für den auf diese Weise entstandenen Menschen vor und sind daher froh, nicht auf diese Weise entstanden zu sein.

Als bedeutendsten Unterschied zur Samenspende wird gesehen, dass das Kind bei einer Embryonenadoption mit beiden Elternteilen nicht biologisch verwandt ist. Das ist ein gravierender Unterschied zur Familiengründung durch Fremdsamenspende und stellt eine Parallele zur Adoption dar.7

Auch treffen Menschen aus Embryonenadoption, die ihr Recht auf Kenntnis ihrer genetischen Abstammung in Anspruch nehmen, nicht wie durch Samenspende gezeugte Menschen auf einen Spender und mögliche Halbgeschwister, sondern auf eine komplette Parallelfamilie, in der es Vollgeschwister und ein genetisches Elternpaar gibt. Ihnen wird sich die Frage stellen, wie es gewesen wäre, wenn sie bei ihrer leiblichen Familie hätten aufwachsen können, und warum sie in eine andere Familie gegeben wurden.

Als weiteren bedeutenden Unterschied sehen unsere Mitglieder, dass bei der Embryonenadoption nicht nur eine Keimzelle gespendet wird, sondern ein vollständiger Embryo. Ein Embryo wird vielfach bereits als Mensch gesehen.

Es gibt natürlich auch Gemeinsamkeiten zwischen Embryonenadoption und Samenspende: Eine Embryonenadoption ist wie auch die Samenspende ein Verfahren der künstlichen Befruchtung, mit denen ein Kind erzeugt wird, dessen Geburtseltern (teilweise) nicht seine genetischen Eltern sind. Sowohl bei durch Samenspende als auch bei durch Embryonenadoption gezeugten Menschen können negative Gefühle wegen des Aspekts bestehen, abgegeben und von den genetischen Eltern nicht gewollt worden zu sein.8

Sowohl eine Familiengründung durch Samenspende als auch eine durch Embryonenadoption stellt nicht nur die Befriedigung eines Kinderwunsches dar, sondern einen dynamischen und lebenslangen Prozess für alle Beteiligten. Es ist wichtig, die sozialen Eltern darüber aufzuklären, dass ihr auf diese Weise entstehendes Kind im Wissen um seine Entstehungsweise aufwachsen sollte.9 Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird es im Laufe seines Lebens Kontakt zu seinen genetischen Elternteilen aufnehmen wollen.10 Dieses Interesse ist auch von Adoptivkindern bekannt und unabhängig von der Beziehung zu den sozialen Eltern.11

3. Besondere Herausforderungen der Embryonenadoption

A Aus Sicht der durch eine Embryonenadoption gezeugten Kinder

Insbesondere aus der Perspektive der durch Embryonenadoption gezeugten Kinder bestehen große Herausforderungen aufgrund dieser Zeugungsart.

aa Fremdheitsgefühle – gehöre ich hier hin?
Bei Menschen, die durch eine Embryonenadoption gezeugt werden, sind genetische und soziale Eltern vollständig verschieden. Das kann zu Fremdheitsgefühlen gegenüber den sozialen Eltern führen12, während durch eine Eizell- oder Samenspende gezeugte Menschen zumindest mit einem genetischen Elternteil aufwachsen und sich an diesem orientieren können.

bb Herausforderung durch gespaltene Mutterschaft
Im Gegensatz zu Samenspende-Kindern werden Embryonenadoption-Kinder von einer anderen als der genetischen Mutter ausgetragen. Während die austragende Mutter dies häufig als positiven Aspekt bewertet, bedeutet es für das Kind den Umstand einer gespaltenen Mutterschaft. Dies möchte das deutsche Embryonenschutzgesetz ausdrücklich verhindern, da vermutet wird, dass dieser Umstand die Identitätsfindung des Kindes erschwert.13 Auch unsere Mitglieder schätzen in unserer internen Umfrage eine gespaltene Mutterschaft als schwieriger ein als die gespaltene Vaterschaft, da zwei Mütter entscheidend zur Entstehung des Menschen beitragen und eine eindeutige Unterscheidung in biologische Mutter und soziale Mutter nicht möglich ist. Dieser Zusammenhang erhöht außerdem den Grad der Künstlichkeit der Entstehungsweise dieser Menschen.

cc Zweite Wahl?
Bei Kindern, die als Embryonen abgegeben werden, besteht als Unterschied zu durch Samenspende gezeugten Menschen der Aspekt, dass es sich bei ihnen um die übrig gebliebenen Embryonen handelt, die nicht für gut genug befunden wurden, um sie der genetischen Mutter zum Austragen einzupflanzen.

dd Verletzung durch Abgabe durch die genetischen Eltern
Bei Menschen, die mit einer Samen- oder Eizellspende gezeugt wurden, wird eine der Keimzellen gespendet, damit daraus Leben entstehen kann. Bei einer Embryonenadoption wird dagegen bereits beginnendes Leben abgegeben. Es ist davon auszugehen, dass die Wahrnehmung eines Embryos als ein individuelles Wesen eher dazu führt, dass Embryonenadoption-Kinder ihre Abgabe weitaus persönlich verletzender erleben, als durch Samenspende gezeugte Kinder die Abgabe der Keimzellen durch den Samenspender.

Dadurch ergeben sich wichtige psychosoziale Parallelen zur Situation adoptierter Menschen:
Viele Adoptierte äußern, dass es wichtig für sie ist, den Grund zu verstehen, weswegen ihre leiblichen Eltern sie abgegeben haben. Es ist fraglich, ob z.B. der Grund, dass die Familienplanung abgeschlossen war, von durch Embryonenadoption gezeugten Menschen als Notwendigkeit für ihre Abgabe akzeptiert wird. Hinzu kommt, dass auch die Erzeugung der Embryonen kein Zufallsgeschehen war, sondern beabsichtigt. Die genetischen Eltern wünschten sich also durchaus ein oder mehrere Kinder und entschieden sich dafür ein Verfahren in Anspruch zu nehmen, das die Entstehung „überzähliger“, von den genetischen Eltern nicht gewünschter Embryonen, in Kauf nimmt. Das Elternpaar hat also von vornherein einkalkuliert, dass mehr Embryonen entstehen als dass sie Kinder austragen und versorgen möchten. Der Embryo, bzw. der daraus erwachsende Mensch erhält dadurch einen Objektstatus. Über ihn wird verfügt. Er wird erzeugt, verwendet, verworfen oder weitergegeben. Das ist per se eine Kränkung für ein Subjekt, ein Angriff auf seine Würde als Mensch.

B Herausforderungen für die genetischen Eltern

Ein Samenspender hat von vornherein die Absicht, seine Keimzellen einem Paar mit Kinderwunsch zu spenden. Bei einer Embryonenadoption wollten die genetischen Eltern zunächst ihren eigenen Kinderwunsch erfüllen. Erklärt das Paar die eigene Familienplanung für abgeschlossen, obwohl noch zuvor erzeugte Embryonen vorhanden sind, ergibt sich für das Paar ein moralisches Dilemma, wenn es die Vernichtung der erzeugten Embryonen oder der bereits imprägnierten Eizellen moralisch ablehnt.

Studien zu den abgebenden Eltern von Embryonenadoptionen ergaben, dass diese die Embryonen in stärkerem Maße als bereits existierendes Leben, einen Teil von sich oder bereits als ihre Kinder ansehen, als dies bei Keimzellspendern der Fall ist.14

Entscheiden sich die abgebenden Eltern für eine Weitergabe, müssen sie sich bewusst sein, dass ein Kind, das genetisch vollständig ihr eigenes ist, bei einer anderen Familie aufwächst. Die vom Netzwerk Embryonenspende betonte Solidarität durch die Weitergabe des Embryos an ein Paar, das sich bisher vergeblich ein Kind wünscht, übersieht diese emotionalen Herausforderungen an die abgebenden Eltern und suggeriert, einen Embryo könne man weitergeben wie ein nicht mehr gebrauchtes Kleidungsstück. Darüber hinaus ist der Fall denkbar, dass das abgebende Paar seinen eigenen Kinderwunsch mit einer In-vitro-Fertilisation nicht erfüllen konnte und Embryonen übrig bleiben, weil die Frau zum Beispiel gesundheitlich nicht mehr in der Lage dazu ist, ein Kind auszutragen. Die Umsetzung des aus Kindersicht wünschenswerten Kontakts im Sinne einer offenen Adoption kann dann eine ganz besonders große Herausforderung sein.

C Unterschied der Embryonenadoption zur Samenspende aus Sicht der Empfängereltern

Die sozialen Eltern eines durch Embryonenadoption erzeugten Kindes haben – wie bei einer Adoption – eine symmetrische Beziehung zum Kind, weil sie beide nicht mit dem Kind genetisch verwandt sind. Bei einer Keimzellspende ist die Beziehung dagegen asymmetrisch, da ein sozialer Elternteil gleichzeitig auch genetischer Elternteil ist. Diese ungleiche Ausgangsposition kann Spannungen zwischen den Eltern begünstigen.15

Aus Adoptivfamilien ist bekannt, dass es den sozialen Eltern häufig schwer fällt, auch den genetischen Eltern von Adoptivkindern einen wertschätzenden, würdigen Platz zu geben ohne sich zu ihnen in Konkurrenz zu fühlen. Dies ist jedoch wichtig, damit das Kind in keinen Loyalitätskonflikt zwischen den beiden Elternpaaren gerät, sondern alle Beteiligten nebeneinander anerkennen kann.16 Bei der Familiengründung durch Samenspende wird der genetische Vater des Kindes von den sozialen Eltern ebenfalls häufig als potenter Konkurrent des sozialen Vaters wahrgenommen,17 was immer noch viele Eltern davon abhält, ihre Kinder über ihre Entstehungsweise aufzuklären.

Bei der bei einer Embryonenadoption vorhandenen kompletten Parallelfamilie mit genetischem Elternpaar und leiblichen Vollgeschwistern ist zu vermuten, dass bei den empfangenden Eltern in noch stärkerem Maße Konkurrenzgefühle entstehen können. So äußern soziale Eltern in Embryonenadoptions-Familien in Studien die Befürchtung, dass eine Aufklärung der Kinder die bisherigen sozialen innerfamiliären Beziehungen zerstören könne.18 Entsprechend haben Studien ergeben, dass die Aufklärungsbereitschaft der sozialen Eltern in Embryonenadoptions-Familien noch geringer als bei Samenspenden ausfällt19, die Aufklärungsbereitschaft sich jedoch erhöht, je mehr Informationen über die abgebenden Eltern erhältlich sind.20
4. Embryonenadoptionen sollten – wenn überhaupt – nur unter strengen Voraussetzungen zugelassen werden

Wegen diesen erheblichen Herausforderungen an die so gezeugten Kinder, aber auch an die abgebenden und empfangenden Eltern, sehen wir eine mögliche Zulassung der Embryonenadoption sehr kritisch.

Diese Haltung beruht insbesondere auch auf den eigenen Erfahrungen der Mitglieder unseres Vereins: Durch eine Samenspende gezeugte Menschen sehen sich einer schwierigeren Familiensituation ausgesetzt als Menschen, die bei ihren genetischen Eltern aufwachsen. Die Familiengründung mit Hilfe eines Dritten wird von den Eltern oft ausgeblendet oder unterschätzt. Viele Spenderkinder werden nicht über ihre Zeugungsart aufgeklärt und erfahren diese, wenn überhaupt, nur zufällig oder in ungünstigen Situationen, wie einem Familienstreit oder erst im Erwachsenenalter. Möchten sie mehr über ihre genetische Abstammung erfahren, treffen sie oft auf Unverständnis oder negative Emotionen ihrer Eltern sowie auf Reproduktionsmediziner, die die Daten der Spender – rechtswidrig – nur unzureichend dokumentiert haben. Hinzu kommt, dass von ihnen Verständnis für die Situation ihrer Eltern erwartet wird und sie teilweise auch das Gefühl haben, diese schonen zu müssen und ihnen nicht die Belastung aufbürden zu können, dass sie sich für ihre Abstammung interessieren.21

Wir vermuten, dass die Situation für durch Embryonenadoption gezeugte Menschen noch schwieriger ist. Wegen dieser Herausforderungen an die Identitätsfindung spricht sich eine knappe Mehrheit unserer Mitglieder (46 %) grundsätzlich gegen die Zulassung der Embryonenadoption in Deutschland aus. Die andere große Gruppe (36 %) tendiert ebenfalls eher zu einem Verbot, kann sich aber eine Zulassung unter strengen Bedingungen vorstellen.

Dazu gehören:

A Frühe Aufklärung der Kinder und Auseinandersetzung der Eltern mit fortbestehender Unfruchtbarkeit

Studien zu Embryonenadoptions-Familien haben noch geringere Aufklärungsquoten als bei Familien erkennen lassen, die mit Hilfe einer Samenspende entstanden sind.22 Die so gezeugten Menschen werden sehr häufig möglicherweise nur durch Zufall, auf jeden Fall aber zu spät von ihrer Zeugungsart erfahren. Dieses Verhalten zeigt, dass die Eltern sich wenig mit ihrer Unfruchtbarkeit und den Herausforderungen einer Familiengründung zu viert auseinandergesetzt haben und ihren Kindern auch nicht selbstbewusst als „nur“ soziale Eltern gegenüber auftreten können.

Das bestätigt die Ansicht unseres Vereins, dass es nicht der richtige Weg ist, Familiengründungen mit Hilfe von Dritten (oder wie bei der Embryonenadoption mit Hilfe eines anderen Paares) alleine der Reproduktionsmedizin zu überlassen. Diese behandelt solche Methoden der Familiengründung vornehmlich wie ein medizinisches Problem, das durch eine Schwangerschaft gelöst wird, und nicht als einen dynamischen, unbegrenzten und lebenslangen Prozess für alle Beteiligten. Hinzu kommt außerdem das finanzielle Interesse der Reproduktionsmedizin, die entsprechenden Behandlungen und Untersuchungen vornehmen zu können. Daher bedarf es deutlicher rechtlicher Regeln, die diese Formen der Familiengründung größtenteils der Entscheidungsfreiheit der Reproduktionsmedizin entziehen.

Der Verein Spenderkinder fordert daher, dass Eltern, die ihr Kind mit Hilfe einer Eizell-, Samenspende oder durch Embryonenadoption bekommen, zur Aufklärung ihrer Kinder verpflichtet werden. Wie andere Verpflichtungen auch, die in das familiäre Umfeld eingreifen (zum Beispiel das Recht auf gewaltfreie Erziehung), wird die Durchsetzung dieses Rechts schwierig sein. Trotzdem würde die ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung eine Leitwirkung auf die Eltern ausüben. Die rechtliche Verpflichtung sollte außerdem durch weitere Maßnahmen wie die Eintragung der genetischen Eltern im Geburtenregister und einer eingehenden psychosozialen Beratung flankiert werden.

B Parallelen zur Adoption erfordern intensive psychosoziale Beratung vor und nach der Geburt

Familiengründung mit Hilfe von Dritten – insbesondere aber die Embryonenadoption mit ihren sehr deutlichen Parallelen zur Adoption – sollten von einer intensiven psychosozialen Beratung sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes begleitet werden. Im internationalen Vergleich ist dies in Neuseeland der Fall.23 Konkret informiert werden sollte über die Notwendigkeit der Aufklärung des Kindes über seine Entstehungsweise sowie die zukünftige Situation, dass das Kind interessiert an einem Kontakt zu den genetischen Eltern sein kann und ein Recht hat, zu erfahren, wer diese sind. Außerdem sollte in Beratungsgesprächen auf mögliche Spannungen aufgrund der mangelnden Verwandtschaft zu dem Kind und die notwendige Auseinandersetzung mit der eigenen Unfruchtbarkeit eingegangen werden.

Idealerweise sollte das Kind im Wissen um seine Entstehung aufwachsen um eine kontinuierliche Identitätsentwicklung zu ermöglichen.24 Das bedeutet, Fragen des Kindes zu seiner Entstehung von Anfang an altersgemäß aber ehrlich zu beantworten. Erste Fragen dazu treten in der Regel im Kindergartenalter auf. Eine Geheimhaltung der Entstehungsweise kann auf die Dauer nicht nur eine Belastung für die Eltern darstellen, sondern bedeutet auch eine Bevormundung des entstandenen Menschen, die Werte wie Aufrichtigkeit und Gleichwertigkeit der Familienmitglieder untergräbt.

Adoptionsbewerber werden intensiv auf die Herausforderungen einer Adoption vorbereitet und auch nach der Adoption weiterhin betreut. Dies findet bei Eltern, die ihre Kinder mit einer Eizell-, Samenspende oder durch Embryonenadoption bekommen, nicht statt. Wir erwarten daher, dass eine verbesserte psychosoziale Beratung auch zu einer verbesserten Aufklärungsquote führen wird. In Großbritannien sind Reproduktionsärzte und -kliniken außerdem verpflichtet, Wunscheltern darauf hinzuweisen, dass sie ihre Kinder über ihre Entstehungsart aufklären sollten.

C Offenes Verfahren der Weitergabe

In Neuseeland kann eine Embryonenadoption nur in einem offenen Verfahren durchgeführt werden, bei dem die abgebenden und die empfangenden Eltern Kontakt zu einander aufnehmen.25 Ein ähnliches Verfahren sieht das christlich geprägte Snowflake Programm in den USA vor.26 Das deutsche Netzwerk Embryonenspende praktiziert mit einer Anonymität von abgebenden und empfangenden Eltern das Gegenteil.

Ein offenes Verfahren vermittelt sowohl abgebenden als auch empfangenden Eltern sichtbarer und spürbarer die Herausforderungen dieser Art der Familiengründung.

Für die abgebenden Eltern kann die Offenheit die Abgabe sowohl erschweren als auch erleichtern. Sehen die abgebenden Eltern die Weitergabe der Embryonen vor allem als Spende und Akt der Solidarität (so die Darstellung des Netzwerks Embryonenspende), zwingt die bewusste Auseinandersetzung mit den Empfängereltern sie dazu, sich damit auseinanderzusetzen, dass ein von ihnen gezeugtes Kind tatsächlich entstehen kann und bei anderen Eltern aufwachsen wird. Gleichzeitig kann für die abgebenden Eltern aber die Möglichkeit, Wünsche über die Empfänger zu äußern oder sie auszuwählen, auch die Entscheidung erleichtern, die Embryonen abzugeben, da sie die Embryonen bereits als ihre Kinder wahrnehmen und Einfluss darauf haben möchten, in welchem Umfeld sie aufwachsen.27

Für das durch Embryonenadoption entstandene Kind kann die Möglichkeit der abgebenden Eltern, Wünsche über das Empfängerpaar zu äußern, das Bewusstsein vermitteln, dass seine genetischen Eltern sich um sein Wohlergehen sorgten und daran interessiert waren, dass es ihm gut geht. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass die Zuordnung zu den sozialen Eltern für das Kind auch bei einem Mitspracherecht der abgebenden Eltern eine willkürliche Entscheidung bedeutet. Es bleibt immer die Frage im Raum, wie ein Aufwachsen bei den genetischen Eltern und leiblichen Geschwistern gewesen wäre.

D Notwendige langfristige Dokumentation beider genetischen Elternteile und Auskunftsrecht

Für durch Embryonenadoption gezeugte Menschen ist die Kenntnis und Dokumentation der genetischen Eltern möglicherweise noch wichtiger als für durch Samen- oder Eizellspende gezeugte Menschen, weil bei ihnen soziale und genetische Elternschaft vollständig voneinander getrennt sind.

Aus den Erfahrungen von durch Samenspende gezeugten Menschen mit der problematischen Dokumentationspraxis der Reproduktionsärzte empfehlen wir außerdem, dass es bei der Embryonenadoption, wenn sie überhaupt zugelassen werden sollte, deutliche Regeln zur langfristigen und auch unabhängigen Dokumentation beider Elternteile geben muss. Die problematische Dokumentationspraxis der Reproduktionsärzte wird derzeit fortgesetzt: So hat das Netzwerk Embryonenspende zumindest in der Vergangenheit vertreten, nur über den leiblichen Vater Auskunft geben zu müssen, weil Mutter nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nur die Frau sei, die das Kind geboren habe.28

Wie bei Adoptionen sollte die Identität der genetischen Eltern im Geburtenregister festgehalten werden. Dies würde auch die Bereitschaft der Eltern erhöhen, ihre durch Embryonenadoption gezeugten Kinder über ihre Entstehungsart aufzuklären. Einen Auszug aus dem Geburtenregister fordern fast alle Standesämter für die Anmeldung einer Eheschließung .29 Daher ist es sehr wahrscheinlich, dass das Kind die Tatsache der Entstehung durch eine Embryonenadoption an einem bestimmten Zeitpunkt seines Lebens erfährt. Diese Tatsache – zusammen mit der intensiven Adoptionsbetreuung – führt dazu, dass bei Adoptierten etwa 90 % der Kinder über ihre Abstammung aufgeklärt werden. Alternativ wäre ein nationales Register denkbar, bei dem die Personalien der Spender festgehalten werden und an das sich Betroffene mit ihrem Auskunftsanspruch wenden können. Dieses Register hat jedoch den Nachteil, dass es – anders als die Eintragung im Geburtenregister – keinen Anreiz für die Eltern darstellt, die Kinder über ihre Abstammung aufzuklären.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2015 ist das Recht auf Kenntnis der Abstammung nicht von einem bestimmten Alter abhängig. Entsprechend sollten Menschen aus Embryonenadoption ebenfalls von Anfang an Auskunft über die Identität ihrer genetischen Eltern erhalten können. Es wäre wünschenswert, dass wie bei Adoptierten der Kontakt von den Adoptionsvermittlungsstellen begleitet werden kann.

E Verhinderung direkter oder indirekter Kommerzialisierung zur Wahrung der Menschenwürde

Obwohl Reproduktionsmediziner bei allen Formen der Familiengründung zu dritt oder viert ausschließlich das Wort „Spende“ benutzen, wird oft eine Aufwandsentschädigung gezahlt, die einer Kommerzialisierung entspricht. So geben zumindest einige frühere Samenspender an, dass sie vor allem auf Grund des finanziellen Anreizes gespendet haben.

Dies stellt für die so gezeugten Menschen eine Kränkung und weitere Ablehnung dar und beeinträchtigt ihre Würde als Mensch. Dies gilt in noch stärkerer Form für die Embryonenadoption, wo nicht „nur“ eine Keimzelle gespendet wird, sondern ein Embryo weitergegeben wird. Eine Kommerzialisierung der Embryonenadoption sollte daher unbedingt verhindert werden. Diese versteckt sich teilweise nicht nur in einer direkten Aufwandsentschädigung. So erhalten Frauen in Großbritannien teilweise In-vitro-Fertilisationen zu reduziertem Behandlungsgebühren, wenn sie sich bereit erklären, überzählige Eizellen zu spenden. Bei der Embryonenadoption sollten die empfangenden Eltern daher höchstens die Kosten für erforderliche Untersuchungen bei den abgebenden Eltern übernehmen, nicht jedoch die Cryokonservierung oder den Aufwand der Hormonstimulation für die ursprüngliche In-vitro-Fertilisation, bei der die Embryonen entstanden sind.

F Bereits zugelassene Verfahren sollten zunächst so geregelt werden, dass die Rechte der hierdurch gezeugten Menschen geschützt werden

Vor der Überlegung, ob weitere Formen von künstlicher Befruchtung zugelassen werden, durch die Spenderkinder erzeugt werden, sollte beachtet werden, dass die rechtliche Situation in Deutschland in den 45 Jahren, in denen Samenspenden in Deutschland erlaubt sind, noch immer nicht zufriedenstellend geregelt ist (siehe die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung vom 18.05.2015). Bevor weitere Verfahren der Reproduktionsmedizin zugelassen werden, sollten zunächst die bereits legalisierten rechtlich so geregelt werden, dass die Rechte der dadurch entstehenden Menschen geschützt und realisierbar werden können.

Bis dies soweit ist, sollte die Einhaltung des Embryonenschutzgesetzes durch Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden sichergestellt werden, damit Reproduktionsmediziner wie das Netzwerk Embryonenspende nicht weiterhin vollendete Tatsachen schaffen und dabei die in der Vergangenheit bei Samenspenden gemachten Fehler wiederholen.

  1. So Martin Löhning, Zivilrechtliche Aspekte der Samenspende de lege ferenda, Zeitschrift für Rechtspolitik 2015, 76, S. 77, dessen Artikel sich auch im Übrigen nicht durch Verständnis für die psychosozialen Herausforderungen von Familiengründungen durch Reproduktionsmedizin auszeichnet. []
  2. Teilweise wird der Begriff „Embryonenspende“, den wir Embryonenadoption nennen, jedoch auch für die Kombination von einer Eizellspende mit einer Samenspende verwendet. Im Unterschied zur ersten Variante wird hierbei der Embryo gezielt für die nicht-genetischen Eltern erzeugt. Diese Variante wird im Folgenden nicht gemeint. []
  3. vgl. Blyth, E., Frith, L., Paul, M. S. & Berger, R. (2011). Embryo Relinquishment for Family Building: How should it be conceptualised? International Journal of Law, Policy and the Family, 25 (2), 260–285, S.260. []
  4. Siehe auch Lea Wolz, Embryo zur Adoption freizugeben, Stern Online, 24.06.2015. []
  5. Keenan, J. A., Gissler, M. & Finger, R. (2012). Assisted reproduction using donated embryos: outcomes from surveillance systems in six countries. Human Reproduction, 27 (3), 747–752, S. 747. []
  6. Kern des rechtlichen Streits ist, ob die Weiterkultivierung eines Vorkerns mit der Absicht der Übertragung auf eine andere Frau eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz verbotene „Befruchtung“ zur Übertragung an eine andere Frau darstellt. Den Verbotstatbestand als erfüllt sehen Taupitz J., Hermes B., Eizellspende verboten – Embryonenspende erlaubt? Neue Juristische Wochenschrift 2015, 1802-1807, S. 1807; sowie Börgers, N. & Frister, H. (2010). Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Kryokonservierung von Keimzellen; für die Legalität des Verfahrens spricht sich Monika Frommel, die zum Netzwerk gehört, in einem für das Netzwerk erstellten Rechtsgutachten aus. []
  7. Börgers, N. & Frister, H. (2010). Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Kryokonservierung von Keimzellen. []
  8. vgl. z.B. Textor, M. R. (1988). Offene Adoption von Säuglingen. Unsere Jugend, 40, 530-536; Haar, R. (2010). Eltern unter Druck: Beratung von hilflosen und überforderten Eltern. Göttingen: Vandenhoeck und Ruprecht. []
  9. z.B. Blyth, E., Langridge, D. & Harris, R. (2010). Family building in donor conception: parents’ experiences of sharing information. Journal of Reproductive and Infant Psychology, 2 (28), 116-127, S. 124f.; Rumball, A. & Adair, V. (1999). Telling the story: parents’ scripts for donor offspring. Human Reproduction, 5 (14), 1392-1399, S. 1397. []
  10. Beeson, D., Jennigs, P. & Kramer, W. (2011). Offspring searching for their sperm donors: how family type shapes the process. Human Reproduction, 9 (26), 2415–2424, S. 2419; Hertz, R., Nelson, M. & Kramer, W. (2013). Donor conceived offspring conceive of the donor: The relevance of age, awareness, and family form. Social Science & Medicine, 86, 52-65, S.56; Scheib, J., Riordan M. & Rubin S. (2005). Adolescents with open-identity sperm donors: reports from 12–17 year olds. Human Reproduction, 20, 239-252, S. 248; Blake, L., Casey, P., Jadva, V. & Golombok, S. (2014). ‘I Was Quite Amazed’: Donor Conception and Parent–Child Relationships from the Child’s Perspective. Children & Society, 28, 425-437. []
  11. Oelsner, W. & Lehmkuhl, G. (2008). Adoption: Sehnsüchte – Konflikte – Lösungen. Düsseldorf: Patmos. []
  12. Carroll, H.: Donor IVF baby who says ‚I wish I’d never been born‘ – Daily Mail 25.06.2014. []
  13. Siehe Gesetzesbegründung zum Embryonenschutzgesetz, Bundestag-Drucksache 11/5460, 1989, S. 7. []
  14. Paul, M.S., Berger, R., Blyth, E. & Frith, L., (2010). Relinquishing Frozen Embryos for Conception by Infertile Couples. Families, Systems & Health, 28 (3), 258-273, S. 264, 267; Blyth, E., Frith, L., Paul, M. S. & Berger, R. (2011). Embryo Relinquishment for Family Building: How should it be conceptualised? International Journal of Law, Policy and the Family, 25 (2), 260–285, S. 277; de Lacey, S. (2005). Parent identity and ‘virtual’ children: why patients discard rather than donate unused embryos. Human Reproduction, 20 (6), 1661–1669, S. 1661. []
  15. Scheib, J., Riordan, M., Rubin, S. (2003). Choosing identity-release sperm donors: the parents’ perspective 13-18 years later. Human Reproduction, 5 (18), 1115-1127, S. 1118; Owen, L. & Golombok, S. (2009). Families created by assisted reproduction: Parent-child relationships in late adolescence. Journal of Adolescence 32, 835-848, S. 846. []
  16. Oelsner, W. & Lehmkuhl, G. (2008). Adoption: Sehnsüchte – Konflikte – Lösungen. Düsseldorf: Patmos. []
  17. Kirkman, M. (2004). Genetic Connection And Relationships in Narratives Of Donor-Assisted Conception. Australian Journal of Emerging Technologies and Society 1 (2), 1-21, S. 12; Lalos, A., Gottlieb, C. & Lalos, O. (2007). Legislated right for donor-insemination children to know their genetic origin: a study of parental thinking. Human Reproduction 6 (22), 1759–1768, S. 1766. []
  18. MacCallum, F. & Golombok, S. (2007). Embryo donation families: mothers‘ decisions regarding disclosure of donor conception. Human Reproduction, 22 (11), 2888-2895, S. 2888 []
  19. MacCallum, F. & Keeley, S. (2008). Embryo Donation Families: A Follow-Up in Middle Childhood. Journal of Family Psychology, 22 (6), S. 799–808, S. 805; MacCallum, D. (2009). Embryo donation parents‘ attitudes towards donors: comparison with adoption. Human Reproduction, 24 (3), 517-523, S. 517. []
  20. MacCallum, D. (2009). Embryo donation parents‘ attitudes towards donors: comparison with adoption. Human Reproduction, 24 (3), 517-523, S. 517. []
  21. Jadva, V., Freeman, T., Kramer, W. & Golombok, S. (2010) Experiences of offspring searching for and contacting their donor siblings and donor. Reproductive BioMedicine Online 20, 523–532, S. 531; Beeson, D., Jennigs, P. & Kramer, W. (2011). Offspring searching for their sperm donors: how family type shapes the process. Human Reproduction, 9 (26), 2415–2424, S. 2420. []
  22. MacCallum, F. & Keeley, S. (2008). Embryo Donation Families: A Follow-Up in Middle Childhood. Journal of Family Psychology, 22 (6), S. 799–808, S. 805. []
  23. Goedeke, S. & Payne, D. (2010). A qualitative study of New Zealand fertility counsellors’ roles and practices regarding embryo donation. Human Reproduction, 25 (11), 2821–2828. []
  24. Blyth, E., Langridge, D. & Harris, R. (2010). Family building in donor conception: parents’ experiences of sharing information. Journal of Reproductive and Infant Psychology, 2 (28), 116-127, S. 124f. []
  25. siehe zu Neuseeland Goedeke, S. & Payne, D. (2010). A qualitative study of New Zealand fertility counsellors’ roles and practices regarding embryo donation. Human Reproduction, 25 (11), 2821–2828. []
  26. Collard, C. & Kashmeri, S. (2011). Embryo adoption: Emergent forms of siblingship among Snowflakes families. American Ethnologist, 38 (2), 307–322. []
  27. de Lacey, S. (2005). Parent identity and ‘virtual’ children: why patients discard rather than donate unused embryos. Human Reproduction, 20 (6), 1661–1669, S. 1668. []
  28. Das ist rechtlich allerdings unbeachtlich, denn das Bürgerliche Gesetzbuch kann als einfaches Gesetz nicht Verfassungsrecht modifizieren, aus dem das Recht auf Kenntnis der Abstammung basiert. Inzwischen (Stand 1. Juli 2015) wurden jegliche Informationen zum Recht des durch Embryonenadoption gezeugten Kindes von der Internetseite des Netzwerks Embryonenspende genommen. []
  29. Obwohl § 12 Absatz 2 Personenstandsgesetz den Auszug aus dem Geburtenregister nicht als beizubringenden Urkunden aufzählt, fordern die meisten Standesämter diesen, um das Bestehen von Ehehindernissen wirksam überprüfen zu können. Siehe zum Beispiel das Standesamt Berlin Lichtenberg. []

Artikel über Embryonenadoption bei Stern.de am 24. Juni 2015

Unter dem Titel Embryo zur Adoption abzugeben erschien am 24. Juni 2015 ein Artikel der Journalistin Lea Wolz in der Online-Ausgabe des „Stern“. Als InterviewpartnerInnen kommen zu Wort: Leya von Wunschkinder.net, Hans-Peter Eiden als Vortandsmitglied des bayerischen Netzwerks Embryonenspende, Ulrich Hilland als Vorsitzender des Bundesverbands Reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschlands sowie Spenderkinder-Vorstandsmitglied Anne.

Anhörung zur Embryonenspende beim Deutschen Ethikrat am 26. Mai 2015

Spenderkinder-Mitglied Anne hat am 26. Mai 2015 die Perspektive der Spenderkinder auf die so genannte „Embryonenspende“ (aus unserer Sicht „Embryonenadoption“) bei einer Anhörung des Deutschen Ethikrates in Berlin vertreten. Der Deutsche Ethikrat bereitet derzeit eine Stellungnahme zu diesem Thema vor und hat neben uns auch die Elternvertretung des sogenannten DI-Netzes, das bayerische Netzwerk Embryonenspende sowie die britische Forscherin Fiona McCallum als ReferentInnen zu der Thematik befragt. Wir bedanken uns herzlich beim Deutschen Ethikrat für die Einladung und die sich anschließende interessante und lebhafte Diskussion und sind gespannt auf die Stellungnahme.

Kritik am Netzwerk Embryonenspende

Seit August letzten Jahres gibt es die Initiative „Netzwerk Embryonenspende“, hinter der vor allem Reproduktionsmediziner aus Bayern stehen. Dieses Netzwerk möchte neben Embryonen im auch Eizellen, die im Rahmen einer In-Vitro-Fertilisation bereits mit dem Samen des Mannes imprägniert und mit Zustimmung des Paares für einen späteren Kinderwunsch-Zyklus eingefroren wurden (sog. 2-PN-Zellen), aber nun nicht mehr vom Ursprungspaar verwendet werden können, an andere Empfänger vermitteln. Die Vermittlung erfolgt angeblich unentgeltlich, aber natürlich verdienen die reproduktionsmedizinischen Einrichtungen an den daraus resultierenden erforderlichen Maßnahmen. Ob die Weiterkultivierung einer solchen 2-PN-Zelle zum Zweck der Übertragung auf eine andere Frau eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz verbotene Befruchtung zur Übertragung an eine andere Frau darstellt, ist rechtlich umstritten. Das Rechtsgutachten des Netzwerks Embryonenspende und die Medizinrechtler Börgers und Frister kommen dabei zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen.

Was – abgesehen von dem möglichen rechtlichen Verbot – so altruistisch und praktisch klingt, wird aber den aus einer solchen Situation erwachsenden Anforderungen an diese Form der Familiengründung und insbesondere den Bedürfnissen der hierdurch entstehenden Kinder nicht gerecht. Diese Kritikpunkte haben wir gegenüber dem Netzwerk Embryonenspende in zwei Schreiben dargelegt, sind aber leider auf sehr wenig Verständnis gestoßen. Damit scheint das Netzwerk Embryonenspende die Fehler der Vernachlässigung der Rechte von Spenderkindern und der aus einer solchen Spende resultierenden Familiensituation zu begehen, die bei der Samenspende viele Jahre lang gemacht wurden. Daher machen wir im Folgendem diese Kritik öffentlich:

Mangelnde Darstellung der psychologischen Herausforderungen dieser Art der Familiengründung auf der Internetseite

Die Darstellung der Embryonenspende (für die wir den Begriff Embryonenadoption passender finden) auf der Internetseite der Initiative beschränkt sich momentan auf den Vermittlungsprozess. Dies erweckt den Eindruck, dass lediglich der Wunsch kinderloser Erwachsener nach einem Kind bedient werden soll – ungeachtet der Bedürfnisse und Anforderungen einer Adoption und insbesondere der Rechte der Kinder. Adoption sowie jegliche Gametenspende stellen nicht nur die Befriedigung eines Kinderwunsches dar, sondern auch einen dynamischen, unbegrenzten und lebenslangen Prozess für alle Beteiligten.

Hierzu schreibt das Netzwerk Embryonenspende nichts auf seiner Internetseite und empfiehlt lediglich eine psychologische Beratung. Die Empfehlung einer psychologischen Beratung der Empfangseltern ohne auch nur ansatzweise die psychologische Seite dieser Form von Familienbildung zu thematisieren, ist angesichts des mit einer Embryonenadoption einschneidenden Eingriffs in die Familiendynamik unzureichend – insbesondere verglichen mit der umfassenden Beratung, die bei einer normalen Adoption notwendigerweise anfällt.

Aus unserer Sicht ist eine Darstellung der psychologischen Herausforderung der Annahme eines genetisch nicht eigenen Kindes – was eine Embryonenadoption darstellt – auf der Internetseite selbst erforderlich (siehe zu den Herausforderungen zum Beispiel Knobbe, FPR 2001, S. 309 ff.). Eine solche Information kann eine fachkundige psychologische Beratung – die nicht nur empfohlen, sondern gefordert werden sollte – natürlich nicht ersetzen. Sie wird jedoch einen ersten Anhaltspunkt für interessierte Paare geben, was bei einer solchen Familiengründung typischerweise zu beachten ist und damit den Empfängern wichtige Anhaltspunkte geben, ob diese Art der Familiengründung für sie überhaupt in Frage kommt. Zu solchen Themen gehören mögliche Spannungen aufgrund der mangelnden Verwandtschaft zu dem Kind, die Notwendigkeit der Aufklärung des Kindes über die Adoption, die notwendige Auseinandersetzung mit der eigenen Unfruchtbarkeit, sowie die zukünftige Situation, dass das Kind interessiert an einem Kontakt zu den genetischen Eltern sein kann und ein Recht hat, zu erfahren, wer diese sind.

In Einklang mit den Erfahrungen aus der Säuglingsadoption und Samenspende sollte den Wunscheltern ein offener Umgang mit dieser Zeugungsweise gegenüber dem Kind empfohlen werden. Dem wird eine Formulierung wie in dem „Aufklärungsbogen Spenderpaar“, in dem steht: „Diese Information obliegt den Eltern des Kindes“ nicht gerecht. Bereits seit den siebziger Jahren setzt sich vor allem im Bereich der Adoption und in den letzten Jahren endlich auch im Bereich der Samenspende ein offener Umgang mit der Form der Familiengründung durch, weil sich herausgestellt hat, dass die Geheimhaltung nicht nur für die Eltern eine hohe Belastung sein kann, sondern insbesondere auch eine Bevormundung des Kindes darstellt, die Werte wie Aufrichtigkeit und die Gleichwertigkeit der Familienmitglieder untereinander untergräbt. Deshalb wird heute aus psychologischer Sicht eine möglichst frühe Aufklärung der Kinder empfohlen. Die Forschung zeigt außerdem (vgl. Scheib, Riordan and Rubin, Human Reproduction 2005), dass viele der aufgeklärten Kinder die biologischen Elternteile kennenlernen möchte.

Auch wenn das Netzwerk Embryonenspende lediglich als Vermittler auftritt, kann es die Verantwortung für solche grundlegenden Informationen über eine Familienbildung durch Embryonenadoption (und eben nicht nur die Erfüllung des Kinderwunsches) nicht durch Empfehlung einer externen Beratung abgeben, da aufgrund der Vermittlungsleistung das Interesse an einer solchen Familienbildung möglicherweise erst geweckt und ermöglicht wird. Daher sollten hinreichende Informationen bereitgestellt werden, bevor die an einer Embryonenadoption interessierten Paare überhaupt die Anmeldeformulare ausfüllen. Es ist unseriös, dies auf den Zeitpunkt zu verschieben, zu dem die Möglichkeit der Adoption eines Embryos bereits akut wird und die Erfüllung des Kinderwunsches andere Aspekte wie die Rechte des Kindes und die damit verbundenen Herausforderungen überdeckt.

Vorgeschriebene Anonymität zwischen Spender- und Empfängereltern

Das Netzwerk Embryonenspende schreibt die Anonymität zwischen Spender- und Empfängereltern zur Vermeidung der Kommerzialisierung der Embryonenspende vor. Aus Sicht von Spenderkindern ist zu begrüßen, dass eine Kommerzialisierung der Spende verhindert werden soll. Für viele von uns bedeutet es eine psychische Belastung zu hören, dass sich viele Samenspender angeblich nur aufgrund der „Aufwandsentschädigung“ zu einer Spende – und damit zu unserer Zeugung – entschieden haben. Trotzdem denken wir, dass die von dem Netzwerk Embryonenspende vorgeschriebene Anonymität zwischen Spender- und Empfängereltern den Anforderungen an diese Form der Familiengründung nicht gerecht wird und auch nicht erforderlich zur Verhinderung einer Kommerzialisierung ist.

Die Gefahr einer Kommerzialisierung besteht unserer Ansicht nach lediglich, wenn die Spendereltern entweder das Empfängerpaar stellen oder namentlich aussuchen können, denn hier besteht die Möglichkeit, dass die spendenden Eltern finanzielle Forderungen für den Empfang der Embryonenspende stellen.

Eine Kommerzialisierung würde jedoch nicht vorliegen, wenn sich das abgebende Paar das empfangende Paar anhand einiger nicht-identifizierender Anhaltspunkte aussuchen könnte. Aus der Adoptionsforschung ist bekannt, dass adoptierte Kinder sich insbesondere mit dem Aspekt beschäftigen, aus welchem Grund sie abgegeben wurden und den Aspekt einer mangelnden Gewünschtheit durch die Geburtseltern als besonders belastend empfinden (vgl. zum Beispiel Martin R. Textor, Offene Adoption von Säuglingen, Aus: Unsere Jugend 1988, S. 530-536; Rüdiger Haar (2010): Eltern unter Druck: Beratung von hilflosen und überforderten Eltern). Insbesondere aus Sicht der Kinder ist es daher wünschenswert, dass die genetischen Eltern sie nicht an anonyme Empfänger abgeben, sondern sich Gedanken darüber machen, in was für einer Art von Familie das Kind aufwachsen soll. Dies demonstriert, dass den abgebenden Eltern auch das zukünftige Wohlergehen des Kindes am Herzen liegt. Ohnehin zeigte zum Beispiel die Studie von Lacey in der Zeitschrift Human Reproduction aus dem Jahr 2005, S. 1661, dass die abgebenden Eltern diese Embryonen bereits als eigenen Menschen betrachten, der von ihnen als Paar abstammt, und den sie deswegen nicht anonym abgeben möchten.

Insbesondere aber nachdem die Spende erfolgreich war, besteht kein Grund für die vom Netzwerk Embryonenspende vorgeschriebene Anonymität. Auch bei Samenspenden wird mittlerweile von einigen Samenbanken ein Kontakt zwischen Spender, Empfängereltern und dem Kind ermöglicht, wenn der Spender hiermit einverstanden ist oder dies sogar wünscht. Dies dient dem Kindeswohl, da das Kind nicht bis zum Erwachsenenalter über seine Abstammung im Unklaren gelassen wird und das Gefühl vermittelt bekommt, dass trotz der Abgabe durch die genetischen Eltern Interesse an einem Kontakt besteht. Auch wird nur hierdurch bereits ein früherer Kontakt zu den möglicherweise existierenden leiblichen Geschwistern bei den abgebenden Eltern ermöglicht. Falls die abgebenden Eltern einen solchen Kontakt als zu schwierig empfinden, sollte ihnen sowie dem Kind zumindest die Möglichkeit gegeben werden, anonym Kontakt aufzunehmen.

Die vom Netzwerk Embryonenspende vorgeschriebene Anonymität zwischen Spender- und Empfängereltern auch nach der Spende widerspricht aber insbesondere der normalen Adoptionspraxis. Hier können die abgebenden Eltern selbst angeben, ob sie eine offene, eine halboffene oder eine inkognito-Adoption wünschen. Bei einer offenen Adoption wird nach der Adoption der Kontakt zwischen abgebenden und annehmenden Eltern ermöglicht. Bei der halboffenen Adoption findet dieser Kontakt unter Begleitung des Jugendamtes statt. Lediglich bei einer inkognito-Adoption kann das adoptierte Kind erst ab dem Alter von 16 Jahren erfahren, wer die genetischen Eltern sind, und einen Kontakt zu diesen aufnehmen.

Für die vom Netzwerk Embryonenspende vorgeschriebene Anonymität besteht auch unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten kein Anlass. Familienrechtlich unterscheidet sich die Situation nach einer Embryonenspende nicht von der nach einer Samenspende. Hier bestehen vertragliche Möglichkeiten der Risikominimierung der Inanspruchnahme des genetischen Vaters nach einer möglichen erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung des Kindes im Rahmen eines Schuldbeitritts des Wunschvaters.

Erst in den auf der Internetseite bereitgestellten pdf-Dokumenten wie dem „Aufklärungsbogen Spenderpaar“ findet sich ein Hinweis darauf, dass die vom Netzwerk Embryonenspende proklamierte Anonymität der Spende nicht gegenüber dem Kind gelten kann. Dies sollte bereits auf der Internetseite klar gestellt werden, um den Eindruck zu vermeiden, dass in Deutschland anonyme Spenden möglich seien.

Nicht zutreffende Informationen über das Recht auf Kenntnis der Abstammung

Zuletzt ist die Darstellung des Rechts des durch eine Embryonenspende gezeugten Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung auf der Internetseite des Netzwerks Embryonenspende nicht zutreffend. Dort steht im „Aufklärungsbogen Spenderpaar“: „Das aus der Embryospende entstandene Kind hat das Recht, seine genetische Abstammung des Vaters in Erfahrung zu bringen (..). Somit kann die Anonymität zwischen den Rechtspersonen später durch das Kind aufgehoben werden.“

Das ist zum einen rechtlich unvollständig. Das Recht auf Kenntnis der genetischen Abstammung bezieht sich nicht nur auf das Recht des Kindes zu wissen, wer der genetische Vater ist. Fallen genetische und soziale Mutterschaft auseinander, besteht auch ein Recht des Kindes auf Informationen über die Person der Mutter. § 1591 BGB, nach dem Mutter stets die Frau ist, die das Kind geboren hat, stellt lediglich eine Zuordnungsregelung in einem einfachen Gesetz dar, die Verfassungsrecht nicht modifizieren kann.

Nicht zutreffend ist die Aussage im Aufklärungsbogen „Wunscheltern“, dass das gezeugte Kind die Vaterschaft des Wunschvaters anfechten kann, dieses Begehren aber rechtsmissbräuchlich und daher aussichtslos sein dürfte. Eine Vaterschaftsanfechtung des Kindes nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB ist statthaft, wenn keine genetische Verwandtschaft zwischen Vater und Kind besteht. Aus unserem Verein haben mehrere Mitglieder die Vaterschaft des rechtlichen Vaters angefochten. Ein besonderes Motiv hierfür wurde von keinem Gericht verlangt und die Anfechtung hat auch nichts mit der Kenntniserlangung über die Abstammung zu tun (so auch das Urteil des OLG Hamm vom 6.2.2013).

Fazit: So nicht – Regeln zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich

Aus diesen Gründen können wir keinem Paar, das entsprechende imprägnierte Eizellen noch in einer reproduktionsmedizinischen Einrichtung gelagert hat, empfehlen, diese über das Netzwerk Embryonenspende zur Adoption frei zu geben. Wir würden uns außerdem wünschen, dass rechtlich geklärt wird, ob die Tätigkeit des Netzwerks überhaupt erlaubt ist. Das Embryonenschutzgesetz möchte eindeutig untersagen, dass die Mutterschaft in eine genetische und eine austragende Mutter auseinanderfällt. Selbst wenn das Netzwerk nur eine Lücke im Embryonenschutzgesetz ausnutzt, sind Regeln zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich, damit Reproduktionsmediziner nicht – wie jetzt – selbst entscheiden, was sie für die betroffenen Familien und entstehenden Menschen für angemessen halten.