Seit August letzten Jahres gibt es die Initiative „Netzwerk Embryonenspende“, hinter der vor allem Reproduktionsmediziner aus Bayern stehen. Dieses Netzwerk möchte neben Embryonen im auch Eizellen, die im Rahmen einer In-Vitro-Fertilisation bereits mit dem Samen des Mannes imprägniert und mit Zustimmung des Paares für einen späteren Kinderwunsch-Zyklus eingefroren wurden (sog. 2-PN-Zellen), aber nun nicht mehr vom Ursprungspaar verwendet werden können, an andere Empfänger vermitteln. Die Vermittlung erfolgt angeblich unentgeltlich, aber natürlich verdienen die reproduktionsmedizinischen Einrichtungen an den daraus resultierenden erforderlichen Maßnahmen. Ob die Weiterkultivierung einer solchen 2-PN-Zelle zum Zweck der Übertragung auf eine andere Frau eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz verbotene Befruchtung zur Übertragung an eine andere Frau darstellt, ist rechtlich umstritten. Das Rechtsgutachten des Netzwerks Embryonenspende und die Medizinrechtler Börgers und Frister kommen dabei zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen.
Was – abgesehen von dem möglichen rechtlichen Verbot – so altruistisch und praktisch klingt, wird aber den aus einer solchen Situation erwachsenden Anforderungen an diese Form der Familiengründung und insbesondere den Bedürfnissen der hierdurch entstehenden Kinder nicht gerecht. Diese Kritikpunkte haben wir gegenüber dem Netzwerk Embryonenspende in zwei Schreiben dargelegt, sind aber leider auf sehr wenig Verständnis gestoßen. Damit scheint das Netzwerk Embryonenspende die Fehler der Vernachlässigung der Rechte von Spenderkindern und der aus einer solchen Spende resultierenden Familiensituation zu begehen, die bei der Samenspende viele Jahre lang gemacht wurden. Daher machen wir im Folgendem diese Kritik öffentlich:
Mangelnde Darstellung der psychologischen Herausforderungen dieser Art der Familiengründung auf der Internetseite
Die Darstellung der Embryonenspende (für die wir den Begriff Embryonenadoption passender finden) auf der Internetseite der Initiative beschränkt sich momentan auf den Vermittlungsprozess. Dies erweckt den Eindruck, dass lediglich der Wunsch kinderloser Erwachsener nach einem Kind bedient werden soll – ungeachtet der Bedürfnisse und Anforderungen einer Adoption und insbesondere der Rechte der Kinder. Adoption sowie jegliche Gametenspende stellen nicht nur die Befriedigung eines Kinderwunsches dar, sondern auch einen dynamischen, unbegrenzten und lebenslangen Prozess für alle Beteiligten.
Hierzu schreibt das Netzwerk Embryonenspende nichts auf seiner Internetseite und empfiehlt lediglich eine psychologische Beratung. Die Empfehlung einer psychologischen Beratung der Empfangseltern ohne auch nur ansatzweise die psychologische Seite dieser Form von Familienbildung zu thematisieren, ist angesichts des mit einer Embryonenadoption einschneidenden Eingriffs in die Familiendynamik unzureichend – insbesondere verglichen mit der umfassenden Beratung, die bei einer normalen Adoption notwendigerweise anfällt.
Aus unserer Sicht ist eine Darstellung der psychologischen Herausforderung der Annahme eines genetisch nicht eigenen Kindes – was eine Embryonenadoption darstellt – auf der Internetseite selbst erforderlich (siehe zu den Herausforderungen zum Beispiel Knobbe, FPR 2001, S. 309 ff.). Eine solche Information kann eine fachkundige psychologische Beratung – die nicht nur empfohlen, sondern gefordert werden sollte – natürlich nicht ersetzen. Sie wird jedoch einen ersten Anhaltspunkt für interessierte Paare geben, was bei einer solchen Familiengründung typischerweise zu beachten ist und damit den Empfängern wichtige Anhaltspunkte geben, ob diese Art der Familiengründung für sie überhaupt in Frage kommt. Zu solchen Themen gehören mögliche Spannungen aufgrund der mangelnden Verwandtschaft zu dem Kind, die Notwendigkeit der Aufklärung des Kindes über die Adoption, die notwendige Auseinandersetzung mit der eigenen Unfruchtbarkeit, sowie die zukünftige Situation, dass das Kind interessiert an einem Kontakt zu den genetischen Eltern sein kann und ein Recht hat, zu erfahren, wer diese sind.
In Einklang mit den Erfahrungen aus der Säuglingsadoption und Samenspende sollte den Wunscheltern ein offener Umgang mit dieser Zeugungsweise gegenüber dem Kind empfohlen werden. Dem wird eine Formulierung wie in dem „Aufklärungsbogen Spenderpaar“, in dem steht: „Diese Information obliegt den Eltern des Kindes“ nicht gerecht. Bereits seit den siebziger Jahren setzt sich vor allem im Bereich der Adoption und in den letzten Jahren endlich auch im Bereich der Samenspende ein offener Umgang mit der Form der Familiengründung durch, weil sich herausgestellt hat, dass die Geheimhaltung nicht nur für die Eltern eine hohe Belastung sein kann, sondern insbesondere auch eine Bevormundung des Kindes darstellt, die Werte wie Aufrichtigkeit und die Gleichwertigkeit der Familienmitglieder untereinander untergräbt. Deshalb wird heute aus psychologischer Sicht eine möglichst frühe Aufklärung der Kinder empfohlen. Die Forschung zeigt außerdem (vgl. Scheib, Riordan and Rubin, Human Reproduction 2005), dass viele der aufgeklärten Kinder die biologischen Elternteile kennenlernen möchte.
Auch wenn das Netzwerk Embryonenspende lediglich als Vermittler auftritt, kann es die Verantwortung für solche grundlegenden Informationen über eine Familienbildung durch Embryonenadoption (und eben nicht nur die Erfüllung des Kinderwunsches) nicht durch Empfehlung einer externen Beratung abgeben, da aufgrund der Vermittlungsleistung das Interesse an einer solchen Familienbildung möglicherweise erst geweckt und ermöglicht wird. Daher sollten hinreichende Informationen bereitgestellt werden, bevor die an einer Embryonenadoption interessierten Paare überhaupt die Anmeldeformulare ausfüllen. Es ist unseriös, dies auf den Zeitpunkt zu verschieben, zu dem die Möglichkeit der Adoption eines Embryos bereits akut wird und die Erfüllung des Kinderwunsches andere Aspekte wie die Rechte des Kindes und die damit verbundenen Herausforderungen überdeckt.
Vorgeschriebene Anonymität zwischen Spender- und Empfängereltern
Das Netzwerk Embryonenspende schreibt die Anonymität zwischen Spender- und Empfängereltern zur Vermeidung der Kommerzialisierung der Embryonenspende vor. Aus Sicht von Spenderkindern ist zu begrüßen, dass eine Kommerzialisierung der Spende verhindert werden soll. Für viele von uns bedeutet es eine psychische Belastung zu hören, dass sich viele Samenspender angeblich nur aufgrund der „Aufwandsentschädigung“ zu einer Spende – und damit zu unserer Zeugung – entschieden haben. Trotzdem denken wir, dass die von dem Netzwerk Embryonenspende vorgeschriebene Anonymität zwischen Spender- und Empfängereltern den Anforderungen an diese Form der Familiengründung nicht gerecht wird und auch nicht erforderlich zur Verhinderung einer Kommerzialisierung ist.
Die Gefahr einer Kommerzialisierung besteht unserer Ansicht nach lediglich, wenn die Spendereltern entweder das Empfängerpaar stellen oder namentlich aussuchen können, denn hier besteht die Möglichkeit, dass die spendenden Eltern finanzielle Forderungen für den Empfang der Embryonenspende stellen.
Eine Kommerzialisierung würde jedoch nicht vorliegen, wenn sich das abgebende Paar das empfangende Paar anhand einiger nicht-identifizierender Anhaltspunkte aussuchen könnte. Aus der Adoptionsforschung ist bekannt, dass adoptierte Kinder sich insbesondere mit dem Aspekt beschäftigen, aus welchem Grund sie abgegeben wurden und den Aspekt einer mangelnden Gewünschtheit durch die Geburtseltern als besonders belastend empfinden (vgl. zum Beispiel Martin R. Textor, Offene Adoption von Säuglingen, Aus: Unsere Jugend 1988, S. 530-536; Rüdiger Haar (2010): Eltern unter Druck: Beratung von hilflosen und überforderten Eltern). Insbesondere aus Sicht der Kinder ist es daher wünschenswert, dass die genetischen Eltern sie nicht an anonyme Empfänger abgeben, sondern sich Gedanken darüber machen, in was für einer Art von Familie das Kind aufwachsen soll. Dies demonstriert, dass den abgebenden Eltern auch das zukünftige Wohlergehen des Kindes am Herzen liegt. Ohnehin zeigte zum Beispiel die Studie von Lacey in der Zeitschrift Human Reproduction aus dem Jahr 2005, S. 1661, dass die abgebenden Eltern diese Embryonen bereits als eigenen Menschen betrachten, der von ihnen als Paar abstammt, und den sie deswegen nicht anonym abgeben möchten.
Insbesondere aber nachdem die Spende erfolgreich war, besteht kein Grund für die vom Netzwerk Embryonenspende vorgeschriebene Anonymität. Auch bei Samenspenden wird mittlerweile von einigen Samenbanken ein Kontakt zwischen Spender, Empfängereltern und dem Kind ermöglicht, wenn der Spender hiermit einverstanden ist oder dies sogar wünscht. Dies dient dem Kindeswohl, da das Kind nicht bis zum Erwachsenenalter über seine Abstammung im Unklaren gelassen wird und das Gefühl vermittelt bekommt, dass trotz der Abgabe durch die genetischen Eltern Interesse an einem Kontakt besteht. Auch wird nur hierdurch bereits ein früherer Kontakt zu den möglicherweise existierenden leiblichen Geschwistern bei den abgebenden Eltern ermöglicht. Falls die abgebenden Eltern einen solchen Kontakt als zu schwierig empfinden, sollte ihnen sowie dem Kind zumindest die Möglichkeit gegeben werden, anonym Kontakt aufzunehmen.
Die vom Netzwerk Embryonenspende vorgeschriebene Anonymität zwischen Spender- und Empfängereltern auch nach der Spende widerspricht aber insbesondere der normalen Adoptionspraxis. Hier können die abgebenden Eltern selbst angeben, ob sie eine offene, eine halboffene oder eine inkognito-Adoption wünschen. Bei einer offenen Adoption wird nach der Adoption der Kontakt zwischen abgebenden und annehmenden Eltern ermöglicht. Bei der halboffenen Adoption findet dieser Kontakt unter Begleitung des Jugendamtes statt. Lediglich bei einer inkognito-Adoption kann das adoptierte Kind erst ab dem Alter von 16 Jahren erfahren, wer die genetischen Eltern sind, und einen Kontakt zu diesen aufnehmen.
Für die vom Netzwerk Embryonenspende vorgeschriebene Anonymität besteht auch unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten kein Anlass. Familienrechtlich unterscheidet sich die Situation nach einer Embryonenspende nicht von der nach einer Samenspende. Hier bestehen vertragliche Möglichkeiten der Risikominimierung der Inanspruchnahme des genetischen Vaters nach einer möglichen erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung des Kindes im Rahmen eines Schuldbeitritts des Wunschvaters.
Erst in den auf der Internetseite bereitgestellten pdf-Dokumenten wie dem „Aufklärungsbogen Spenderpaar“ findet sich ein Hinweis darauf, dass die vom Netzwerk Embryonenspende proklamierte Anonymität der Spende nicht gegenüber dem Kind gelten kann. Dies sollte bereits auf der Internetseite klar gestellt werden, um den Eindruck zu vermeiden, dass in Deutschland anonyme Spenden möglich seien.
Nicht zutreffende Informationen über das Recht auf Kenntnis der Abstammung
Zuletzt ist die Darstellung des Rechts des durch eine Embryonenspende gezeugten Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung auf der Internetseite des Netzwerks Embryonenspende nicht zutreffend. Dort steht im „Aufklärungsbogen Spenderpaar“: „Das aus der Embryospende entstandene Kind hat das Recht, seine genetische Abstammung des Vaters in Erfahrung zu bringen (..). Somit kann die Anonymität zwischen den Rechtspersonen später durch das Kind aufgehoben werden.“
Das ist zum einen rechtlich unvollständig. Das Recht auf Kenntnis der genetischen Abstammung bezieht sich nicht nur auf das Recht des Kindes zu wissen, wer der genetische Vater ist. Fallen genetische und soziale Mutterschaft auseinander, besteht auch ein Recht des Kindes auf Informationen über die Person der Mutter. § 1591 BGB, nach dem Mutter stets die Frau ist, die das Kind geboren hat, stellt lediglich eine Zuordnungsregelung in einem einfachen Gesetz dar, die Verfassungsrecht nicht modifizieren kann.
Nicht zutreffend ist die Aussage im Aufklärungsbogen „Wunscheltern“, dass das gezeugte Kind die Vaterschaft des Wunschvaters anfechten kann, dieses Begehren aber rechtsmissbräuchlich und daher aussichtslos sein dürfte. Eine Vaterschaftsanfechtung des Kindes nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB ist statthaft, wenn keine genetische Verwandtschaft zwischen Vater und Kind besteht. Aus unserem Verein haben mehrere Mitglieder die Vaterschaft des rechtlichen Vaters angefochten. Ein besonderes Motiv hierfür wurde von keinem Gericht verlangt und die Anfechtung hat auch nichts mit der Kenntniserlangung über die Abstammung zu tun (so auch das Urteil des OLG Hamm vom 6.2.2013).
Fazit: So nicht – Regeln zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich
Aus diesen Gründen können wir keinem Paar, das entsprechende imprägnierte Eizellen noch in einer reproduktionsmedizinischen Einrichtung gelagert hat, empfehlen, diese über das Netzwerk Embryonenspende zur Adoption frei zu geben. Wir würden uns außerdem wünschen, dass rechtlich geklärt wird, ob die Tätigkeit des Netzwerks überhaupt erlaubt ist. Das Embryonenschutzgesetz möchte eindeutig untersagen, dass die Mutterschaft in eine genetische und eine austragende Mutter auseinanderfällt. Selbst wenn das Netzwerk nur eine Lücke im Embryonenschutzgesetz ausnutzt, sind Regeln zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich, damit Reproduktionsmediziner nicht – wie jetzt – selbst entscheiden, was sie für die betroffenen Familien und entstehenden Menschen für angemessen halten.
Bei allem Verständnis für eure Gedanken und Einwände, finde ich doch dass es der Familie, der Frau vorbehalten bleiben soll, diese Probleme auf ihre Art und Weise zu lösen.
Ich bin selbst betroffen und kann eure Bedenken nicht teilen. Was ist denn dabei, dem Kind zu erklären dass man es sich so sehr gewünscht hat, dass man zu solch einer Maßnahme gegriffen hat. Die ‚Seele‘ eines Menschen sucht sich ohnehin den Körper erst nach dem Zeugungsakt, womit auch eine Erklärung gegeben werden kann. Zusammengefasst finde ich dass ihr etwas vorschnell urteilt und Frauen in sehr schwierigen Lebenssituationen, die vielleicht hervorragende Mütter sind, auf eine sehr wertend Art gegenüber steht.
Liebe Frau Himmelblau,
haben Sie vielen Dank für Ihren Kommentar. Es klingt für mich etwas widersprüchlich, wenn Sie einerseits Verständnis für unsere Perspektive ausdrücken, dann jedoch fordern, die Entscheidung (für oder gegen diese Form der Wunscherfüllung) ganz der Frau zu überlassen. Natürlich liegt die Entscheidung über die persönlichen Grenzen bei der Wahl legaler oder illegaler Mittel, sich den Wunsch nach einem Kind zu erfüllen, bei den Wunscheltern. Wir möchten diese nur herzlich bitten, neben ihrem eigenen Wunsch auch die Rechte, Bedürfnisse und die Würde der entstehenden Menschen zu wahren. Bei der Embryonenspende haben wir diesbezüglich die in der Stellungnahme aufgeführten Bedenken. Mit der Erklärung, das Kind sei ein „Wunschkind“ gewesen, ist es leider nicht getan, auch wenn ich verstehen kann, dass Sie als betroffene Wunschmutter es gerne so einfach hätten. Mehr dazu finden Sie auf unserer Seite unter Psychologisches, wo wir die aktuellen Forschungsergebnisse zusammengestellt haben. Gute Mutter/Vaterqualitäten und ungewollte Kinderlosigkeit stehen aus unserer Sicht in keinem Zusammenhang. Genausowenig maßen wir uns an, über Elternqualitäten zu urteilen. Wir Spenderkinder sind alle erwachsen und auch vor uns machen Schwierigkeiten bei der Familiengründung nicht halt. Insofern haben viele von uns nicht nur die Kinder- sondern gleichzeitig auch die Wunschelternperspektive inne.
Ich finde es sehr schade das die Embryonenspende hier so öffentlich „schlecht“ gemacht wird.
Ja es kann schwierig sein für die Kinder, die daraus entstehen, muss es aber nicht.
Wieviele leibliche Kinder leiden unter ihren genetischen Eltern?
Und wenn andere spenden wollen, dann muss das deren Entscheidung sein!
Das wäre ja so, als wenn man einer Frau die 5 Kinder hat von 5 verschiedenen Vätern, verbieten wollen würde weitere Kinder zu bekommen. Denn selbstverständlich leiden diese Kinder meist auch unter ihrer „Herkunft/Entstehung“.
Die meisten Kinderwunschpaare haben sich sehr gut und sehr intensiv mit den verschiedensten Problemen von Fremdspenden beschäftigt, freuen sich auf die Kinder und sind fürsorglicher und achtsamer als die, wie oben beschriebenen Eltern.
Also bitte, verurteilt doch nicht so hart.
Liebe Maja,
ich verstehe nicht, wie Du zu dem Eindruck gelangst, dass wir Embryonenspende „schlecht“ machen. In dem oben genannten Beitrag kritisieren wir Embryonenspende nicht generell, sondern in der vom Netzwerk Embryonenspende praktizierten Form. Wir fordern an keiner Stelle, Embryonenspenden zu verbieten – wir möchten aber, dass sie gesetzlich geregelt wird und Ärzte und Eltern bis dahin nicht eigenmächtig tätig werden. Ein genetisch fremdes Kind unter Hilfe von Reproduktionsmedizin zu bekommen, ist eine herausforderndere Familienbildung als ein genetisch eigenes Kind auf natürliche Weise zu bekommen. Aus diesem Gund muss der Staat wie bei einer herkömmlichen Adoption tätig werden, um die Rechte der betroffenen Kinder zu schützen. Wie Anne bereits im vorhergehenden Kommentar geschrieben hat, stehen gute Mutter/Vaterqualitäten und ungewollte Kinderlosigkeit aus unserer Sicht in keinem Zusammenhang. Wir würden uns freuen, wenn tatsächlich die meisten Kinderwunschpaare sich gut und intensiv mit den Herausforderungen von Fremdspenden beschäftigt hätten. Den Eindruck teilen wir leider nicht, aber wenn das so ist, dann würden die von uns erhobenen Forderungen wie eine verpflichtende Beratung ja auch nicht schaden.
Dass es auch nicht allen natürlich gezeugten Kindern bei ihren genetischen Eltern gut geht, steht außer Frage – das steht aber in keinem Zusammenhang zu unseren Forderungen. Wir maßen uns nicht an, über Elternqualitäten zu urteilen. Uns fällt aber auf, dass viele Wunscheltern dies im Gegensatz tun – vielleicht, um ihre Entscheidung zu rechtfertigen.
Viele Grüße Stina