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Kurzbesprechung des Urteils des OLG Hamm in der NJW

In der Neuen Juristischen Wochenschrift, wohl der allgemeinen juristischen Fachzeitschrift, befindet sich eine Kurzdarstellung des Samenspende-Urteils vom OLG Hamm vom 6. Februar (NJW-Spezial 2013, 165). Als Kommentar steht dort nur: „Das Urteil bestätigt die herrschende Meinung“. So viel zu der Aufregung der Medien und einiger Privatpersonen zu diesem Urteil.

Artikel über Leihmutterschaft im SZ-Magazin

Im SZ-Magazin vom 19.4.2013 ist der Artikel Und siehe, es war sehr gut erschienen. Der Artikel des Journalisten Thorsten Schmitz erzählt die Geschichte eines schwulen Paares, die ihre 3 Kinder über Leihmutterschaft in Indien und den USA bekommen haben, und ist leider ein ziemlich unverhohlenes und unkritisches Plädoyer für die Zulassung von Leihmutterschaft in Deutschland.

Die Schwierigkeiten des Paares, die Leihmutterschaft in Deutschland anerkennen zu lassen und die Kosten werden als unglaublich groß und unverhältnismäßig dargestellt, und mehrmals wird gefragt, warum Deutschland diesem Paar so viele Steine in den Weg legt. Darauf gibt es nur eine Antwort: Weil es vielleicht doch Menschenhandel ist, wenn man sich Eizellen bei einer Frau kauft und die Gebärmutter einer anderen Frau mietet, um sich das Kind nach der Geburt gegen Geld überreichen zu lassen. Das wird als Verstoß gegen die durch Art. 1 Grundgesetz geschützte Würde des Kindes gesehen, weil es zum Objekt gemacht wird. Genauso bleibt in dem Artikel unerwähnt, dass Eizellspende nicht ungefährlich für die Spenderinnen ist und dass man das Engagement von Leihmütter aus den ärmsten Gesellschaftsschichten oder Entwicklungsländern vielleicht schon als Ausbeutung sehen kann. Natürlich sind diese Mütter einverstanden, das Kind abzugeben, wenn sie das Geld benötigen.

Die eigentliche Aussage des Artikel ist, dass alles erlaubt ist, um Menschen zu ihrem Wunschkind zu verhelfen oder mehr Kinder in Deutschland zu haben. Das lässt jegliche ethische Perspektive und vor allem auch die Interessen der so gezeugten Kinder außer Acht und ist eine extrem von der Elternsicht geprägte Anschauung. Besonders interessant fand ich dabei eines: Den beiden Männern hat es nicht gereicht, Kinder mit einem lesbischen Paar zu bekommen, sie wollten eigene Kinder, die nur bei ihnen leben. Ein anderes Arrangement war für sie anscheinend nicht vorstellbar. So sehr ich für die Gleichstellung homosexueller Paare bin, denke ich nicht, dass diese – unabhängig von den natürlichen Gegebenheiten – ein Recht auf Kinder nur für sich alleine haben. Dass es für schwule Paare auch anders als über Leihmutterschaft geht, zeigt der Artikel des Journalisten Sven Stockrahm Vater, Vater, Mutter, Mutter, Kind, Kind in der Zeit vom 13.04.2013.

In unserem Verein haben wir keine Mitglieder aus Eizellspende und Leihmutterschaft. Als Spenderkind finde ich es aber schwierig genug, dass mein genetischer Vater, der Samenspender, (vielleicht) nur wegen des Geldes gespendet hat, sich (vielleicht) nicht für mich interessiert und dass meine Eltern somit eigentlich 50 % meines Erbgutes gekauft haben. Wie wäre das erst, wenn meine Eltern gleich zwei Menschen dafür bezahlt hätten, darunter den Menschen, in dessen Körper ich mich 9 Monate entwickelt und der mich zur Welt gebracht habe?

Sollte die Entstehung von Kindern wirklich der totalen Kommerzialisierung überlassen werden? Solche Gesichtspunkte hätte ich eigentlich von SZ Magazin erwartet – und kein Rührstück über zwei Menschen, die endlich Kinder erhalten haben, auf welchem Weg auch immer.

Aktualisierte politische Forderungen

Auf unserem Treffen am 6. April haben wir Spenderkinder unsere politischen Forderungen, die ursprünglich aus dem Jahr 2007 stammen, diskutiert und überarbeitet und gerade eben neu veröffentlicht. Hinzugefügt haben wir eine Begründung für jede Forderung.

Neu ist vor allem, dass wir – entsprechend der Rechtslage bei Adoptionen – den Eintrag des Spenders in das Geburtenregister fordern. Der Grund dafür ist, dass dies der beste Anreiz für die Eltern ist, ihr Spenderkind auch wirklich über seine Zeugungsart aufzuklären. Ein nationales Register wie in UK, bei dem jede Person anfragen kann, ob er oder sie mit Hilfe eines Dritten gezeugt wurde, würden wir immer noch begrüßen, aber wäre für uns nur noch die zweitbeste Alternative, weil man für eine solche Anfrage erst einmal misstrauisch werden muss.

Relaunch der Spenderkinder-Seite

Vielleicht ist es einigen schon aufgefallen: Unsere Spenderkinder-Seite sieht seit 3 Tagen etwas anders aus – wir finden besser und übersichtlicher. Der Hauptvorteil ist nun, dass unsere Beiträge unter „Aktuelles“ einzeln angezeigt werden und damit besser auffallen und schneller gefunden werden können. Außerdem kann man sich vergangene Beiträge nach Jahren anzeigen lassen. Und das Beste: LeserInnen können Aktuelles nun auch als RSS-Feed abonniert werden und über alle neuen Posts auf dem Laufenden gehalten werden. Einen herzlichen Dank an unseren ehrenamtlichen Web-Admin für die Arbeit!

Artikel: Entscheidung für die Wahrheit

In der Berliner Zeitung ist  am 16. April 2013 der Artikel Kinder von Samenspendern – Entscheidung für die Wahrheit erschienen. Dargestellt wird die Geschichte einer Berliner Familie, die sich für die Aufklärung ihrer Kinder entschieden hat. Etwa eine Woche davor ist ein ähnlicher Artikel in der Zeit-online über eine andere Familie erschienen: Spender Nr. 4.077. Leider scheint bei der Journalistin hier etwas das Verständnisfür den Hintergrund für die Aufklärung zu fehlen. Hoffentlich ermutigen diese beiden Geschichten mehr Eltern zur Aufklärung ihrer durch eine Samenspende gezeugte Kinder.

Family Finder Test im Angebot bis 22. April

Der Family Finder-Test, den wir als genetische Datenbank zur Suche nach Halbgeschwistern und Spendern nutzen, ist bis zum 22.04.2013, 23:59 CST (also 8:59 CET am 23.4.2013) für $ 169 statt regulär $ 289 erhältlich. Das sind ca. 130 Euro.So günstig war der Test noch nie – vielleicht ist ja unser erster Treffer ein Ansporn für mehr Spender und Spenderkinder, sich zu registrieren?

Erster Treffer zwischen Spender und Kind bei FTDNA

Knapp 16 Monate, nachdem wir den Family Finder Test der amerikanischen Firma Family Tree DNA (FTDNA) angefangen haben, um Halbgeschwister und Spender zu finden, haben wir den ersten Treffer zwischen einem Spenderkind und einem Spender. Beide haben schon Kontakt und werden sich bald das erste Mal persönlich treffen. Wir freuen uns alle sehr, wünschen den beiden viel Spaß und Ruhe beim Kennenlernen und hoffen, dass noch viele weitere Treffer folgen werden!

Spenderkinder-Treffen im Rheinland

Nach dem Urteil des OLG Hamm gab es für uns viel zu besprechen auf unserem außerplanmäßigen Treffen im Rheinland mit einer Rekordzahl von 10 TelnehmerInnen aus ganz Deutschland. Diskutiert wurde neben dem weiteren Vorgehen auch eine Neuversion unserer Forderungen vom Gesetzgeber.

Kommentar zum FAZ-Artikel vom 23.02.2013

Prof. Katzorke äußert sich enthüllend in der FAZ
In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung ist am 23.2.2013 ein Artikel der Journalistin Martina Lenzen-Schulte mit dem Titel Die Bedürfnisse der Spender sind unwichtig erschienen, in dem die Rechtslage zu Samenspenden kritisch beurteilt wird. So sehr wir Spenderkinder dieser kritischen Bewertung generell zustimmen, werden jedoch größtenteils die falschen Regelungen kritisiert.

Das ist wohl vor allem darauf zurückzuführen, dass der Beklagte in dem sog. Samenspende-Urteil des OLG Hamm vom 6.2.2013, Prof. Katzorke, auffallend oft zitiert wird. Ehrlichkeitshalber hätte es wohl eher ein Interview mit ihm oder ein von ihm ausschließlich verfasster Artikel sein müssen. Er hat natürlich ein sehr großes Interesse daran, seine Handlungen in der Vergangenheit zu rechtfertigen und die Bedeutung des Urteils klein zu reden. Daher erfordern seine Aussagen einige Richtigstellungen und Kommentierungen:

1. Aussage des Urteils

Anscheinend hat er zunächst das Urteil nicht richtig gelesen. Es ist keineswegs so, dass das Urteil ihn lediglich zwingt, sein Archiv zu durchsuchen und keine Namenspreisgabe erzwungen werden könne, wenn es keine Unterlagen mehr zu dem Fall gäbe. In dem Urteil steht dagegen deutlich, dass die Auskunftserteilung erst dann unmöglich ist, wenn die für die Auskunft benötigten Informationen auch nach einer umfassenden Recherche nicht mehr zu beschaffen sind. Diese Recherche verlange nicht nur eine umfassende Suche nach den aussagekräftigen schriftlichen Unterlagen, sondern auch eine umfassende Befragung aller Mitarbeiter, die etwas zum
Verbleib oder Inhalt der fraglichen Unterlagen sagen können. Eine Durchsuchung des Archivs reicht also nicht aus, vor allem weil er schon während des Verfahrens vorgetragen hatte, dies gemacht zu haben.

2. Mal wieder – die Aufbewahrungsdauer für die Spenderunterlagen

Natürlich betont Prof. Katzorke auch wieder, dass die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen angeblich nur 10 Jahre betragen habe. In dem Zusammenhang haben wir schon öfters auf die 30jährige Aufbewahrungsdauer aus der IVF-Richtlinie der Bundesärztekammer hingewiesen, die Prof. Katzorke wohlweislich verschweigt. Bemerkenswert ist jedoch, dass die Journalistin Martina Lenzen-Schulte dies als Tatsache hinnimmt und zu dem Schluss kommt: „Der Leiter der größten deutschen Samenbank (…) hat sich also keines Verstoßes schuldig gemacht, wenn die Akten oder Files bereits vernichtet sind.“

3. Recht auf Kontakt zum Spender nicht unklar

Genauso unzutreffend ist Prof. Katzorkes Aussage, dass selbst in einem Fall, in dem der Name des Spenders bekannt ist, völlig unklar sei, wer Art und Ausmaß des Kontaktes mit dem biologischen Vater bestimmen solle. Dies ist keineswegs unklar, denn der Spender kann – wie jeder andere genetische Vater – natürlich nicht zu einem Kontakt mit seinem Kind gezwungen werden, wenn er dies nicht möchte. Das Kind hat ein Recht darauf, seinen Namen zu erfahren, aber nicht auf Kontakt.

4. Keine Verringerung der Bereitschaft zum Samenspenden

Zumindest irreführend ist die Bemerkung, dass in Großbritannien im Jahr 2005, als die Anonymität der Samenspende aufgehoben wurde, die Spenderzahlen deutlich zurückgingen. Die Zahl der Spender normalisierte sich nach einigen Jahren wieder und es wird davon ausgegangen, dass sich lediglich der Typ des Spenders verändert hat. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dazu, dass britische Menschen mit Kinderwunsch diesen durch einen Mangel an Samenspenden nicht mehr erfüllen konnten.

Das reichte als Argument für anonyme Samenspenden aber anscheinend nicht: Da einige Länder homosexuelle Männer von der Samenspende ausschließen, äußerten angeblich manche (leider ungenannte)
die Befürchtung, dass mit Aufhebung der Anonymität nur noch ein eingeschränkter Pool von Spendern zur Verfügung stünde. Die Relevanz dieser Aussage für Deutschland ist völlig unklar, denn Homosexuelle dürfen hier Samen spenden. Auch anderen Ländern stünde es frei, bei einem Verbot anonymer Samenspenden Homosexuelle zur Samenspende zuzulassen.

5. Lesbische Paare sind bei Samenspenden keineswegs bessergestellt

Völlig abstrus wird es, wenn Prof. Katzorke behauptet, dass gleichgeschlechtliche Paare gegenüber heterosexuellen Paaren besser gestellt seien, weil eine Lebenspartnerin das per Samenspende gezeugte Kind adoptieren könne, während die Vaterschaft des männlichen Sozialvater vom Kind angefochten werden könne. Deswegen müssten seiner Meinung nach Samenspender so beraten werden, dass sie bei einer Spende für lesbische Paare in der Praxis weniger Risiken trügen, später zu Unterhalt verpflichtet zu werden, als bei einer Spende für heterosexuelle Paare.

Genau das ist falsch. Zwar kann bei gleichgeschlechtlichen Paaren die Partnerin tatsächlich das Kind adoptieren, und eine Adoption kann von dem Kind nicht angefochten werden. Eine Adoption ist jedoch erst nach Geburt des Kindes möglich und ein längerer Prozess, in dem auch die Motivation des oder der Annehmenden überprüft wird. Niemand kann sich daher rechtlich bindend zur Adoption verpflichten – das bedeutet, dass sich die Lebenspartnerin es bis Abschluss des Adoptionsverfahrens jederzeit anders überlegen kann. Das Kind hat in einem solchen Fall keinen rechtlichen Vater und der Spender kann sofort als Vater festgestellt werden und grundsätzlich zu Unterhalt verpflichtet werden. Genau aus diesem Grund behandeln viele Kinderwunschkliniken in Deutschland keine lesbischen oder alleinstehenden Frauen.

Bei heterosexuellen Paaren gilt der Ehemann dagegen automatisch als Vater des Kindes, oder der Mann kann das Kind schon vor der Geburt anerkennen. Das Kind kann erst mit 18 die Vaterschaft anfechten. Aus diesem Grund ist vom rechtlichen Standpunkt her eine Spende für heterosexuelle Paare wesentlich sicherer.

Allgemein ist die Betonung dieser Risiken aber realitätsfremd, da in Deutschland noch nie ein Samenspender zu Unterhalt verurteilt wurde.

6. Aufklärung

Erschreckend ist außerdem, wie wenig sich Prof. Katzorke anscheinend seiner Verantwortung für die Familie bewusst ist, die mit seiner Hilfe entsteht und bei der sich die Eltern oft in einer Situation befinden, in der sie dringend eine Beratung benötigen. In der FAZ ist zu lesen: „Wenn mich die Eltern fragen, was besser ist – aufklären oder nicht -, sage ich ihnen, dass ich es nicht weiߓ, gibt der Arzt freimütig zu.

Und das trotz langjähriger Adoptionsforschung, die die Schädlichkeit von Familiengeheimnissen betont, und der Berichte von erwachsenen und spät aufgeklärten Spenderkindern, dass sie das Verschweigen durch die Eltern als Vertrauensbruch empfunden haben. Ganz abgesehen davon, dass das Kind ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung hat – aber davon hält Prof. Katzorke ja eh nicht viel.

Die Journalistin (oder Prof. Katzorke selbst) stellt daraufhin fest, dass die Frage, ob Eltern ihre Kinder aufklären sollten, nicht „wirklich wissenschaftlich beantwortet“ sei und es den Kindern, die von der Samenspende wüssten, nicht besser ginge als jenen, die es nicht wüssten. Abgesehen davon, dass für diese Aussage wieder einmal jegliche Belege fehlen, stellt sich auch die Frage, wie man das Wohlbefinden der Kinder definiert und misst, wie sehr dabei die Auswirkungen von Familiengeheimnissen überhaupt festgestellt werden können und wie man darin das Risiko einer unfreiwilligen Entdeckung durch die Kinder berücksichtigt. Das ethisch korrekte Verhalten wäre daher, den verunsicherten Eltern zur Aufklärung der Kinder zu raten. Aber dann müsste Prof. Katzorke ja möglicherweise mehr Auskunftsgesuche von Spenderkindern befürchten.

7. Die angeblich überzogenen Erwartungen der Spenderkinder

Prof. Katzorke versucht weiterhin wie schon mehrere Male, den Wunsch von Spenderkindern auf Kenntnis ihrer Abstammung lächerlich zu machen und warnt vor den angeblich überzogenen Erwartungen der Spenderkinder: „Für manche hat der biologische Vater regelrechte Heilandsfunktion, sie hoffen auf einen Brad Pitt, und dann hat er schütteres Haar und ist ein alter Mann.“

Hier fragen wir Spenderkinder uns wirklich, woher er das hat – hat ihm tatsächlich einmal ein Spenderkind geschrieben, dass der Spender sicherlich wie Brad Pitt aussieht? Uns ist niemand bekannt, der solche Wunschvorstellungen an den Spender hat. Wir möchten einfach nur wissen, wer er ist.

Daher stellt dies wohl eher die Sichtweise von Prof. Katzorke auf die Motivation von Spenderkindern dar, damit er sich damit nicht genauer auseinandersetzen muss.

8. Der Wunsch von Frauen – weniger wert?

Wie in vielen Interviews lässt Prof. Katzorke auch nicht die Bemerkung aus, dass vor allem junge Frauen Anfragen nach ihrem genetischen Vater an ihn stellen. Was möchte er damit eigentlich ausdrücken – dass man diesen Wunsch deswegen weniger ernst nehmen muss?

9. Bisher wenig Klagen – weswegen wohl?

Zuletzt betont Prof. Katzorke, dass von 10.000 der in seiner Klinik gezeugten Kinder nur etwa vierzig bis fünfzig Anfragen nach Spendernamen gestellt wurden und bisher nur eine Klage erfolgte. Das ist jedoch keine Bestätigung, dass nur wenige Spenderkinder diesen Wunsch haben, sondern eher eine Auswirkung davon, dass Prof. Katzorkes bisherige Strategie, den Eltern nicht zu einer Aufklärung zu raten und die Auskunftsersuchen von Spenderkindern abzuwimmeln, bisher leider allzu erfolgreich war. Und welcher junge Mensch klagt schon, wenn vom Arzt der Eltern mit voller Autorität behauptet wird, der Spender habe ein Recht auf Anonymität und überhaupt seien auch keine Unterlagen mehr vorhanden?

10. Unser Fazit

Das Fazit Prof. Katzorkes, rechtlich überlasse man die Betroffenen sich selbst, würden wir daher mit den gravierendsten Folgen auf uns Spenderkinder beziehen. Denn es berinträchtigt vor allem unsere Rechte, dass das Verbot anonymer Samenspenden, das Recht auf Kenntnis der Abstammung und eine daraus folgende längere Aufbewahrungsdauer für die Behandlungsunterlagen von Samenspenden nicht so deutlich gesetzlich festgelegt wurden, dass ein Herausreden von Ärzten wie Prof. Katzorke nicht möglich ist.

Unsere Hoffnung, Prof. Katzorke als Vorsitzender des Arbeitskreises Donogene Insemination würde sich nach dem Urteil einsichtiger zeigen, wurde mit diesem Artikel eines Besseren belehrt. Es bleibt nur zu hoffen, dass sich mit der Zeit andersdenkende Ärzte durchsetzen werden, denen auch das Wohl der Eltern und Spenderkinder am Herzen liegt und nicht nur ein veraltetes Geschäftsmodell. Und der FAZ ist zu empfehlen, Äußerungen eines Mediziners über Recht und Psychologie zumindest einmal gegen zu checken.

Stellungnahme zur Pressemitteilung des Bundesverbandes Donogene Insemination

Nach dem Urteil des OLG Hamms vom 6. Februar 2013 hat der Bundesverband Donogene Insemination, dessen Vorsitzende der Beklagte ist, eine Pressemitteilung herausgegeben. Diese enthält zahlreiche falsche Behauptungen und erfordert daher eine Richtigstellung:

1. Keine ungeklärte Rechtslage vor dem Urteil

Anders als in der Pressemitteilung behauptet, war die Rechtslage für den Auskunftsanspruch von Spenderkindern und die Aufbewahrungsfrist für Daten vor dem Gewebegesetz 2007 bzw. dem Urteil nicht ungeklärt. Die Aufbewahrungsfrist der Spenderdaten betrug schon vor den 80er Jahren über 10 Jahre, denn in den Berufsordnungen für Ärzte, welche die relevanten Aufbewahrungsfristen enthalten, stand bis in die 90er Jahre geschrieben, dass Unterlagen länger als 10 Jahre aufbewahrt werden müssen, wenn dies die ärztliche Erfahrung gebietet. Das Recht auf Kenntnis der Abstammung ist seit den 70er Jahren herrschende juristische Meinung. 1989 fiel das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, dem ein ähnlicher Beschluss im Jahr 1988 vorausging.

Entscheidungen vom BVerfG haben zwar keine direkte Auswirkung, jedoch beeinflussen sie die Beurteilung von Generalklauseln. In diesem Fall hätten Reproduktionsmediziner spätestens zu diesem Zeitpunkt die Konsequenz ziehen müssen, dass die Spenderdaten aufbewahrt werden müssen, um das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gewährleisten zu können. Es war daher kein Gesetz erforderlich für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Spenderdaten.

Zusätzlich gibt es seit dem 15.12.1986 die Richtlinien der Ärztekammer „zur Durchführung der In-vitro-Fertilisation mit Embryonentransfer und des intratubaren Gameten- und Embryotransfer als Behandlungsmethoden der menschlichen Sterilität“ mit einer 30jährigen Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen. Die Existenz dieser Richtlinien verschweigt der Bundesverband Donogene Insemination wohlweislich.

Insofern kann von rechtlicher Unsicherheit oder einer anderen Rechtslage vor dem Urteil bzw. dem Gewebegesetz keine Rede sein. Es ist eher so, dass einige Ärzte sich entschieden haben, nicht deutlich genug festgelegte Pflichten zu ihren Gunsten so auszulegen, dass diese nicht anwendbar sind. Dass diese Interpretation nicht zwingend war, wird dadurch deutlich, dass einige Ärzte bereits seit über 10 Jahren die Spenderdaten für längere Zeit aufbewahren.

2. Geforderte Abschaffung des Anfechtungsrechts nicht gerechtfertigt

Der Arbeitskreis für donogene Insemination fordert weiterhin einen gesetzlichen Ausschluss des derzeitigen Rechts von Spenderkindern, innerhalb von 2 Jahren ab 18 bzw. Kenntnis von der Samenspende die Vaterschaft ihres rechtlichen Vaters anfechten zu können. Dies können wir nicht nachvollziehen und halten es auch für falsch.

Der Samenspender kann rechtlich auch anders und vor allem für Spenderkinder auf rechtlich weniger einschneidende Weise vor Unterhaltsforderungen geschützt werden, zum Beispiel in dem ausgeschlossen wird, dass ein Samenspender rechtlich als Vater festgestellt wird. Für Spenderkinder muss es dagegen – als Teil des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung – weiterhin möglich sein, innerhalb einer kurzen Zeit zu entscheiden, ob sie der Zuordnung eines genetisch nicht mit ihnen verwandten Mannes als Vater zustimmen.

Wir sind in Zukunft gerne bereit, auch in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Donogene Insemination an der Verbesserung der gesetzlichen Situation von Samenspendern zu arbeiten, für die der Verein Spenderkinder ebenfalls seit mehreren Jahren eine gesetzliche Freistellung von Unterhalts- und Erbansprüchen fordert. Eine Zusammenarbeit wird jedoch nicht einfacher, wenn der Bundesverband Donogene Insemination versucht, die in der Vergangenheit gemachten Fehler klein zu reden und zu beschönigen. Dies lässt uns Spenderkinder sehr daran zweifeln, ob in diesem Verband ein Sinneswandel stattgefunden hat.