Archiv des Autors: stina

Bericht des Arbeitskreises Abstammung

Am 4. Juli 2017 hat der Arbeitskreis Abstammungsrecht seinen Abschlussbericht an den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas offiziell übergeben und anschließend auch veröffentlicht. Der Arbeitskreis wurde im Februar 2015 eingesetzt, um Reformbedarf im Abstammungsrecht angesichts Entwicklungen der Reproduktionsmedizin zu prüfen.

Der Arbeitskreis war interdisziplinär zusammengesetzt (Liste der Teilnehmenden). Allerdings konnte man an der Vorauswahl mancher Expertinnen und Experten schon vermuten, dass der Bericht eher in die Richtung gehen sollte, dass das Abstammungsrecht die Entwicklungen der Reproduktionsmedizin und die Bedeutung sozialer Elternschaft stärker berücksichtigen sollte. Die Veröffentlichungen einiger Experten und Expertinnen im Vorfeld ließen leider bereits vermuten, dass die Interessen von Spenderkindern stark verkürzt gesehen wurden und sich der wahrgenommene Reformbedarf eher an den Interessen der Wunscheltern orientiert.

Kernthesen des Berichts

Der Bericht schlägt eine moderate Fortentwicklung der bisherigen Regelungen vor.

  • Anstelle des Begriffs „Abstammung“ sollte zukünftig der Begriff „rechtliche Eltern-Kind- Zuordnung“ verwendet werden, da der Begriff „Abstammung“ zu Unrecht suggeriere, es gehe hierbei allein um Personen, die genetisch miteinander verwandt sind.
  • Bei einer ärztlich assistierten Fortpflanzung mit Spendersamen soll derjenige zweiter Elternteil werden, der gemeinsam mit der Mutter in die ärztlich assistierte Fortpflanzung eingewilligt hat, sofern der Spender auf die Elternschaft verzichtet hat. Entsprechendes gilt bei der Embryospende.
  • Jeder Mensch soll ein Recht darauf haben, seine genetische Abstammung „statusunabhängig“ gerichtlich klären zu lassen, also ohne dadurch zugleich die Zuordnung zu seinen rechtlichen Eltern zu verändern.
  • Für Fälle der ärztlich assistierten Fortpflanzung unter Verwendung von Spendersamen und für Fälle der Embryospende soll ein zentrales Spenderregister eingerichtet werden, bei dem jeder so gezeugte Mensch Auskunft über die Identität seiner genetischen Eltern erhalten kann.
  • Die Möglichkeiten der späteren Korrektur der Eltern-Kind-Zuordnung durch Anfechtung der Elternschaft sollen im Übrigen eingeschränkt werden.

Bewertung der Vorschläge

Insgesamt enthält der Bericht viele gute Vorschläge zur Modernisierung des Abstammungsrechts unter Beibehaltung altbewährter Prinzipien. Auch aus der Sicht von Spenderkindern ist zu begrüßen, dass der Begriff des Abstammungsrechts durch den treffenderen Begriff der Eltern-Kind-Zuordnung ersetzt wird und dass ein Kind von Geburt an auf Grund einer entsprechenden Willenserklärung einem zweiten (auch gleichgeschlechtlichen) Elternteil zugeordnet werden kann. Das würde die im Moment bestehende Rechtslücke schließen, dass  ein nicht mit der Mutter verheirateter Mann zwar in die Samenspende einwilligt, aber dann die Vaterschaft nicht anerkennt bzw. bei lesbischen Paaren die Partnerin der Mutter in die Samenspende einwilligt, das Kind aber nicht adoptiert.

Anspruch auf statusunabhängige gerichtliche Abstammungsklärung

Der Bericht betont die herausragende Bedeutung der Kenntnis von der Abstammung und fordert daher ein Recht zur statusunabhängigen gerichtlichen Klärung der Abstammung (S. 83). Ein solcher Anspruch würde auch vielen Spenderkindern zu Gute kommen, da es Fälle gab, in denen auf Grund von unsauberer Dokumentation der beteiligten Ärzte unklar war, ob der Spender auch der genetische Vater ist. Momentan gibt es lediglich einen Anspruch auf eine außergerichtliche Klärung der Abstammung von den rechtlichen Eltern in § 1598a BGB. Positiv ist, dass nach Ansicht des Berichts in Fällen der Leihmutterschaft auch die Kenntnis über die Geburtsmutter zur Abstammung zählt.

Schaffung eines staatlichen Registers für Spenderkinder

Für durch Samen- und Embryonenspende gezeugte Menschen fordert der Bericht außerdem die Schaffung eines staatlichen Registers zur Dokumentation und Auskunftserteilung. Diese Forderung wird für durch Samenspende gezeugte Menschen grundsätzlich bereits durch das „Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen“ verwirklicht, das vom Bundestag am 18. Mail 2017 beschlossen wurde und voraussichtlich bald verkündet wird.1 Der Bericht fordert zusätzlich die Möglichkeit einer freiwilligen Registrierung von Altfällen sowie dass der Spender Auskunft über die Zahl der durch ihn gezeugten Kinder erlangen kann, was das Gesetz nicht vorsieht.2 Ebenfalls erfreut nahmen wir zur Kenntnis, dass offenbar Einigkeit über die Notwendigkeit einer psychosozialen Beratung vor einer ärztlich-vermittelten Samenspende besteht (S.58). Bedauerlich ist, dass die Idee noch nicht einmal diskutiert wird, den genetischen Vater in das Personenstandsregister einzutragen.

Forderung nach Einschränkung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft nicht nachvollziehbar

Sehr kritisch sehen wird jedoch die Forderung, das Recht des Kindes zur Anfechtung der Vaterschaft einzuschränken (S. 50). Positiv im Vergleich zu vorher erhobenen Forderungen der einzelnen Mitglieder des Arbeitskreises ist allerdings herauszuheben, dass die Einschränkung für alle Kinder gelten sollen (und nicht nur für Spenderkinder) und es nicht vollständig abgeschafft werden soll, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände erlaubt sein soll wie

  • wenn der Vater gestorben ist,
  • wenn der Vater eine schwere Verfehlung gegenüber dem Kind begangen hat,
  • wenn der Vater einverstanden ist oder
  • wenn keine gefestigte sozial-familiäre Beziehung zum Vater entstanden ist.

Einige Mitglieder des Vereins Spenderkinder haben die Vaterschaft ihres nur-sozialen Vaters angefochten. Diese Fälle würden vermutlich alle unter einen der Ausnahmegründe fallen, insbesondere weil eine gefestigte sozial-familiäre Beziehung zum Vater oft nicht bestand, weil die Eltern bereits seit längerem geschieden waren.

Verfassungsrechtlich wäre eine Einschränkung des Anfechtungsrechts möglich,  wenn wie vom Arbeitskreis vorgeschlagen parallel die Möglichkeit zur gerichtlichen Abstammungsklärung eingeführt wird.3 Trotzdem stellt sich die Frage, weswegen das Anfechtungsrecht des Kindes eingeschränkt werden soll. Der Bericht argumentiert, dass die Einschränkung von Anfechtungsmöglichkeiten die bestehende Eltern-Kind-Zuordnung und die daran anknüpfenden sozial-familiären Beziehungen stärken würde. Das ist nicht überzeugend. Wenn das Kind die Vaterschaft anfechten möchte, ist fraglich, ob die Zuordnung und die daran anknüpfenden sozial-familiären Beziehungen überhaupt gestärkt werden sollen. Eine Einschränkung des Anfechtungsrechts dient einzig und alleine dem Sicherheitswunsch der Wunscheltern. Wenn das Kind die Vaterschaft des sozialen Vaters nur anfechten kann, wenn dieser einverstanden oder gestorben ist, eine schwere Verfehlung gegenüber dem Kind begangen hat oder wenn keine gefestigte sozial-familiäre Beziehung entstanden ist, so kann dies als Schonung des sozialen Vaters verstanden werden. Wird das Kind idealerweise früh über seine Entstehungsweise aufgeklärt und hat die Gelegenheit auch seinen genetischen Vater kennenzulernen, wäre es dem Kind zu wünschen, dass es auch zu diesem Mann eine positive soziale und emotionale Beziehung entwickelt. In diesem Fall wäre es nicht im Sinne des Kindes, eine rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung zum Wunschvater zwangsweise aufrechtzuerhalten, wenn der genetische Vater und das Kind eine rechtliche Vater-Kind-Zuordnung wünschen. Zwar kann sich ein Kind Eltern nicht aussuchen. Es sollte aber nicht möglich sein, dass sich Menschen eine Elternschaft für einen anderen Menschen frei wählen können.

Besonders ärgerlich ist der vom Bericht zur Rechtfertigung bemühte Vergleich zur Adoption, die nur unter engen Voraussetzungen aufgehoben werden könne. Zwischen einer Adoption und einer Samenspende bestehen jedoch deutliche Unterschiede. Der wohl größte Unterschied ist, dass eine Adoption nur auf Grund einer Gerichtsentscheidung möglich ist, die eine positive Kindeswohlprüfung voraussetzt. Bei Samenspenden und anderen Fällen, in denen ein Mann zum Beispiel die Vaterschaft wahrheitswidrig anerkennt, wird das Kind lediglich in die Familie hineingeboren. Bei einer Adoption wird zudem ein Kind aus einer äußeren Not heraus rechtlichen Eltern zugeordnet, in der Regel weil die genetischen Eltern ihre Verantwortung nicht wahrnehmen können. Bei einer Samenspende wird ein Kind rechtlichen Eltern zugeordnet, weil diese ein Kind haben, bzw. Eltern sein möchten.

Der Bericht verweist außerdem darauf, dass dem Bedürfnis nach Kenntnis der eigenen (genetischen) Abstammung durch erweiterte Möglichkeiten der isolierten, statusunabhängigen gerichtlichen Klärung entsprochen werden könne. Das ist jedoch nicht gleichbedeutend und verkennt, dass die Zuordnung zu einem Mann, mit dem das Kind genetisch nicht verwandt ist, unter Umständen eine deutliche psychische Belastung für das Kind darstellen kann. Tröstlich ist allerdings, dass die Entscheidung für diese Empfehlung mit 6 Ja- bei 4 Nein-Stimmen und einer Enthaltung relativ knapp ausfiel und der Bericht auch die Argumente der Gegenmeinung darstellt (S. 51, die aber teilweise eine Ausschlussregelung nur für durch Samenspende gezeugte Menschen forderten, hierzu S. 63).

Elternzentrierte und unkritische Wortwahl des Berichts

Die Wortwahl im Bericht veranschaulicht, dass der Arbeitskreis die von der Reproduktionsmedizin verwendeten technischen, elternzentrierten Konstrukte unkritisch übernommen hat: So wird das Konstrukt der beziehungslosen und verantwortungsfreien Vaterschaft bei der Samenspende unkritisch als gegeben gesetzt. Aus dieser Perspektive der elterlichen Absprachen wird dargestellt, dass der Samenspender auf die Übernahme von Elternverantwortung „verzichte“ (S.58). Der aus Elternperspektive positiv erscheinende Verzicht bedeutet aus Kinderperspektive jedoch gleichzeitig ein mehr oder weniger ausgeprägtes Desinteresse des genetischen Vaters am Kind als Person, wenn Verantwortungsübernahme und eine soziale Beziehung abgelehnt werden. Es wäre wünschenswert, die rechtliche Absicherung des Wunsches nach beziehungsloser genetischer Vaterschaft aus Perspektive des Kindes zu hinterfragen. Zumindest könnte durch eine personifizierende Wortwahl (z.B. „genetischer Vater“ statt „Spender“/“Spendermaterial“) verdeutlicht werden, dass Keimzellen nicht isoliert für sich verfügbar sind, sondern dass durch die Zeugung genetischer Elternteil und genetisches Kind miteinander in Beziehung stehen – ob dies gewünscht wird, oder nicht. Dem elterlichen Wunsch entsprechend wird zudem der „intendierte Vater“ zum „richtigen Vater“ des Kindes erklärt (S.61). Die Entscheidung, welchen Vater das Kind als „richtigen“ ansieht, bleibt jedoch letztlich immer beim Kind – egal welcher Mann rechtlich als dessen Vater eingetragen ist.

Interessen von Spenderkindern spielen keine Rolle bei dem meisten persönlichen Leitlinien der Mitglieder des Arbeitskreises

Insbesondere bei den persönlichen Leitlinien der Mitglieder fällt auf, dass die Interessen der durch Reproduktionsmedizin gezeugten Kinder bei der Neuordnung des Abstammungsrechts kaum angesprochen werden. Wenn überhaupt, soll es nach Meinung der meisten Mitglieder ausreichen, dass sie Kenntnis über ihre genetische Abstammung erlangen oder diese gerichtlich feststellen lassen können. Dass sich das Interesse aber auch darauf richten kann, auch rechtlich dem genetischen Elternteil zugeordnet zu werden oder zumindest eine der Abstammung entsprechende rechtliche Zuordnung selbst herbeiführen zu können, sehen nur wenige.

Dabei irritiert vor allem, dass manche Experten die Familie als Schicksalsgemeinschaft betonen, um zu rechtfertigen, dass die Kinder die Elternschaft des nicht-genetischen Elternteils nicht anfechten können sollen. Das einzige, was in diesem Bereich aber schicksalshaft gegeben ist, ist die genetische Abstammung. Dieser kann sich tatsächlich niemand entziehen, sozialen Beziehungen dagegen sehr wohl. Es ist widersprüchlich zu fordern, dass soziale Elternschaft oder Elternschaft auf Grund von Willenserklärungen anerkannt wird und diese Anerkennung dann gleichzeitig als schicksalhaft darzustellen.

Was passiert mit dem Bericht?

Der Bericht ist ein unverbindlicher Ratschlag von Expertinnen und Experten. Da im September Bundestagswahlen sind, kann dieses Jahr nichts mehr passieren. Inwiefern der nächste Deutsche Bundestag und ein womöglich anderer Justizminister oder eine andere Justiziministerin die Vorschläge aufgreift, ist offen.

  1. Zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens siehe http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/788/78824.html []
  2. Zur Kritik des Vereins Spenderkinder an dem Gesetz siehe http://www.spenderkinder.de/gesetz-zur-regelung-des-rechts-auf-kenntnis-der-abstammung-bei-heterologer-verwendung-von-samen-am-18-mai-2017-vom-deutschen-bundestag-verabschiedet/ []
  3. vgl. Motejl, FamRZ 2017, Heft 5, 345 – 350. []

Öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses am 29. März 2017

Am Mittwoch, den 29. März 2017 findet im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen statt.

Der Verein Spenderkinder wird durch Stina vertreten sein und hat auch eine schriftliche Stellungnahme eingereicht. Die übrigen Stellungnahmen können auf der Seite des Gesundheitsausschusses nachgelesen werden. An der Anhörung kann jeder nach Anmeldung als Besucher teilnehmen, sie wird nachher vermutlich auch über die Seite des Bundestages abrufbar sein.

Zur Anhörung sind 18 Sachverständige geladen worden und es ist lediglich eine Stunde vorgesehen. Sehr in die Tiefe gehen wird es daher voraussichtlich nicht.

Die Familie der Spender

Entscheidet sich ein Mann, seinen Samen zu spenden (oder eine Frau, ihre Eizellen zu spenden), hat das auch Auswirkungen auf die Menschen in ihrem Umfeld. Für die Eltern der Spender sind die so gezeugten Spenderkinder ihre genetischen Enkelkinder. Für die Partner kann es alles andere als einfach sein zu wissen, dass ihr Mann oder ihre Frau bereits mehrere genetische Kinder hat, von denen sie nichts wissen (und die sie, je nach der Rechtslage, in Zukunft einmal kontaktieren könnten). Für die mit dem Partner bewusst gezeugten Kinder sind die Spenderkinder Halbgeschwister. Für all diese Menschen kann die Abspaltung von genetischer und sozialer Elternschaft deutlich schwieriger als für die Spender sein. Für einen genaueren Einblick in die Gefühle der Familie der Spender möchte ich gerne auf zwei englische Online-Artikel hinweisen.

In dem Artikel „My husband, the sperm donor“ (Februar 2017) schildert eine neuseeländische Frau ihre Gefühle, deren Mann früher Samenspender war und über 20 Kinder gezeugt hat. Obwohl sie vor der Ehe davon wusste und anerkennt, dass die durch ihn gezeugten Spenderkinder ein Recht darauf haben zu erfahren von wem sie abstammen, findet sie es gleichzeitig beunruhigend, selbst nichts über diese Kinder zu wissen und in der Situation zu sein, dass diese sie jederzeit kontaktieren können.

My scattered grandchildren aus dem Jahr 2009 gibt einen Einblick in die Gefühle und Erfahrungen der leiblichen Großeltern von Spenderkindern. Teilweise führt die Entscheidung der Kinder zur Spende zu familiären Spannungen. Die Großeltern (vor allem die Großmütter) schildern, dass es schwierig für sie war zu wissen, dass sie Enkelkinder haben, die einen Teil von ihnen darstellen und die sie vielleicht niemals kennenlernen werden. Wenn die Spenderkinder als Erwachsene Kontakt zu der leiblichen Familie aufnahmen, reagierten die Großeltern daher oft sehr positiv, äußern aber auch oft Bedauern darüber, dass sie die Kinder erst so spät kennen lernen konnten.

Etwas einfach würde es für die Familie des Spenders anscheinend durch Informationen über die Spenderkinder werden und durch die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme bereits in der Kindheit. Aber das erfordert auch von den sozialen Eltern die Bereitschaft anzuerkennen, dass für die Kinder die genetische Familie eine ebenso große Bedeutung besitzen könnte.

Regierung verabschiedet Entwurf für Samenspenderregistergesetz

Kurz vor Weihnachten hat die Bundesregierung in der Kabinettsitzung am 22. Dezember 2016 den Gesetzentwurf zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen beschlossen.

Erfreulicherweise wurden

einige der von uns in der Verbändeanhörung im November 2016 geäußerten Kritikpunkte aufgenommen:

  • Daten von Samenspenden vor Inkrafttreten des Gesetzes müssen 110 Jahre aufbewahrt werden (Artikel 1 § 13 Absätze 3 und 4 des Gesetzentwurfs). Damit können sich Ärzte und Reproduktionskliniken nicht mehr auf die lediglich 30jährige Aufbewahrungsdauer aus § 15 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes berufen.
  • Die Spender haben die Möglichkeit, zusätzlich zu den vorgesehenen Pflichtangaben freiwillig zusätzliche Daten speichern zu lassen, zum Beispiel über ihre Persönlichkeit oder ihre Motivation zur Spende. Diese Daten können sie zu einem späteren Zeitpunkt auch wieder löschen lassen (Artikel 1 § 2 Absatz 3 des Gesetzentwurfs).
  • Bei der Verwendung von Samenspenden aus anderen Staaten muss der Arzt oder die Reproduktionsklinik sicherstellen, dass die Samenbank, von der sie den Samen erhalten hat, dem DIMDI auf dessen Anforderung die Pflichtangaben über den Samenspender zukommen lässt (Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs). Damit können die Regelungen nicht umgangen werden, indem anonyme Samenspenden aus anderen Staaten bestellt werden (zum Beispiel Dänemark).
  • Klar gestellt wurde außerdem, dass auch Personen einen Anspruch auf Auskunft aus dem Samenspenderregister gegen das DIMDI haben, die lediglich vermuten, durch eine Samenspende gezeugt worden zu sein (Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz des Gesetzentwurfs).
  • Fallen gelassen wurden zum Glück die recht strengen Vorschriften des Vorentwurfs zum Löschen der beim DIMDI gespeicherten Daten des Spenders. Diese hätten dazu führen können, dass ein Spenderkind, das ein Mal Auskunft über die Daten des Spenders vom DIMDI erhalten hat, diese Auskunft aber verloren hat, die Daten nicht ein weiteres Mal hätte anfordern können.

Es bleiben dennoch einige deutliche Regelungslücken:

  • Das Gesetz findet nur Anwendung auf Kinder, die voraussichtlich ab Mitte des Jahres 2018 gezeugt werden, weil es erst ein Jahr nach Verkündigung in Kraft tritt. Die Daten von Spenderkindern, die vor Inkrafttreten des Gesetzes gezeugt wurden, werden nicht in das Samenspenderregister aufgenommen, sondern die betroffenen Spenderkinder müssen sich nach wie vor mit dem Arzt oder der Reproduktionsklinik ihrer Eltern auseinandersetzen. Diese müssen die Daten zwar nun immerhin für 110 Jahre ab Verwendung bzw. Gewinnung aufbewahren (Artikel 1 § 13 Absätze 3 und 4 des Gesetzentwurfs), aber es wurden keine Regelungen getroffen, was bei einer Praxisaufgabe bzw. Erlöschen der Gesellschaft mit den Daten passieren soll.
  • Durch so genannte Embryonenadoptionen (oder Embryonenspenden) gezeugte Kinder werden nicht im Register erfasst, obwohl diese Verfahren bereits in Deutschland angeboten und durchgeführt werden.
  • Die Zahl der durch einen Samenspender gezeugten Kinder wird nicht begrenzt.
  • Über das Register können Spenderkinder keinen Kontakt zu Halbgeschwistern aufnehmen. Die einzige Möglichkeit hierzu wird durch einen Vergleich der Spendenkennungssequenz oder der eindeutigen Spendennummer bestehen, bei denen allerdings nicht klar ist, ob sich der Auskunftsanspruch auch auf diese richtet, oder ob Halbgeschwister durch einen DNA-Test selbst identifiziert werden müssen.
  • Es werden weiterhin keine Maßnahmen gegen die geringe Aufklärungsquote von durch Samenspende gezeugten Menschen vorgesehen. Zumindest muss der Arzt oder die Reproduktionsklinik die Empfängerin der Samenspende aber hinweisen auf das Auskunftsrecht des Kindes über den Samenspender und die Bedeutung, die die Kenntnis der Abstammung für die Entwicklung eines Menschen hat sowie die Möglichkeit, sich über die Folgen einer Samenspende beraten zu lassen (Artikel 1 § 4 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzentwurfs).

Wie es jetzt weiter geht: Der Regierungsentwurf geht zunächst zur Stellungnahme an den Bundesrat, dann zurück zur Bundesregierung, die ggf. eine Gegenäußerung verfassen kann. Dann kommt der Entwurf in den Bundestag. Es ist zu hoffen, dass einige Schwächen des Entwurfs in den dortigen Beratungen noch behoben werden.

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen

Am Freitag haben wir an das Bundesministerium für Gesundheit die Stellungnahme des Vereins Spenderkinder zum „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen“ geschickt.

Zusammengefasst begrüßen wir das Gesetz und das darin vorgeschlagene Samenspenderregister als einen ersten Schritt in die richtige Richtung. Allerdings bleiben viele regelungsbedürftige Sachverhalte in Zusammenhang mit der Spende von Keimzellen weiterhin ungeregelt. Das betrifft insbesondere die nicht vorhandene Rückwirkung des Gesetzes und damit eine fehlende Einbeziehung von „Altfällen“. Das Samenspenderregister würde voraussichtlich erst auf Spenderkinder Anwendung finden, die ab dem Jahr 2019 gezeugt werden. Für alle anderen Kinder bleibt es bei der eher unsicheren Auskunftserteilung und Datenaufbewahrung durch Samenbanken und Reproduktionskliniken. Nicht erfasst werden außerdem Embryonenspenden, obwohl sie in Deutschland schon durchgeführt werden.  Auch sind keine Maßnahmen gegen die geringe Aufklärungsquote von durch Samenspende gezeugten Menschen vorgesehen. Wir hoffen, das der Gesetzgeber diese notwendigen Ergänzungen zumindest in der nächsten Legislaturperiode vornehmen wird.

Am 4. November findet zu dem Referentenentwurf eine Anhörung in Berlin statt, an der wir teilnehmen werden.

Die Elternorganisation DI-Netz hat ebenfalls eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf verfasst, in der viele der von uns kritisierten Punkte ebenfalls angesprochen werden.

Referentenentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen

Es passiert erfreulicherweise gerade einiges in der Politik. Wir haben heute den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom Bundesministerium für Gesundheit geschickt bekommen. Der Großteil des Gesetzentwurfes regelt die Details des Samenspenderregisters, also wann welche Daten erhoben, gespeichert und übermittelt werden und wie die Auskunftserteilung funktionieren soll. Darüber hinaus soll ausgeschlossen werden, dass ein Samenspender als Vater festgestellt werden kann. Damit wäre ausgeschlossen, dass der Samenspender und das Kind gegeneinander Unterhalts- und Erbansprüche geltend machen können. Hier stellt sich aber schon die Frage, ob ein bloßer gesetzlicher Ausschluss von Unterhalts- und Erbansprüchen nicht ein milderer, aber genauso wirksame Regelung gewesen wäre. Nach dem jetzigen Vorschlag könnte der Spender noch nicht einmal dann als Vater festgestellt werden, wenn er damit einverstanden ist.

Bislang scheint der Entwurf nicht offiziell vom Ministerium veröffentlicht worden zu sein, aber die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihn veröffentlicht. Bis zum 28. Oktober können eine Stellungnahme einreichen. Auch wenn wir nach erster Überprüfung nicht alles am Gesetz gut finden bzw. doch einige Lücken bestehen, weil weder die Embryonenspende noch Altfälle geregelt werden, freuen wir uns, dass es voraussichtlich noch in dieser Legislaturperiode zu einer Regelung kommen wird.

Der Ablauf ist in etwa folgendermaßen: Wir haben den Entwurf im Rahmen der so genannten Länder- und Verbändebeteiligung erhalten, die nach der Abstimmung der Ministerien untereinander eingeleitet wird. Nach Erhalt der Stellungnahmen wird eine endgültige Fassung erstellt und in der Bundesregierung abgestimmt, die dann vom Kabinett verabschiedet und als Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht wird. Im Bundestag kann sich der Inhalt des Gesetzes dann noch einmal deutlich verändern.

Eine ausführlichere Stellungnahme werden wir in Kürze veröffentlichen. Wir arbeiten aber derzeit erst einmal an einer Stellungnahme zu dem Antrag von Mitgliedern der Fraktion von Bündnis 90 / Die Grünen „Elternschaftsvereinbarung bei Samenspende und das Recht auf Kenntnis eigener Abstammung„, der deutlich weiter geht als der nun vorgelegte Referentenentwurf (unsere Kurzkritik). Zu dem Antrag findet am 19. Oktober eine Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss statt, zu der wir eingeladen sind. Wahrscheinlich wird bei der Anhörung aber auch der Referentenentwurf zur Sprache kommen.

Nicht alle Spenderkinder haben Interesse an ihrer Abstammung – aber das Recht dazu ist entscheidend

Am Samstag den 30. Juli ist in der Süddeutschen Zeitung der Artikel „Spender? Vater? Heiliger Geist?“ erschienen (leider bislang nur vollständig in der Bezahlversion). In diesem schildert unter anderem das Spenderkind Lena Herrmann-Green, 21 Jahre alt und nicht Mitglied unseres Vereins, dass sie kein Interesse hat, den Samenspender kennenzulernen. Lena ist die Tochter der LSVD-Aktivistin Lisa Green, mit deren grundsätzlicher Befürwortung von anonymen Samenspenden wir ebenfalls nicht übereinstimmen. (siehe dazu unser älterer Beitrag „Ist der Wunsch nach Kenntnis der Abstammung heteronormativ?“)

In unserem Verein mit inzwischen über 100 Mitgliedern möchten die meisten Spenderkinder dagegen zumindest wissen, wer ihr genetischer Vater und / oder Halbgeschwister ist / sind. Gleichzeitig ist uns natürlich bewusst, dass es auch Spenderkinder gibt, denen das nicht wichtig ist. Das ist nicht überraschend, denn es gibt auch Adoptierte, die kein Verlangen nach Nachforschungen haben.

Wichtig ist uns aber, dass jedes Spenderkind grundsätzlich das Recht hat, Informationen über die genetische Abstammung zu erfahren. Das ist bei anonymen Samenspenden nicht der Fall. Jedes Spenderkind soll selbst entscheiden können, ob es sein Recht in Anspruch nehmen möchte, oder nicht.

Das sieht Lena Herrmann-Green anders (wenn sie denn richtig im Artikel wiedergegeben wurde): Sie stellt es sich problematisch vor, wenn Kinder den Spender mit dem 18. Lebensjahr kennenlernen können. Sie befürchtet, dass Spenderkinder dazu gedrängt würden, sich für den Spender und sein genetisches Erbe zu interessieren. Damit würde es sich um eine von außen auferlegte moralische Kenntnispflicht handeln, die dazu führen könne, dass man sich die gesamte Kindheit und Jugend eine bestimmte Person vorstelle und bereits Abschied vom sozialen Elternteil nehme. Sie findet es daher für sich und ihre Familie gut, dass sie einen anonymen Spender hatte, weil sie so eine klare Beziehung zu ihren Eltern gehabt habe und keine komische Familiendynamik entstehen habe können.

Es wirkt auf uns befremdlich, wenn jemand die Beschneidung der eigenen Rechte befürwortet, weil offenbar die eigenen Gefühle zu sehr gefürchtet werden, wenn hier mehr Freiheit bestünde. Auch sind die Gedanken zum Familienmodell sehr konservativ, was angesichts des Alters von Lena und ihrer eher alternativen Familie doch verwundert: Diese Gedanken implizieren dass ein Kind nur zwei Elternteile haben kann, dass ein sozialer Elternteil eine schwächere Position besitzt als der genetische und dass eine Anerkennung des genetischen Vaters daher zur Abschwächung der Gefühle gegenüber dem nicht-genetischen Elternteil führen würde.

Das sind Gedanken, die wir so sonst nur von Teilen der Wunscheltern hören und die leider auch einige häufig geäußerte Befürchtungen von Eltern und Vorurteile gegenüber Spenderkindern bekräftigen könnten. Auch wenn fast alle unserer Mitglieder ihren genetischen Vater kennen möchten, sehen sie dies völlig getrennt von der Beziehung zu ihrem nicht-genetischen Elternteil. Sie möchten ihren sozialen Vater nicht mit dem genetischen Vater ersetzen, sondern sind auf der Suche nach Informationen über ihre Abstammung. Das entspricht auch den Ergebnissen zu den Gefühlen von Spenderkindern in wissenschaftlichen Studien. Psychologisch ist es außerdem nicht haltbar, dass die Anonymität vor ungünstigen Familiendynamiken schützt. Vielmehr erschwert Anonymität die Integration und Auseinandersetzung mit dem Dritten und wird ungünstige Dynamiken eher fördern.

Das wichtigste ist aber der Aspekt, dass Eltern das Recht ihres Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung achten sollten: Gerade weil sie nicht wissen, ob ihr Kind einmal wie Lena oder wie die Mitglieder unseres Vereins empfinden wird, sollten sie sich nicht für eine anonyme Samenspende entscheiden, weil dies im Nachhinein nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Zwei weitere Halbgeschwister-Treffer!

Im Verein Spenderkinder gibt es zwei weitere Halbgeschwistertreffer.

Den ersten Treffer gab es zwischen Laura und Alexandra, zwei unserer jüngeren Mitglieder von der Klinik Novum aus Essen. Laura hat vor zwei Jahren Auskunft über ihren genetischen Vater von Novum erhalten. Als sich jetzt auch Alexandra an Novum wandte, erhielt sie den Hinweis, dass bereits eine Auskunft an ein anderes Spenderkind erteilt wurde. Sie wandte sich an unseren Verein, und wir haben gerne den Kontakt vermittelt.

Der zweite Treffer ist zwischen Martina und Michaela, die beide in den späten 70er Jahren bzw. Anfang der 80er Jahre  in der Praxis des inzwischen verstorbenen Dr. Mutke in München gezeugt wurden. Martina war bereits bei dem DNA Test 23andme registriert und nutze die Möglichkeit, ihre Daten zu dem DNA-Test Family Finder zu exportieren, den unser Verein zur Verwandtensuche nutzt – und da gab es dann direkt einen Treffer! Von der Praxis Dr.
Mutke haben wir insgesamt mit Martina und Michaela nur drei Mitglieder. Gerade dieser Erfolg zeigt, dass viel Glück dabei ist, einen Treffer zu haben, und dass eine Registrierung auch dann Sinn macht, wenn erst wenige andere Spenderkinder aus dieser Praxis bekannt sind.

Damit haben wir jetzt insgesamt sieben Halbgeschwistertreffer in unserem Verein. Hoffentlich werden es bald noch mehr!

Eintragung des Spenders in das Geburtenregister – das Recht von Spenderkindern auf Wahrheit

Der Verein Spenderkinder fordert – wie viele Spenderkinder auch aus anderen Ländern – seit mehreren Jahren, dass der Name des Samenspenders in das Geburtenregister eingetragen wird.1 Dies entspricht der Regelung bei Adoptierten, bei denen die Geburtseltern im Geburtenregister eingetragen sind. Bei Eheschließungen muss dem Standesamt fast immer ein Auszug aus dem Geburtsregister vorgelegt werden, weil in diesem – anders als in der Geburtsurkunde – Auskunft über die genetische Abstammung gegeben wird. Das Standesamt kann anhand dieses Auszugs dann prüfen, ob Ehehindernisse bestehen, um Inzest auszuschließen.

Bei Adoptierten hat die Eintragung der Geburtseltern im Geburtenregister dazu geführt, dass geschätzt 90-95 % der Adoptierten über ihre Herkunft von den Adoptiveltern aufgeklärt werden.2 Neben einer umfangreichen Vorbereitung auf diese Form der Familiengründung trägt hierzu bei, dass die Adoptiveltern wissen, dass die Chance sehr hoch ist, dass die Kinder ihre Abstammung in Zukunft auch ohne ihre Mitwirkung erfahren können. Die Aufklärungsrate bei Spenderkindern ist nach einhelliger wissenschaftlicher Meinung deutlich niedriger und Studien zufolge nur zwischen 10 bis 30 % (siehe hierzu der Beitrag „Aufklärungsquote von Spenderkindern in Deutschland – was ist bekannt?„). Schon dies ist ein wichtiger Grund für den Verein Spenderkinder, die Eintragung zu fordern – viel zu viele unserer Mitglieder haben die schmerzhafte Erfahrung machen müssen, erst als Erwachsene über ihre Abstammung von einem Samenspender aufgeklärt zu werden. Alle unserer Mitglieder haben die Aufklärung über ihre Abstammung aber auch als befreiend empfunden – und dieses Recht auf Wahrheit sollte geschützt werden.

Widerstand von Seiten der Eltern, der Berater und der Ärzte

Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat im Januar einen Antrag in den Bundestag eingebracht, in dem unter anderem gefordert wird, dass die Tatsache der Zeugung durch eine reproduktionsmedizinische Maßnahme (aber nicht der Name des Samenspenders) im Geburtenregister vermerkt wird. In einer gemeinsamen Stellungnahme zu dem Antrag lehnen DI-Netz, BKiD und AK DI diese Forderung vehement ab. Sie bringen dagegen vor, dass ein Eintrag des Samenspenders im Geburtenregister international ohne Vorbild sei und unpassend wäre, weil das Geburtenregister nur die (früheren) rechtlichen Eltern enthalten würde. Einen Nachweis der Verbindung zu einer höheren Aufklärungsrate gäbe es nicht, die Zwangsaufklärung könne sogar schädlich sein. Zuletzt gäbe es ein Recht der Spenderkinder auf Nichtwissen. Diese Argumente sind allesamt nicht zutreffend.

Was bedeutet der Eintrag im Geburtenregister?

Ein Eintrag des Spenders im Geburtenregister bedeutet nicht, dass die Tatsache, dass jemand ein Spenderkind ist und wer der genetische Vater ist, unmittelbar in der Geburtsurkunde steht. Ein Auszug aus dem Geburtenregister und eine Geburtsurkunde sind verschiedene Dokumente. Die Geburtsurkunde ist ein Dokument, dass relativ häufig vorgelegt werden muss, teilweise auch bei Anmeldungen oder Vertragsabschlüssen. Sie enthält die rechtlichen Eltern, entsprechend wird sie nach einer Adoption neu ausgestellt. Ein Auszug aus dem Geburtenregister ist dagegen nur für wenige Vorgänge erforderlich. Die meisten deutschen Standesämter fordern diesen für die Anmeldung zur Eheschließung,3 um prüfen zu können, ob das Paar genetisch zu eng verwandt ist und damit Ehehindernisse bestehen. Ein Recht auf Einsicht in das Geburtenregister besteht nur bei einem „rechtlichen Grund“. Den haben nur die unmittelbar von einem solchen Auszug Betroffenen – also die Person selbst, ihre Nachkommen und die Eltern, aber keine Unbeteiligten.

Aufgabe des Geburtenregisters ist es, Auskunft über die genetischen Eltern zu geben

Anders als von DI-Netz, BKiD und AK DI behauptet, ist es Sinn des Geburtenregisters, die genetischen Eltern nennen. Anders wäre einer der Zwecke des Geburtenregisters, Ehehindernisse zu prüfen, um Inzest zu verhindern, auch gar nicht erfüllbar. Die Eintragung des Spenders würde daher in dieses System passen.

Tatsächlich ist bei Adoptionen der Geburtsvater meist der frühere rechtliche Vater. Der Grund hierfür ist aber, dass rechtliche Vaterschaft in Deutschland von der Abstammung abhängt (die Adoption ist eine Ausnahme und wird daher auch von einem Gericht ausgesprochen).4 Diese Zuordnung auf Grund der Abstammung gilt auch bei Adoptierten fort. Zwar erlöschen bei Adoptierten mit der Adoption bestehende Verwandtschaftsverhältnisse (§ 1755 Absatz 1 Satz 1 BGB). Auch ein adoptierter Mensch kann die Vaterschaft seines Geburtsvaters anfechten und einen anderen Mann als genetischen Vater feststellen lassen. Dieser wird dann auch entsprechend im Geburtenregister nachgetragen. Begründet wird dies damit, dass nicht nur ein faktisches, sondern trotz der Adoption auch ein rechtliches Interesse des Kindes an der Feststellung der Vaterschaft besteht.5 Solche Änderungen durch Anfechtung oder Feststellung würden im Geburtenregister nachvollzogen werden – rechtlicher Vater bleibt in diesem Fall nach wie vor der Adoptivvater. Das zeigt, dass das Geburtenregister sehr wohl die genetischen Eltern enthalten soll.

Vorbilder in Victoria und Irland

Es ist auch nicht zutreffend, dass ein Eintrag im Geburtenregister bisher in keinem anderen Land vorgesehen ist. Im australischen Bundesstaat Victoria wird seit 2008 im Register für Geburten Todesfälle und Heiraten eingetragen, wenn das Kind durch eine Eizell- oder Samenspende entstanden ist. Möchte das Kind einen Auszug aus dem Register, erhält es einen Anhang, in dem steht, dass mehr Informationen über die Geburt erhältlich sind. Eine Abschrift dieses Vermerks kann nur das Spenderkind selbst ab dem Alter von 18 Jahren erhalten.6 Um die Informationen zu erhalten, muss eine weitere Nachfrage gestellt werden.

Auch Irland hat sich im Jahr 2015 für die Lösung entschieden, bei einer Zeugung durch Samen- oder Eizellspende einen Vermerk im „Register of Births“ anzubringen, dass zusätzliche Informationen verfügbar sind, und diesen Vermerk dem über 18jährigen Kind auszuhändigen, wenn es eine Abschrift aus dem Register beantragt.7

Nebenbei bemerkt wäre „das gibt es bislang nicht “ auch kein wirklich gutes Gegenargument. In den meisten Ländern werden Regelungen zur Fortpflanzungsmedizin nach wie vor stark elternzentriert getroffen. Es wäre schön, wenn Deutschland einen anderen Weg wählen würde.

Das Recht auf richtige und zutreffende öffentliche Urkunden

Durch den Eintrag in das Geburtenregister würde das Geburtenregister eine wichtige weitere Funktion erfüllen: die eines Rechts auf richtige und zutreffende öffentliche Urkunden. Spenderkinder äußern oft ein Bedürfnis, die Frage einer bestehenden genetischen Vaterschaft nicht nur für sich selbst zu klären, sondern diese Antwort auch in öffentlichen Dokumenten zum Ausdruck zu bringen. Unabhängig von einer möglicherweise existenten sozialen Beziehung zum rechtlichen Vater stört sie, dass öffentliche Dokumente falsche Tatsachen über ihre Abstammung enthalten. In Großbritannien und Australien haben durch Samenspende gezeugte Menschen daher Verfahren angestrengt, um den rechtlichen Vater von ihren Geburtsurkunden entfernen zu lassen8. So äußert der durch eine Samenspende gezeugte Biologe Damian Adams aus Australien, dass es für ihn wichtig ist, dass seine Nachkommen nicht auf eine falsche Spur geschickt werden, wenn sie Ahnenforschung betreiben. Und nicht zuletzt kann nur der Eintrag des biologischen Elternteils inzestuöse Verbindungen verhindern.9

Auch Eltern von Spenderkindern haben die Bedeutung von richtigen und zutreffenden Urkunden teilweise erkannt. So fordert die Gründerin des US-amerikanischen Donor Siblings Registry, Wendy Kramer, dass in öffentlichen Dokumenten sowohl die genetischen wie auch die rechtlichen Eltern genannt werden.10

Eintrag in das Geburtenregister bedeutet starken Anreiz zur Aufklärung des Kindes

DI-Netz, BKiD und AK DI bezweifeln in ihrer Stellungnahme, dass der Eintrag im Geburtenregister überhaupt positive Effekte haben könne. Es sei nicht gewährleistet, dass Eltern zur Verhinderung unfreiwilliger Entdeckung das Kind vorsorglich lieber selbst aufklären würden. Die Entdeckung des Eintrags könne für nicht-aufgeklärte Spenderkinder sogar eine traumatisierende Information darstellen. Überhaupt stelle dies eine Bevormundung der Eltern dar.11

Dem ist insofern zuzustimmen, als dass es wohl keine Maßnahmen gibt, die gewährleisten, dass Eltern ihre durch Samenspende gezeugten Kinder über deren Abstammung aufklären. Aber es gibt Anreize, die die Wahrscheinlichkeit der Aufklärung durch die Eltern deutlich erhöhen können. Hierzu gehören nicht nur positive Anreize wie eine bessere Beratung, sondern auch negative Konsequenzen wie die die gesteigerte Möglichkeit einer unfreiwilligen Entdeckung der tatsächlichen Abstammung durch das Kindes. Anders ist kaum zu erklären, weswegen die Aufklärungsquote bei Adoptierten, bei denen die Geburtseltern im Geburtenregister eingetragen sind, mit 90-95 % relativ hoch ist. DI-Netz, BkiD und AK-DI verschließen hier aber lieber ganz die Augen, indem sie entgegen den Ergebnissen internationaler Studien bezweifeln, dass es bei der Aufklärung von Spenderkindern überhaupt ein Problem gäbe.

Eine unfreiwillige Entdeckung der Abstammung durch eine Samenspende kann eine sehr schmerzhafte Erfahrung darstellen. Aber der Fehler liegt hier nicht in der Tatsache der Aufklärung durch Dritte oder einem Geburtenregistereintrag, sondern in dem Schweigen oder den Lügen der Eltern. Und wenn man die Wahrscheinlichkeit des Schweigens oder Lügens dadurch verringern kann, dass die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung steigt, würden voraussichtlich weniger Spenderkinder diese schmerzhafte Erfahrung machen. Viele Eltern wiegen sich hier immer noch in einer falschen Sicherheit. Mehrere Mitglieder unseres Vereins haben durch einen Abgleich der Blutgruppen, Dokumente oder Dritte von ihrer tatsächlichen Abstammung erfahren – und zwar zu so ungünstigen Zeitpunkten wie während einer Schwangerschaft, kurz nach der Entbindung, nach dem Tod des sozialen Vaters oder kurz vor einer wichtigen Prüfung.

Vielleicht sollte man auf diejenigen Personen hören, die wie einige von uns die Erfahrung einer unfreiwilligen Entdeckung selbst gemacht haben: Auch wenn es eine schmerzhafte Erfahrung war, haben wir bislang von keinem Spenderkind den Wunsch gehört, dieses Wissen rückgängig zu machen. Trotz aller Enttäuschung waren alle froh darüber, die Wahrheit erfahren zu haben und nicht mehr mit einer Lüge zu leben. Viele waren auch erleichtert, weil sie schon zuvor das Gefühl gehabt hatten, etwas würde in ihrer Familie nicht stimmen und die Auflösung ihnen bestätigte, dass sie ihren Gefühlen doch trauen können. Der Staat sollte Spenderkinder bei ihrem Recht auf Wahrheit unterstützen.

Eltern haben bei einem Eintrag ins Geburtenregister nach wie vor die Wahl, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Art und Weise sie ihre Kinder aufklären. Eine Bevormundung der Eltern durch einen solchen Eintrag ins Geburtenregister kann man nur dann sehen, wenn man eigentlich der Meinung ist, dass die Autonomie der Eltern höher wiegt als das Recht der Kinder auf Kenntnis ihrer Abstammung und dass Eltern auch entscheiden können sollten, ihre Kinder NICHT aufzuklären.

Ein Recht auf Nichtwissen gibt es logisch nicht

Bei einer Regelung wie bei Adoptierten, den Namen des genetischen Vaters im Geburtenregister festzuhalten, sehen DI-Netz, BkiD und der AK DI das Recht des Spenderkindes auf Nichtwissen beeinträchtigt. Dass es ein solches Recht auf Nichtwissen als negative Kehrseite des Rechts auf Kenntnis der Abstammung überhaupt gibt, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil „Heimliche Vaterschaftstest“ angezweifelt, weil die Nichtkenntnis anders als die positive Kenntnis der Abstammung dem Einzelnen mit der Information nicht die Möglichkeit eröffne, sich zu konkreten Personen in Beziehung zu setzen und den persönlichen familiären Zusammenhang zu erfahren, an dem sich die eigene Identität ausrichten könne.12

Davon abgesehen ist es aber unwahrscheinlich, dass nur die Nennung eines Namens ein Spenderkind belastet, weil es plötzlich mehr weiß, als es eigentlich wollte. Zwar sagen viele Spenderkinder, dass allein die Kenntnis des Namens ihres genetischen Vaters ihnen viel bedeuten würde. Auf der anderen Seite ist ein Name aber nicht wirklich aussagekräftig – wer tatsächlich mehr über seine Abstammung wissen möchte, wird sich für Informationen über den genetischen Vater wie Aussehen, Größe, Haarfarbe, Beruf, und gesundheitliche Belastungen interessieren. Wer kein Interesse an dem Spender hat, wird nur durch die Kenntnis des Namens des genetischen Vaters wenig Wissen dazugewinnen – er oder sie kann sich weiterhin dafür entscheiden, nicht mehr wissen zu wollen. Ein Name kann aber bereits entscheidend dazu beitragen, Inzest-Fälle zu verhindern.

Fazit

Der Eintrag des Spenders in das Geburtenregister ist notwendig, weil Spenderkinder in Bezug auf ihre Abstammung ein Recht auf zutreffende öffentliche Urkunden haben. Auch wird nur durch einen solchen Anreiz in einem Register, in das die meisten Menschen während ihres Lebens Einsicht begehren möchten (und das ist der große Unterschied zu einem Samenspender-Register), ein starker Anreiz auf die Eltern ausgeübt wird, ihre Kinder über ihre Abstammung von einem Samenspender aufzuklären.

Hinter dem Widerstand von DI-Netz, BKiD und AK DI, den Spender im Geburtenregister eintragen zu lassen, lassen sich zwei Beweggründe vermuten:

1. Die Autonomie der Eltern nicht aufzuklären wird höher bewertet als das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung. Es wirkt halbherzig, wenn diese Organisationen vermeintlich für die Aufklärung der Kinder über deren Entstehungsweise eintreten, jegliche gesetzliche Regelungen aber ablehnen, die dahingehend Druck auf die Eltern ausüben könnten.

2. Die Autonomie der Eltern, ihr Kind als vollständig „eigenes“ zu erleben ohne sich mit der Existenz eines anderen genetischen Elternteils des Kindes zu beschäftigen, wird höher bewertet als die Anerkennung der tatsächlichen Herkunft des Kindes. Es wirkt einer psychologischen Verdrängung der Eltern Vorschub leistend, wenn eine wahrheitsgemäße Dokumentation der genetischen Vaterschaft in öffentlichen Dokumenten abgelehnt wird.

Eine treffende Entgegnung hierzu stammt aus dem bereits erwähnten Artikel von Wendy Kramer und ist ein Zitat aus der Diskussion zu dem Thema auf dem Donor Siblings Registry:
„Eine Geburtsurkunde ist kein Eigentumsnachweis. Es ist der Nachweis über die Geburt eines Kindes, bedeutend mit woher sie kommen, und sollte nicht von irgendeinem Ego beeinflusst werden. Die biologischen Tatsachen sollten aufgezählt werden, damit dass Kind wissen wird, woher es genetisch stammt und niemand es anlügen kann.13

  1. so auch Wellenhofer, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, Vor § 1591 Rn. 35. []
  2. Interview mit Dagmar Trautner, Vorsitzende des Bundesverbandes der Pflege- und Adoptivfamilien, Welt Online vom 10.12.2009; Knobbe, Psychologische Aspekte der Adoption, FPR 2001, 309, 316. []
  3. siehe zum Beispiel die Seite des Bezirksamtes Berlin-Charlottenburg. []
  4. Die grundsätzliche Abhängigkeit von der genetischen Abstammung zeigt sich daran, dass die Zuordnung angefochten werden kann, wenn sie über eine Vermutung (wegen bestehender Ehe mit der Mutter) oder aufgrund einer rechtlichen Erklärung (Anerkennung) erfolgte, tatsächlich aber keine genetische Verwandtschaft besteht. []
  5. Maurer, in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012; § 1755 Rn. 24. []
  6. sec. 153-17B Assisted Reproductive Treatment Act 2008, S. 125. []
  7. section 39, Children and Family Relationships Act (2015). []
  8. The Telegraph vom 2. Juli 2014: My life was a lie . . . now gaps on my birth certificate tell the truth about my father; ABC Net: Birth certificate should be honest to aid genealogy, donor-conceived SA man Damien Adams says. []
  9. Kramer/Lado, Biology and Birth Certificates: Our Right to Accuracy, Donor Siblings Registry Blog: “Ignorance of biological ancestry has had devastating consequences for some. In the U.K. in 2008, twins that were separated and adopted at birth unknowingly married each other. This year, a Brazilian couple found out after they were married that the same biological mother had abandoned them as infants. Random meetings amongst half siblings are not uncommon, as many have reported in the news, and on the Donor Sibling Registry.“ []
  10. Kramer/Lado, Biology and Birth Certificates: Our Right to Accuracy, Donor Siblings Registry Blog. []
  11. S. 3. []
  12. BVerfG, Urteil vom 13. 02. 2007 – 1 BvR 421/05, Rn. 70 ff. []
  13. Kramer/Lado, Biology and Birth Certificates: Our Right to Accuracy, Donor Siblings Registry Blog: „A birth certificate is not a deed of ownership. It is a record of a child’s birth, as in who they came from & should not be about anyone’s ego. The biologicals should absolutely be listed, so that the child will know who they came from genetically and nobody is able to lie to them.“ []

Bundesverfassungsgericht: Kein Anspruch auf rechtsfolgenlose Abstammungsklärung

Das Bundesverfassungsgericht hat gestern entschieden, dass aus dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Kenntnis der Abstammung nicht folgt, dass ein Verfahren zur sogenannten rechtsfolgenlosen Klärung der Abstammung gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bereit gestellt werden muss.

Eine rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung bedeutet, dass hiermit keine Konsequenzen in dem rechtlichen Status der Beteiligten folgen, wie zum Beispiel eine Feststellung als Vater oder eine Anfechtung der Vaterschaft. Bislang gibt es eine solche rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung nach § 1598a BGB nur zwischen den Personen, die rechtlich als Vater, Mutter und Kind gelten.

Geklagt hat eine 1950 als uneheliches Kind geborene Frau, deren Antrag auf Feststellung der Vaterschaft im Jahr 1954 gerichtlich abgelehnt wurde. Daher war ihr der Weg über die Vaterschaftsfeststellung verwehrt, die mit modernen DNA-Tests möglicherweise anders als im Jahr 1954 ausgefallen wäre. Nachdem im Jahr 2008 mit § 1598a BGB ein „Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung“ geschaffen wurde, versuchte die Klägerin eine Klärung ihrer Abstammung über diese Norm. § 1598a BGB sieht jedoch nur einen Klärungsanspruch des Kindes gegenüber seinem rechtlichen Vater vor (und umgekehrt), nicht jedoch gegenüber dem vermuteten leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass es vom Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt sei, wenn die rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung nur innerhalb der rechtlichen Familie, nicht aber gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater besteht. Die Betonung des Ausgestaltungsspielraums des Gesetzgebers bedeutet jedoch, dass es verfassungsrechtlich möglich ist, dass der Gesetzgeber einen Anspruch auf rechtsfolgenlose Abstammungsklärung auch außerhalb der rechtlichen Familie einführt – er ist verfassungsrechtlich nur nicht dazu verpflichtet.

Der Verein Spenderkinder fordert den Gesetzgeber daher auf, ein Verfahren zur rechtsfolgenlosen Vaterschaftsfeststellung zuführen. Auch für Menschen, die durch Samenspende entstanden sind, kann die rechtsfolgenlose Klärung der genetischen Vaterschaft wichtig sein. Spenderkinder haben zwar einen Anspruch gegenüber dem Arzt oder der Reproduktionsklinik, die Identität des Samenspenders zu erfahren. Es kann jedoch unklar sein, ob dieser tatsächlich der genetische Vater ist. In der Vergangenheit wurden zum Beispiel in einem Zyklus die Proben von zwei verschiedene Spender bei der Mutter verwendet. Der Weg über eine normale Vaterschaftsfeststellung ist nur möglich, wenn man keinen rechtlichen Vater hat. Der Großteil der durch Samenspende gezeugten Menschen hat aber einen rechtlichen Vater und möchte bzw. kann diese rechtliche Vaterschaft auch nicht anfechten

Es kann nicht die Lösung sein, dass eine endgültige Klärung der Vaterschaft mittels eine DNA-Tests nur dann erreicht werden kann, wenn die Vaterschaft des bisherigen rechtlichen Vaters angefochten wird. Grundrechte der betroffenen Männer können dadurch geschützt werden, dass begründete Anhaltspunkte für die Vermutung vorgebracht werden müssen und Ansprüche auf Grund von Vermutungen ins Blaue als unbegründet abgelehnt werden können.