Der Anspruch von Spenderkindern auf Kenntnis des Samenspenders wird endlich höchstrichterlich geklärt: am 28. Januar verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, das höchste deutsche Zivilgericht, über ein Urteil des Landgerichts Hannover. Das sah den Auskunftsanspruch von zwei 1997 und 2002 geborenen Spenderkindern, den deren Eltern für sie gerichtlich geltend machen, zwar grundsätzlich als gegeben an. Es wies die Klage aber ab, weil diese das Recht erst ab dem Alter von 16 Jahren geltend machen könnten, analog den Vorschriften im Personenstandsgesetz für den Auskunftsanspruch von Adoptierten. Mehr Informationen zum Fall stehen in dem Pressehinweis des BGH.
Wir freuen uns, dass es endlich eine Klärung des BGH zu dem Recht auf Auskunft über die Person des Samenspenders geben wird. Wir erwarten, dass der BGH das Recht von Spenderkindern auf Kenntnis des Samenspenders stützen wird. Alles andere wäre unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zur Bedeutung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung überraschend. So hat der BGH in einem aktuellen Fall entschieden, dass Verstorbene aufgrund des Rechts auf Kenntnis der Abstammung für einen DNA-Abgleich exhumiert werden können, wenn dies zur Klärung der Abstammung erforderlich ist.
Zu beachten ist, dass es sich bei einer Altersgrenze für das Auskunftsrecht über den Spender um einen Grundrechtseingriff handelt. Bei normal erzeugten Kindern, die zum Beispiel von ihrer Mutter die Person des Vaters wissen möchten, würde man nicht auf die Idee kommen, den Anspruch erst ab 16 Jahren zuzulassen. Das Personenstandsgesetz für eine Grundrechtsbeschränkung analog anzuwenden, ist schwierig, da viele andere Regeln für Adoptierte nicht auf Spenderkinder angewandt werden.
Dass dieser Fall jetzt vom BGH geklärt werden muss und über die analoge Anwendung des Personenstandsgesetzes gestritten wird, zeigt noch einmal deutlich, dass das Recht von Spenderkindern auf Auskunft über den Samenspender und dessen Modalitäten ausdrücklich gesetzlich geregelt werden muss. Das steht zwar auch im Koalitionsvertrag der Großen Koalition, passiert ist bislang aber noch nichts.
Erforderlich ist eine gesetzliche Grundlage, in der die Rechte und Interessen von Spenderkindern abgewogen und berücksichtigt werden. In einem solchen Gesetz sollte dann auch die langfristige Aufbewahrung der Spenderdaten geregelt werden sowie Sorge dafür getragen werden, dass Spenderkinder auch unabhängig von einer Kooperation der Eltern von ihrer Abstammung erfahren können. Selbst optimistische Schätzungen gehen davon aus, dass derzeit nur 30 % der Eltern ihre Kinder über die Zeugung mit Hilfe eines Dritten aufklären.
Der Verein Spenderkinder würde eine Orientierung der Regelung von Samenspenden an den Vorschriften zur Adoption grundsätzlich begrüßen und hat seine politischen Forderungen auch hieran angelehnt. Wir fänden es daher akzeptabel, erst ab dem Alter von 16 Jahren Auskunft über die Person des Samenspenders zu erhalten. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass auch andere Regeln der Adoption Anwendung finden müssen. So sollte der Spender im Geburtenregister des Kindes eingetragen werden und Eltern auf die Herausforderungen einer Elternschaft zu dritt besser vorbereitet werden, zum Beispiel durch eine verpflichtende psychosoziale Beratung vor der Samenspende. Daneben ist es wichtig anzuerkennen und auch Sorge dafür zu tragen, dass Spenderkinder auch vor dem 16. Lebensjahr bestimmte nicht-identifizierende Informationen über den Samenspender erhalten können.
Beibehalten werden muss dagegen die Möglichkeit von Spenderkindern zur Anfechtung der Vaterschaft des sozialen Vaters, weil man eine Familie nicht beliebig konstruieren und zusammenbasteln kann. Vaterschaft ist ein soziales und biologisches Phänomen. Fällt diese auseinander verteilt auf zwei Väter, ist es anmaßend, dass das konstruierende Paar über die Besetzung der Vaterrolle auch für ein inzwischen volljähriges Kind entscheidet.
Wir sind gespannt auf die Verhandlung beim BGH und hoffen auf ein klarstellendes Urteil.
Hallo hier findet man auch einen Artikel
http://www.focus.de/regional/karlsruhe/prozesse-bundesgerichtshof-verhandelt-ueber-samenspende-und-vaterschaft_id_4433709.html
bzw. hier
https://familiefamilienrecht.wordpress.com/category/reproduktionsmedizin/
In Österreich wurde es leider ein HUSCH PFUSCH GESETZ ohne jegliche Moral oder Berücksichtigung der Rechte der Spenderkinder.
schönen Tag noch ich hoffe
das es bei euch etwas wird heute mit den Kinderrechten