Archiv der Kategorie: Abstammung

Arbeitskreis Abstammung des Bundesjustizministeriums

Heute hat der Arbeitskreis Abstammungsrecht beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz seine Arbeit aufgenommen. Der Arbeitskreis soll der Frage nachgehen, ob das geltende Abstammungsrecht aktuelle Lebensrealitäten noch adäquat abbildet und ob die derzeitige gesetzliche Regelung nach verschiedenen gesetzgeberischer Einzelmaßnahmen der letzten Jahre noch stimmig ist. Er besteht aus elf interdisziplinären Sachverständigen der Bereiche Familienrecht, Verfassungsrecht, Ethik und Medizin bzw. Psychologie und Vertretern der betroffenen Ministerien und einiger Landesjustizministerien. Den Vorsitz führt die frühere Vorsitzende Richterin des für das Familienrecht zuständigen XII. Senats des Bundesgerichtshofs, Frau Dr. Meo-Micaela Hahne. Bekannt geworden ist außerdem, dass Dr. Heinz Kindler vom Deutschen Jugendinstitut zu den Teilnehmern gehört.

Gleich bei dem ersten Termin stand das Thema Samenspenden auf der Tagesordnung.

Die Pressemitteilung lässt leider auf ein etwas seltsames Verständnis von Abstammung schließen: „Moderne Familienkonstellationen stellen uns vor neue Herausforderungen – gerade auch im Abstammungsrecht. Ist die Abstammung eher an die biologische oder an die soziale Vaterschaft anzuknüpfen? (…) Sollte es spezifische abstammungsrechtliche Regelungen für eine gleichgeschlechtliche Elternschaft geben? Das Abstammungsrecht, das die Zuordnung eines Kindes zu seinen Eltern regelt, ist für viele Rechtsfragen von enormer Bedeutung. “

Das wirkt so, als würde die Abstammung für völlig verhandelbar gesehen werden. Abstammung ist aber ziemlich eindeutig genetisch (und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts legen diese Auslegung auch nahe), und da stammt man nur von zwei Menschen ab, dem genetischen Vater und der genetischen Mutter. Bislang knüpfen aber viele Sachverhalte an diese genetische Zugehörigkeit an – Sorgerecht, Erb- und Unterhaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht. Der Arbeitskreis sollte sich daher eher fragen, ob man die Frage, wer die Eltern eines Kindes sein sollen, in Zukunft mehr von der Frage der Abstammung trennen sollte.

Etwas überraschend war auch die folgende Frage in der Pressemitteilung: „Muss man das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft bei Samenspenden gesetzlich regeln?“ Dieses Ziel einer gesetzlichen Regelung des Auskunftsrechts befindet sich eigentlich im Koalitionsvertrag der CDU/CSU und der SPD.

Nichts Gutes verheißt auch die Ankündigung, dass der Arbeitskreis in den nächsten zweieinhalb Jahren regelmäßig zusammentreten wird – das bedeutet nämlich vermutlich, dass in dieser Zeit überhaupt nichts gesetzgeberisch passieren wird. Danach wird das Ende der Legislaturperiode erreicht sein, so dass dann eine Reform des Abstammungsrechts sicherlich nicht mehr vor den nächsten Bundestagswahlen umgesetzt wird.

Kritisch sehen wir das besonders deswegen, weil man viele Regelungen, die uns Spenderkinder rechtlich mehr schützen würden – wie ein ausdrücklicher Auskunftsanspruch, eine Verpflichtung von Ärzten zur langjährigen Datenaufbewahrung und ein zentrales Register zur Spendervewaltung – völlig unabhängig von einer grundlegenden Reform des Abstammungsrechts regeln könnte.

Bundesgerichtshof verhandelt am 28. Januar über den Auskunftsanspruch von Spenderkindern

Der Anspruch von Spenderkindern auf Kenntnis des Samenspenders wird endlich höchstrichterlich geklärt: am 28. Januar verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, das höchste deutsche Zivilgericht, über ein Urteil des Landgerichts Hannover. Das sah den Auskunftsanspruch von zwei 1997 und 2002 geborenen Spenderkindern, den deren Eltern für sie gerichtlich geltend machen, zwar grundsätzlich als gegeben an. Es wies die Klage aber ab, weil diese das Recht erst ab dem Alter von 16 Jahren geltend machen könnten, analog den Vorschriften im Personenstandsgesetz für den Auskunftsanspruch von Adoptierten. Mehr Informationen zum Fall stehen in dem Pressehinweis des BGH.

Wir freuen uns, dass es endlich eine Klärung des BGH zu dem Recht auf Auskunft über die Person des Samenspenders geben wird. Wir erwarten, dass der BGH das Recht von Spenderkindern auf Kenntnis des Samenspenders stützen wird. Alles andere wäre unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zur Bedeutung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung überraschend. So hat der BGH in einem aktuellen Fall entschieden, dass Verstorbene aufgrund des Rechts auf Kenntnis der Abstammung für einen DNA-Abgleich exhumiert werden können, wenn dies zur Klärung der Abstammung erforderlich ist.

Zu beachten ist, dass es sich bei einer Altersgrenze für das Auskunftsrecht über den Spender um einen Grundrechtseingriff handelt. Bei normal erzeugten Kindern, die zum Beispiel von ihrer Mutter die Person des Vaters wissen möchten, würde man nicht auf die Idee kommen, den Anspruch erst ab 16 Jahren zuzulassen. Das Personenstandsgesetz für eine Grundrechtsbeschränkung analog anzuwenden, ist schwierig, da viele andere Regeln für Adoptierte nicht auf Spenderkinder angewandt werden.

Dass dieser Fall jetzt vom BGH geklärt werden muss und über die analoge Anwendung des Personenstandsgesetzes gestritten wird, zeigt noch einmal deutlich, dass das Recht von Spenderkindern auf Auskunft über den Samenspender und dessen Modalitäten ausdrücklich gesetzlich geregelt werden muss. Das steht zwar auch im Koalitionsvertrag der Großen Koalition, passiert ist bislang aber noch nichts.

Erforderlich ist eine gesetzliche Grundlage, in der die Rechte und Interessen von Spenderkindern abgewogen und berücksichtigt werden. In einem solchen Gesetz sollte dann auch die langfristige Aufbewahrung der Spenderdaten geregelt werden sowie Sorge dafür getragen werden, dass Spenderkinder auch unabhängig von einer Kooperation der Eltern von ihrer Abstammung erfahren können. Selbst optimistische Schätzungen gehen davon aus, dass derzeit nur 30 % der Eltern ihre Kinder über die Zeugung mit Hilfe eines Dritten aufklären.

Der Verein Spenderkinder würde eine Orientierung der Regelung von Samenspenden an den Vorschriften zur Adoption grundsätzlich begrüßen und hat seine politischen Forderungen auch hieran angelehnt. Wir fänden es daher akzeptabel, erst ab dem Alter von 16 Jahren Auskunft über die Person des Samenspenders zu erhalten. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass auch andere Regeln der Adoption Anwendung finden müssen. So sollte der Spender im Geburtenregister des Kindes eingetragen werden und Eltern auf die Herausforderungen einer Elternschaft zu dritt besser vorbereitet werden, zum Beispiel durch eine verpflichtende psychosoziale Beratung vor der Samenspende. Daneben ist es wichtig anzuerkennen und auch Sorge dafür zu tragen, dass Spenderkinder auch vor dem 16. Lebensjahr bestimmte nicht-identifizierende Informationen über den Samenspender erhalten können.

Beibehalten werden muss dagegen die Möglichkeit von Spenderkindern zur Anfechtung der Vaterschaft des sozialen Vaters, weil man eine Familie nicht beliebig konstruieren und zusammenbasteln kann. Vaterschaft ist ein soziales und biologisches Phänomen. Fällt diese auseinander verteilt auf zwei Väter, ist es anmaßend, dass das konstruierende Paar über die Besetzung der Vaterrolle auch für ein inzwischen volljähriges Kind entscheidet.

Wir sind gespannt auf die Verhandlung beim BGH und hoffen auf ein klarstellendes Urteil.

Ist der Wunsch nach Kenntnis der Abstammung heteronormativ?

Samenspenden werden zunehmend auch von lesbischen Frauen in Anspruch genommen, um sich ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Wir haben Kontakt zu vielen lesbischen Paaren, die einen bekannten Spender oder einen später identifizierbaren Spender gerade aus Achtung der Rechte ihrer Kinder gewählt haben. Leider scheint zumindest bei offiziellen VertreterInnen des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD) kein Bewusstsein dafür zu existieren, dass bei der Entscheidung für eine Samenspende auch die Würde und Rechte des Kindes beachtet werden müssen.

In dem Beitrag „Lesbische Paare – Welche Unterstützung gibt es für uns?“ des Ratgebers des Beratungsnetzwerks Kinderwunsch Deutschland schreibt die Autorin Lisa Green vom LSVD Baden–Württemberg Folgendes:

„Die „Vater-Frage“ beinhaltet die Abwägungen, wie viel von der Person des Spenders bekannt sein soll und was dies für die Kinder, das Elternpaar und die gesamte Familie bedeutet. Auch müssen lesbische Paare ihre persönliche Einstellung bezüglich der Notwendigkeit eines gegengeschlechtlichen Elternteils in der Familie und einer männlichen Bezugsperson für das Kind sowie der Wichtigkeit der biologischen Abstammung des Kindes klären: (…)“1

Die Eltern entscheiden, die Kinder müssen akzeptieren

Schon durch diese Textstelle wird klar: nur die Eltern sollen abwägen, wie ihre Einstellung zur Bedeutung der biologischen Abstammung des Kindes ist und danach ihre Entscheidung treffen. Eine Hinterfragung ihrer Einstellung und ein Hinweis auf die bestehenden Rechte des Kindes findet nicht statt. Daraufhin werden gleichberechtigt die Möglichkeiten eines bekannten Spenders, eines absolut anonymen Vaters und eines für das 18jährige Kind identifizierbaren Spenders dargestellt. Zur absolut anonymen Spende wird ausgeführt:

„Paare, die sich für die Insemination mit dem Samen eines anonymen Spenders im medizinischen System entscheiden, machen sich zwar Sorgen, ob dem Kind ein Vater fehlen wird, schätzen jedoch den „Wunsch nach Wurzeln“ als sozial auferlegt ein. Für sie steht der maximale Schutz vor sexuell übertragbaren Erkrankungen, die Klarheit der eigenen Familiengrenzen sowie der Wunsch nach einer Elternschaft zu zweit im Mittelpunkt. In dieser Konstellation besteht die Herausforderung im Umgang mit dem gesellschaftlichen Druck durch den Wegfall eines identifizierbaren biologischen Vaters sowie ihre Ambivalenzen, die diesbezüglich entstehen können.

Paare, die sich für einen für das Kind identifizierbaren Spender (in der Regel mit Volljährigkeit) entscheiden, sind der Ansicht, das Beste beider Alternativen zu vereinen. Obwohl der Spender in diesen Familien nicht mehr als bei einem anonymen Spender als Vater für die Kinder zur Verfügung steht, leiden die Eltern weniger diesbezüglich unter Schuldgefühlen. Die Herausforderung, die ihnen bevorsteht, liegt im Umgang mit den Auswirkungen und Konsequenzen, wenn die volljährigen Kinder die Identität des Spenders erfahren wollen.“2

Bei einem Vergleich dieser Alternativen stellt man fest: bei einem anonymen Spender ist die Herausforderung der Umgang mit gesellschaftlichen Druck. Bei dem identifizierbaren Spender leiden die Paare zwar weniger unter Schuldgefühlen, aber dort droht die vermeintliche Herausforderung der Auswirkungen und Konsequenzen, wenn die volljährigen Kinder die Identität des Spenders erfahren möchten. Ein paar Schuldgefühle werden dem Spender als potentiellen Konkurrenten zu den Eltern gegenübergestellt. Kein Wort dazu, dass auch die Kinder homosexueller Eltern Rechte haben und Eltern durchaus ihre eigenen Wünsche hinterfragen sollten, bevor sie für ihre Kinder Entscheidungen treffen, die deren Persönlichkeitsrechte ignorieren.

Die Bedeutung von Abstammung als Auseinandersetzung mit angeblich heteronormativen Vorstellungen von Familie

Die Bedeutung der biologischen Abstammung liegt für Lisa Green augenscheinlich woanders als in einer Abwägung mit den Rechten des Kindes: „Die Vater-Frage stellt Sie auf die Probe und zwingt sie, sich mit heteronormativen Vorstellungen von Familie und internalisierter Homophobie (gegen Lesben und Schwule gerichtete Feindseligkeit) auseinanderzusetzen.3

Ist der Wunsch nach Kenntnis der Abstammung also heteronormativ? Zum Hintergrund dieses Vorwurfs: Heteronormativität beschreibt eine Weltsicht, die Heterosexualität als soziale Norm postuliert und ein ausschließlich zweiteiliges Geschlechtssystem vorsieht, in welchem das biologische Geschlecht mit Geschlechtsidentität, Geschlechtsrolle und sexueller Orientierung für alle gleichgesetzt wird. Normen sind Verhaltenserwartungen – aber die Erwartung, dass ein Mensch eine Mutter und einen Vater hat, ist eine biologische Tatsache und keine Verhaltenserwartung. Ohne männlichen Samen und eine weibliche Eizelle entsteht kein neues Leben. Dass ein Mensch als soziale Eltern nicht unbedingt einen Mann und eine Frau haben muss, ist eine andere Sache.

Dabei ist die Vorstellung, dass ein Mensch nur zwei Eltern haben kann, viel eher heteronormativ begründet als die nicht widerlegbare Tatsache, dass es biologisch immer einen Vater und eine Mutter gibt und dass diese beiden Personen auch für das Kind Bedeutung erlangen können. Gerade die Vorstellung, dass nur zwei Personen die Eltern eines Kindes sein können, ist geprägt von der genetischen Komponente und der Idee, dass die eigenen Gene an das gemeinsame Kind weitergegeben werden.

Vorwurf der Heteronormativität soll sorgsam konstruierte Eltern-Zweisamkeit schützen

Was Lisa Green mit dem Vorwurf der Heteronormativität im Sinne von „Angriff ist die beste Verteidigung“ eigentlich rechtfertigten möchte, ist die Zementierung des lesbischen Paares in seiner sozialen Elternrolle. Der Spender als genetischer Vater ist potentieller Konkurrent, er droht die sorgsam konstruierte Eltern-Zweisamkeit, die durch das Kind zur Familie wird, zu sprengen und um einen dritten Elternteil zu erweitern. Anstatt die biologische Notwendigkeit eines Mannes zur Zeugung eines Kindes anzuerkennen und dem biologischen Vater des Kindes seinen Platz und Raum, den er zumindest biologisch innerhalb der Familie innehat, zuzugestehen, wird es für legitim gehalten, seine biologische Bedeutung mit einer anonymen Spende zu leugnen und zu versuchen, ihn auf diese Weise für immer aus der Familie fernzuhalten und gleichzeitig auch aus dem Leben des Kindes zu verbannen. Der Vorwurf der Heteronormativität soll eine Absicht rechtfertigen, die auch heterosexuelle Paare teilweise äußern: Die Beziehung zueinander als Paar und zu dem Kind soll vor Konkurrenz geschützt werden. Die Wunscheltern konstruieren nach ihrem Willen eine Familie und definieren dabei selbst deren (enge) Grenzen nach ihren Wünschen. Dabei ist es nicht vorgesehen und nicht erwünscht, dass das Kind auf die Idee kommt, dass eine dritte Person außerhalb der Paarbeziehung der Wunscheltern ebenfalls ein Elternteil ist und Bedeutung für das Kind haben könnte.

Dazu passt der Ratschlag von Lisa Green dazu, was man dem Kind sagen könnte, wenn es im Alter von drei Jahren nach seinem Vater fragt: „Du hast keinen Papa. Deine Eltern sind Mami und Mama. Oder: Du hast keinen Vater. Ein netter Mann hat uns seinen Samen gespendet.4

Auch lesbische Paare müssen sich von der Vorstellung eines biologisch eigenen, gemeinsamen Kindes zu zweit verabschieden

Aus unserer Sicht müssen sich lesbische Paare – wie auch heterosexuelle Paare, die den Weg der Familiengründung zu Dritt wählen – von biologisch eigenen, gemeinsamen Kind zu zweit verabschieden. Ein biologisch gemeinsames Kind ist bei heterosexuellen Paaren nicht möglich, wenn ein Wunschelternteil unfruchtbar ist. Bei lesbischen Paaren ist es biologisch nicht möglich. Dieser Schritt ist wichtig, damit das vermeintliche gemeinsame „Wunschkind“ durch Samenspende kein „Ersatzkind“ für das eigentlich gewünschte biologisch gemeinsame Kind wird. Nur wenn diese Tatsache akzeptiert wurde, kann sich das Wunschelternpaar auf einen Spender einlassen, der nicht sofort wieder ausgegrenzt werden muss, sondern dessen Bedeutung respektiert werden kann. Das Kind trägt einen Teil des Spenders biologisch in sich. Versuchen die Wunscheltern den Spender auszugrenzen und seine Bedeutung zu minimieren, erschwert das die vollständige Akzeptanz des Kindes, das eben nicht nur Kind von „Mami und Mama“5 ist, sondern auch Kind des Spenders, eines real existierenden Mannes aus Fleisch und Blut.

Das Recht auf Kenntnis der Abstammung hindert lesbische Paare nicht daran, ein Kind zu bekommen

Dabei kann der Wunsch von lesbischen Paaren, ein Kind zu bekommen, und das Recht des zukünftigen Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung unproblematisch miteinander vereinbart werden. In Deutschland sind anonyme Samenspenden nicht möglich, und auch hier gibt es Ärzte, die lesbischen Paare trotz der bestehenden rechtlichen Risiken eine Samenspende vermitteln. Das Kind hat dann mit 18 Jahren das Recht, die Identität seines genetischen Vaters zu erfahren. Eltern sollten es ihrem Kind dann selbst überlassen, zu entscheiden, welche Bedeutung es seinem biologischen Vater geben möchte. Wünschenswert wäre es außerdem, wenn die Wunscheltern ihre Situation für sich soweit geklärt hätten, dass sie das Kind in der Phase des Erwachsenwerdens und möglicherweise sein wachsendes Interesse am biologischen Vater begleiten könnten. Das Kind sollte nicht das Gefühl haben, sich gegen die Wunscheltern zu richten, wenn es seinem Interesse folgt.

  1. Lisa Green, Lesbische Paare – Welche Unterstützung gibt es für uns, in: Dorothee Wallraff, Petra Thorn, Tewes Wischmann: Kinderwunsch – Der Ratgeber des Beratungsnetzwerks Kinderwunsch Deutschland (BkiD), Kohlhammer Verlag 2014, S. 98-105, S. 99. []
  2. Lisa Green, Lesbische Paare – Welche Unterstützung gibt es für uns, in: Dorothee Wallraff, Petra Thorn, Tewes Wischmann: Kinderwunsch – Der Ratgeber des Beratungsnetzwerks Kinderwunsch Deutschland (BkiD), Kohlhammer Verlag 2014, S. 98-105, S. 99-100. []
  3. Lisa Green, Lesbische Paare – Welche Unterstützung gibt es für uns, in: Dorothee Wallraff, Petra Thorn, Tewes Wischmann: Kinderwunsch – Der Ratgeber des Beratungsnetzwerks Kinderwunsch Deutschland (BkiD), Kohlhammer Verlag 2014, S. 98-105, S. 100-101. []
  4. Lisa Green, Lesben und Samenspende – Familie, ganz normal anders, in: Andreas Hammel, Petra Thorn: Spendersamenbehandlung in Deutschland – Alles was Recht ist?! Mörfelden 2014, S. 57-65, 63. []
  5. Lisa Green, Lesben und Samenspende – Familie, ganz normal anders, in: Andreas Hammel, Petra Thorn: Spendersamenbehandlung in Deutschland – Alles was Recht ist?! Mörfelden 2014, S. 57-65, 63. []

Vierter Halbgeschwistertreffer

Im Dezember gab es einen weiteren Halbgeschwistertreffer zwischen zwei Spenderkindermitgliedern, diesmal aus dem Novum in Essen. Das ist der vierte Halbgeschwister-Treffer insgesamt und der dritte Treffer über unseren DNA-Test FamilyFinder. Der dritte Halbgeschwistertreffer liegt gerade mal drei Monate zurück – wir sind gespannt, wie es weitergeht!

Wir können alle Spenderkinder und Spender nur ermutigen, sich bei Family Finder zu registrieren, da jede Registrierung die Wahrscheinlichkeit für weitere Treffer erhöht!

Zeit-Artikel „Bist Du mein Vater?“

Die Zeit-Journalistin Jenny Becker konnte bei einem ganz besonderen Moment dabei sein: dem ersten Treffen von Spenderkinder-Mitglied Christoph mit seinem Samenspender Udo. Gefunden haben sich die beiden über unseren DNA-Test Family Finder. Nachzulesen in dem Artikel mit dem Titel „Bist Du mein Vater?“ im Ressort Wissen.

Aus der Zeit-Ankündigung: „Sagt das Woher auch etwas aus über das Warum und über das Wer-bin-ich? Immer mehr Kinder von Samenspendern wollen ihren biologischen Vater kennenlernen, mit dem sie doch erst mal nichts gemein haben außer den Genen. Erfahren sie etwas über sich, wenn sie ihn sehen? Jenny Becker hatte das große Reporterglück, bei einer ersten Begegnung zwischen einem erwachsen gewordenen Sohn und seinem biologischen Vater dabei zu sein. Und man sieht in ihrem Artikel Bist Du mein Vater?: Die Gene waren der Anlass, der Charakter ist das, worauf es ankommt.“

Vielen Dank n Christoph und Udo, dass sie einer Journalistin erlaubt haben, bei diesem wichtigen Ereignis dabei zu sein. Hoffentlich zeigt er einem breiteren Publikum, weswegen wir unsere Erzeuger treffen möchten, aber auch dass so ein Treffen einfach nur nett sein kann und nicht hochemotional sein muss.

Den Artikel gibt es bislang leider nur in der Printausgabe, wahrscheinlich wird er aber spätestens in einer Woche auch online abrufbar sein.

Zweiter Treffer zwischen Spender und Kind bei FTDNA

Anderthalb Jahre nach dem ersten Treffer zwischen Spender und Kind wurde kürzlich der zweite Treffer zwischen einem weiteren Spender und einem Spenderkindermitglied über unseren DNA-Test FamilyFinder bekannt. Wir wissen von einigen wenigen ehemaligen Spendern, dass sie sich dort registriert haben. Das Spannende an dem aktuellen Treffer ist, dass sich der Spender ohne vorherige Kontaktaufnahme mit uns registriert hat und wir erst durch den Treffer von ihm erfahren haben. Wir freuen uns sehr und wünschen beiden Ruhe beim Kennenlernen und hoffen auf viele weitere Treffer!

Ehemaligen Spendern und erwachsenen Spenderkindern, die Interesse an einem Kennenlernen haben und noch nicht registriert sind, sei eine Registrierung ans Herz gelegt!

Dritter Halbgeschwistertreffer

Zwei weitere Halbschwestern fanden sich im September. Anders als die ersten beiden Treffer kam dieses Match nicht über unseren DNA-Test FamilyFinder zustande, sondern über die Suchprofile auf unserer Homepage.

Das Spenderkindermitglied hatte von der gynäkologischen Praxis, die die Spende damals vermittelt hatte, eine Spendernummer erfahren und diese in seinem Profil eingetragen. Seine Halbschwester war zwar in einer anderen Praxis entstanden, hatte aber die gleiche Nummer genannt bekommen. Sie stolperte zufällig über das Profil und meldete sich daraufhin bei Spenderkinder. Tatsächlich waren beide Spenden auf dieselbe Samenbank zurückzuführen. Beide erhielten unabhängig voneinander Auskunft über die Identität des Spenders. Wie zu erwarten war, handelte es sich um denselben biologischen Vater.
Also, liebe Spenderkinder, Mut zum Profil! Diese Geschichte zeigt, wie wirkungsvoll auch kleine Schritte sein können.

Zweiter Halbgeschwistertreffer bei FTDNA

Nachdem unser DNA-Test Family-Finder von FTDNA letztes Jahr im August unser erstes Halbgeschwisterpaar identifizierte, gibt es jetzt einen Treffer zweier Halbschwestern, die beide vor gut 30 Jahren im Uniklinikum Gießen entstanden sind.

Und so kam es dazu: Nachdem Mia Ende letzten Jahres von ihrer Zeugungsart erfahren hatte und bisher von der Klinik noch keine Informationen über den Spender erhalten konnte, erfuhr sie zufällig von einer Person, die einige Monate vor ihr ebenfalls im Uniklinikum Gießen gezeugt worden war. Einem Bauchgefühl folgend nahm sie Kontakt zu ihr auf und beide ließen sich beim Family Finder registrieren. Letzte Woche bekamen sie die Benachrichtigung, dass beide tatsächlich unmittelbar miteinander verwandt sind!

Vielleicht kann diese kleine Geschichte auch anderen Spenderkindern Mut machen, sich bei FTDNA zu registrieren. Je mehr mitmachen, desto größer ist die Chance auf weitere Treffer! Dafür braucht man kein Mitglied in unserem Verein zu sein oder überhaupt Kontakt zu uns aufgenommen haben – die Teilnahme an dem Test bei FTDNA reicht aus.

Kenia bekommt Spenderregister

Bei künstlicher Befruchtung denkt man vielleicht nicht gleich an Kenia – dennoch wird es auch dort gemacht und das kenianische Parlament berät momentan einen Gesetzesentwurf zur Regelung von künstlicher Befruchtung. Die In Vitro Fertilisation Bill 2014 soll vor allem Menschen schützen, die durch künstliche Befruchtung entstehen, die gleiche Rechte besitzen sollen wir Kinder, die durch Geschlechtsverkehr gezeugt werden. Es soll die damit gezeugten Kinder insbesondere vor einer inzestuösen Beziehung schützen.

Das Gesetz sieht die Schaffung einer Behörde vor, die ein Register mit aus solchen Behandlungen resultierenden Geburten und den dazu gehörigen biologischen Vätern führen wird. Mit dem Alter von 18 Jahren kann jeder Auskunft von dieser Behörde verlangen, ob Informationen in dem Register über den Antragsteller vorhanden sind. Der Antragsteller muss vor Auskunftserteilung über die möglichen Konsequenzen der Informationen beraten werden. Minderjährige können nur bei medizinischer Notwendigkeit Auskunft erhalten.

Das Gesetz trifft allerdings keine Aussagen darüber, wie oft ein Samenspender spenden kann und wie viele Kinder er zeugen darf.

Wir freuen uns, dass sich ein weiteres Land entschieden hat, den Bereich der künstlichen Befruchtung rechtlich zu regeln und sich gegen anonyme Spenden auszusprechen. Es ist lange überfällig, dass sich auch der deutsche Gesetzgeber diesen Sachverhalten widmet und die ungeklärten Fragen nicht weiterhin nur Ärzten und Gerichten überlässt.

 

Kritik am Netzwerk Embryonenspende

Seit August letzten Jahres gibt es die Initiative „Netzwerk Embryonenspende“, hinter der vor allem Reproduktionsmediziner aus Bayern stehen. Dieses Netzwerk möchte neben Embryonen im auch Eizellen, die im Rahmen einer In-Vitro-Fertilisation bereits mit dem Samen des Mannes imprägniert und mit Zustimmung des Paares für einen späteren Kinderwunsch-Zyklus eingefroren wurden (sog. 2-PN-Zellen), aber nun nicht mehr vom Ursprungspaar verwendet werden können, an andere Empfänger vermitteln. Die Vermittlung erfolgt angeblich unentgeltlich, aber natürlich verdienen die reproduktionsmedizinischen Einrichtungen an den daraus resultierenden erforderlichen Maßnahmen. Ob die Weiterkultivierung einer solchen 2-PN-Zelle zum Zweck der Übertragung auf eine andere Frau eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz verbotene Befruchtung zur Übertragung an eine andere Frau darstellt, ist rechtlich umstritten. Das Rechtsgutachten des Netzwerks Embryonenspende und die Medizinrechtler Börgers und Frister kommen dabei zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen.

Was – abgesehen von dem möglichen rechtlichen Verbot – so altruistisch und praktisch klingt, wird aber den aus einer solchen Situation erwachsenden Anforderungen an diese Form der Familiengründung und insbesondere den Bedürfnissen der hierdurch entstehenden Kinder nicht gerecht. Diese Kritikpunkte haben wir gegenüber dem Netzwerk Embryonenspende in zwei Schreiben dargelegt, sind aber leider auf sehr wenig Verständnis gestoßen. Damit scheint das Netzwerk Embryonenspende die Fehler der Vernachlässigung der Rechte von Spenderkindern und der aus einer solchen Spende resultierenden Familiensituation zu begehen, die bei der Samenspende viele Jahre lang gemacht wurden. Daher machen wir im Folgendem diese Kritik öffentlich:

Mangelnde Darstellung der psychologischen Herausforderungen dieser Art der Familiengründung auf der Internetseite

Die Darstellung der Embryonenspende (für die wir den Begriff Embryonenadoption passender finden) auf der Internetseite der Initiative beschränkt sich momentan auf den Vermittlungsprozess. Dies erweckt den Eindruck, dass lediglich der Wunsch kinderloser Erwachsener nach einem Kind bedient werden soll – ungeachtet der Bedürfnisse und Anforderungen einer Adoption und insbesondere der Rechte der Kinder. Adoption sowie jegliche Gametenspende stellen nicht nur die Befriedigung eines Kinderwunsches dar, sondern auch einen dynamischen, unbegrenzten und lebenslangen Prozess für alle Beteiligten.

Hierzu schreibt das Netzwerk Embryonenspende nichts auf seiner Internetseite und empfiehlt lediglich eine psychologische Beratung. Die Empfehlung einer psychologischen Beratung der Empfangseltern ohne auch nur ansatzweise die psychologische Seite dieser Form von Familienbildung zu thematisieren, ist angesichts des mit einer Embryonenadoption einschneidenden Eingriffs in die Familiendynamik unzureichend – insbesondere verglichen mit der umfassenden Beratung, die bei einer normalen Adoption notwendigerweise anfällt.

Aus unserer Sicht ist eine Darstellung der psychologischen Herausforderung der Annahme eines genetisch nicht eigenen Kindes – was eine Embryonenadoption darstellt – auf der Internetseite selbst erforderlich (siehe zu den Herausforderungen zum Beispiel Knobbe, FPR 2001, S. 309 ff.). Eine solche Information kann eine fachkundige psychologische Beratung – die nicht nur empfohlen, sondern gefordert werden sollte – natürlich nicht ersetzen. Sie wird jedoch einen ersten Anhaltspunkt für interessierte Paare geben, was bei einer solchen Familiengründung typischerweise zu beachten ist und damit den Empfängern wichtige Anhaltspunkte geben, ob diese Art der Familiengründung für sie überhaupt in Frage kommt. Zu solchen Themen gehören mögliche Spannungen aufgrund der mangelnden Verwandtschaft zu dem Kind, die Notwendigkeit der Aufklärung des Kindes über die Adoption, die notwendige Auseinandersetzung mit der eigenen Unfruchtbarkeit, sowie die zukünftige Situation, dass das Kind interessiert an einem Kontakt zu den genetischen Eltern sein kann und ein Recht hat, zu erfahren, wer diese sind.

In Einklang mit den Erfahrungen aus der Säuglingsadoption und Samenspende sollte den Wunscheltern ein offener Umgang mit dieser Zeugungsweise gegenüber dem Kind empfohlen werden. Dem wird eine Formulierung wie in dem „Aufklärungsbogen Spenderpaar“, in dem steht: „Diese Information obliegt den Eltern des Kindes“ nicht gerecht. Bereits seit den siebziger Jahren setzt sich vor allem im Bereich der Adoption und in den letzten Jahren endlich auch im Bereich der Samenspende ein offener Umgang mit der Form der Familiengründung durch, weil sich herausgestellt hat, dass die Geheimhaltung nicht nur für die Eltern eine hohe Belastung sein kann, sondern insbesondere auch eine Bevormundung des Kindes darstellt, die Werte wie Aufrichtigkeit und die Gleichwertigkeit der Familienmitglieder untereinander untergräbt. Deshalb wird heute aus psychologischer Sicht eine möglichst frühe Aufklärung der Kinder empfohlen. Die Forschung zeigt außerdem (vgl. Scheib, Riordan and Rubin, Human Reproduction 2005), dass viele der aufgeklärten Kinder die biologischen Elternteile kennenlernen möchte.

Auch wenn das Netzwerk Embryonenspende lediglich als Vermittler auftritt, kann es die Verantwortung für solche grundlegenden Informationen über eine Familienbildung durch Embryonenadoption (und eben nicht nur die Erfüllung des Kinderwunsches) nicht durch Empfehlung einer externen Beratung abgeben, da aufgrund der Vermittlungsleistung das Interesse an einer solchen Familienbildung möglicherweise erst geweckt und ermöglicht wird. Daher sollten hinreichende Informationen bereitgestellt werden, bevor die an einer Embryonenadoption interessierten Paare überhaupt die Anmeldeformulare ausfüllen. Es ist unseriös, dies auf den Zeitpunkt zu verschieben, zu dem die Möglichkeit der Adoption eines Embryos bereits akut wird und die Erfüllung des Kinderwunsches andere Aspekte wie die Rechte des Kindes und die damit verbundenen Herausforderungen überdeckt.

Vorgeschriebene Anonymität zwischen Spender- und Empfängereltern

Das Netzwerk Embryonenspende schreibt die Anonymität zwischen Spender- und Empfängereltern zur Vermeidung der Kommerzialisierung der Embryonenspende vor. Aus Sicht von Spenderkindern ist zu begrüßen, dass eine Kommerzialisierung der Spende verhindert werden soll. Für viele von uns bedeutet es eine psychische Belastung zu hören, dass sich viele Samenspender angeblich nur aufgrund der „Aufwandsentschädigung“ zu einer Spende – und damit zu unserer Zeugung – entschieden haben. Trotzdem denken wir, dass die von dem Netzwerk Embryonenspende vorgeschriebene Anonymität zwischen Spender- und Empfängereltern den Anforderungen an diese Form der Familiengründung nicht gerecht wird und auch nicht erforderlich zur Verhinderung einer Kommerzialisierung ist.

Die Gefahr einer Kommerzialisierung besteht unserer Ansicht nach lediglich, wenn die Spendereltern entweder das Empfängerpaar stellen oder namentlich aussuchen können, denn hier besteht die Möglichkeit, dass die spendenden Eltern finanzielle Forderungen für den Empfang der Embryonenspende stellen.

Eine Kommerzialisierung würde jedoch nicht vorliegen, wenn sich das abgebende Paar das empfangende Paar anhand einiger nicht-identifizierender Anhaltspunkte aussuchen könnte. Aus der Adoptionsforschung ist bekannt, dass adoptierte Kinder sich insbesondere mit dem Aspekt beschäftigen, aus welchem Grund sie abgegeben wurden und den Aspekt einer mangelnden Gewünschtheit durch die Geburtseltern als besonders belastend empfinden (vgl. zum Beispiel Martin R. Textor, Offene Adoption von Säuglingen, Aus: Unsere Jugend 1988, S. 530-536; Rüdiger Haar (2010): Eltern unter Druck: Beratung von hilflosen und überforderten Eltern). Insbesondere aus Sicht der Kinder ist es daher wünschenswert, dass die genetischen Eltern sie nicht an anonyme Empfänger abgeben, sondern sich Gedanken darüber machen, in was für einer Art von Familie das Kind aufwachsen soll. Dies demonstriert, dass den abgebenden Eltern auch das zukünftige Wohlergehen des Kindes am Herzen liegt. Ohnehin zeigte zum Beispiel die Studie von Lacey in der Zeitschrift Human Reproduction aus dem Jahr 2005, S. 1661, dass die abgebenden Eltern diese Embryonen bereits als eigenen Menschen betrachten, der von ihnen als Paar abstammt, und den sie deswegen nicht anonym abgeben möchten.

Insbesondere aber nachdem die Spende erfolgreich war, besteht kein Grund für die vom Netzwerk Embryonenspende vorgeschriebene Anonymität. Auch bei Samenspenden wird mittlerweile von einigen Samenbanken ein Kontakt zwischen Spender, Empfängereltern und dem Kind ermöglicht, wenn der Spender hiermit einverstanden ist oder dies sogar wünscht. Dies dient dem Kindeswohl, da das Kind nicht bis zum Erwachsenenalter über seine Abstammung im Unklaren gelassen wird und das Gefühl vermittelt bekommt, dass trotz der Abgabe durch die genetischen Eltern Interesse an einem Kontakt besteht. Auch wird nur hierdurch bereits ein früherer Kontakt zu den möglicherweise existierenden leiblichen Geschwistern bei den abgebenden Eltern ermöglicht. Falls die abgebenden Eltern einen solchen Kontakt als zu schwierig empfinden, sollte ihnen sowie dem Kind zumindest die Möglichkeit gegeben werden, anonym Kontakt aufzunehmen.

Die vom Netzwerk Embryonenspende vorgeschriebene Anonymität zwischen Spender- und Empfängereltern auch nach der Spende widerspricht aber insbesondere der normalen Adoptionspraxis. Hier können die abgebenden Eltern selbst angeben, ob sie eine offene, eine halboffene oder eine inkognito-Adoption wünschen. Bei einer offenen Adoption wird nach der Adoption der Kontakt zwischen abgebenden und annehmenden Eltern ermöglicht. Bei der halboffenen Adoption findet dieser Kontakt unter Begleitung des Jugendamtes statt. Lediglich bei einer inkognito-Adoption kann das adoptierte Kind erst ab dem Alter von 16 Jahren erfahren, wer die genetischen Eltern sind, und einen Kontakt zu diesen aufnehmen.

Für die vom Netzwerk Embryonenspende vorgeschriebene Anonymität besteht auch unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten kein Anlass. Familienrechtlich unterscheidet sich die Situation nach einer Embryonenspende nicht von der nach einer Samenspende. Hier bestehen vertragliche Möglichkeiten der Risikominimierung der Inanspruchnahme des genetischen Vaters nach einer möglichen erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung des Kindes im Rahmen eines Schuldbeitritts des Wunschvaters.

Erst in den auf der Internetseite bereitgestellten pdf-Dokumenten wie dem „Aufklärungsbogen Spenderpaar“ findet sich ein Hinweis darauf, dass die vom Netzwerk Embryonenspende proklamierte Anonymität der Spende nicht gegenüber dem Kind gelten kann. Dies sollte bereits auf der Internetseite klar gestellt werden, um den Eindruck zu vermeiden, dass in Deutschland anonyme Spenden möglich seien.

Nicht zutreffende Informationen über das Recht auf Kenntnis der Abstammung

Zuletzt ist die Darstellung des Rechts des durch eine Embryonenspende gezeugten Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung auf der Internetseite des Netzwerks Embryonenspende nicht zutreffend. Dort steht im „Aufklärungsbogen Spenderpaar“: „Das aus der Embryospende entstandene Kind hat das Recht, seine genetische Abstammung des Vaters in Erfahrung zu bringen (..). Somit kann die Anonymität zwischen den Rechtspersonen später durch das Kind aufgehoben werden.“

Das ist zum einen rechtlich unvollständig. Das Recht auf Kenntnis der genetischen Abstammung bezieht sich nicht nur auf das Recht des Kindes zu wissen, wer der genetische Vater ist. Fallen genetische und soziale Mutterschaft auseinander, besteht auch ein Recht des Kindes auf Informationen über die Person der Mutter. § 1591 BGB, nach dem Mutter stets die Frau ist, die das Kind geboren hat, stellt lediglich eine Zuordnungsregelung in einem einfachen Gesetz dar, die Verfassungsrecht nicht modifizieren kann.

Nicht zutreffend ist die Aussage im Aufklärungsbogen „Wunscheltern“, dass das gezeugte Kind die Vaterschaft des Wunschvaters anfechten kann, dieses Begehren aber rechtsmissbräuchlich und daher aussichtslos sein dürfte. Eine Vaterschaftsanfechtung des Kindes nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB ist statthaft, wenn keine genetische Verwandtschaft zwischen Vater und Kind besteht. Aus unserem Verein haben mehrere Mitglieder die Vaterschaft des rechtlichen Vaters angefochten. Ein besonderes Motiv hierfür wurde von keinem Gericht verlangt und die Anfechtung hat auch nichts mit der Kenntniserlangung über die Abstammung zu tun (so auch das Urteil des OLG Hamm vom 6.2.2013).

Fazit: So nicht – Regeln zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich

Aus diesen Gründen können wir keinem Paar, das entsprechende imprägnierte Eizellen noch in einer reproduktionsmedizinischen Einrichtung gelagert hat, empfehlen, diese über das Netzwerk Embryonenspende zur Adoption frei zu geben. Wir würden uns außerdem wünschen, dass rechtlich geklärt wird, ob die Tätigkeit des Netzwerks überhaupt erlaubt ist. Das Embryonenschutzgesetz möchte eindeutig untersagen, dass die Mutterschaft in eine genetische und eine austragende Mutter auseinanderfällt. Selbst wenn das Netzwerk nur eine Lücke im Embryonenschutzgesetz ausnutzt, sind Regeln zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich, damit Reproduktionsmediziner nicht – wie jetzt – selbst entscheiden, was sie für die betroffenen Familien und entstehenden Menschen für angemessen halten.