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Bericht des Arbeitskreises Abstammung

Am 4. Juli 2017 hat der Arbeitskreis Abstammungsrecht seinen Abschlussbericht an den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas offiziell übergeben und anschließend auch veröffentlicht. Der Arbeitskreis wurde im Februar 2015 eingesetzt, um Reformbedarf im Abstammungsrecht angesichts Entwicklungen der Reproduktionsmedizin zu prüfen.

Der Arbeitskreis war interdisziplinär zusammengesetzt (Liste der Teilnehmenden). Allerdings konnte man an der Vorauswahl mancher Expertinnen und Experten schon vermuten, dass der Bericht eher in die Richtung gehen sollte, dass das Abstammungsrecht die Entwicklungen der Reproduktionsmedizin und die Bedeutung sozialer Elternschaft stärker berücksichtigen sollte. Die Veröffentlichungen einiger Experten und Expertinnen im Vorfeld ließen leider bereits vermuten, dass die Interessen von Spenderkindern stark verkürzt gesehen wurden und sich der wahrgenommene Reformbedarf eher an den Interessen der Wunscheltern orientiert.

Kernthesen des Berichts

Der Bericht schlägt eine moderate Fortentwicklung der bisherigen Regelungen vor.

  • Anstelle des Begriffs „Abstammung“ sollte zukünftig der Begriff „rechtliche Eltern-Kind- Zuordnung“ verwendet werden, da der Begriff „Abstammung“ zu Unrecht suggeriere, es gehe hierbei allein um Personen, die genetisch miteinander verwandt sind.
  • Bei einer ärztlich assistierten Fortpflanzung mit Spendersamen soll derjenige zweiter Elternteil werden, der gemeinsam mit der Mutter in die ärztlich assistierte Fortpflanzung eingewilligt hat, sofern der Spender auf die Elternschaft verzichtet hat. Entsprechendes gilt bei der Embryospende.
  • Jeder Mensch soll ein Recht darauf haben, seine genetische Abstammung „statusunabhängig“ gerichtlich klären zu lassen, also ohne dadurch zugleich die Zuordnung zu seinen rechtlichen Eltern zu verändern.
  • Für Fälle der ärztlich assistierten Fortpflanzung unter Verwendung von Spendersamen und für Fälle der Embryospende soll ein zentrales Spenderregister eingerichtet werden, bei dem jeder so gezeugte Mensch Auskunft über die Identität seiner genetischen Eltern erhalten kann.
  • Die Möglichkeiten der späteren Korrektur der Eltern-Kind-Zuordnung durch Anfechtung der Elternschaft sollen im Übrigen eingeschränkt werden.

Bewertung der Vorschläge

Insgesamt enthält der Bericht viele gute Vorschläge zur Modernisierung des Abstammungsrechts unter Beibehaltung altbewährter Prinzipien. Auch aus der Sicht von Spenderkindern ist zu begrüßen, dass der Begriff des Abstammungsrechts durch den treffenderen Begriff der Eltern-Kind-Zuordnung ersetzt wird und dass ein Kind von Geburt an auf Grund einer entsprechenden Willenserklärung einem zweiten (auch gleichgeschlechtlichen) Elternteil zugeordnet werden kann. Das würde die im Moment bestehende Rechtslücke schließen, dass  ein nicht mit der Mutter verheirateter Mann zwar in die Samenspende einwilligt, aber dann die Vaterschaft nicht anerkennt bzw. bei lesbischen Paaren die Partnerin der Mutter in die Samenspende einwilligt, das Kind aber nicht adoptiert.

Anspruch auf statusunabhängige gerichtliche Abstammungsklärung

Der Bericht betont die herausragende Bedeutung der Kenntnis von der Abstammung und fordert daher ein Recht zur statusunabhängigen gerichtlichen Klärung der Abstammung (S. 83). Ein solcher Anspruch würde auch vielen Spenderkindern zu Gute kommen, da es Fälle gab, in denen auf Grund von unsauberer Dokumentation der beteiligten Ärzte unklar war, ob der Spender auch der genetische Vater ist. Momentan gibt es lediglich einen Anspruch auf eine außergerichtliche Klärung der Abstammung von den rechtlichen Eltern in § 1598a BGB. Positiv ist, dass nach Ansicht des Berichts in Fällen der Leihmutterschaft auch die Kenntnis über die Geburtsmutter zur Abstammung zählt.

Schaffung eines staatlichen Registers für Spenderkinder

Für durch Samen- und Embryonenspende gezeugte Menschen fordert der Bericht außerdem die Schaffung eines staatlichen Registers zur Dokumentation und Auskunftserteilung. Diese Forderung wird für durch Samenspende gezeugte Menschen grundsätzlich bereits durch das „Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen“ verwirklicht, das vom Bundestag am 18. Mail 2017 beschlossen wurde und voraussichtlich bald verkündet wird.1 Der Bericht fordert zusätzlich die Möglichkeit einer freiwilligen Registrierung von Altfällen sowie dass der Spender Auskunft über die Zahl der durch ihn gezeugten Kinder erlangen kann, was das Gesetz nicht vorsieht.2 Ebenfalls erfreut nahmen wir zur Kenntnis, dass offenbar Einigkeit über die Notwendigkeit einer psychosozialen Beratung vor einer ärztlich-vermittelten Samenspende besteht (S.58). Bedauerlich ist, dass die Idee noch nicht einmal diskutiert wird, den genetischen Vater in das Personenstandsregister einzutragen.

Forderung nach Einschränkung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft nicht nachvollziehbar

Sehr kritisch sehen wird jedoch die Forderung, das Recht des Kindes zur Anfechtung der Vaterschaft einzuschränken (S. 50). Positiv im Vergleich zu vorher erhobenen Forderungen der einzelnen Mitglieder des Arbeitskreises ist allerdings herauszuheben, dass die Einschränkung für alle Kinder gelten sollen (und nicht nur für Spenderkinder) und es nicht vollständig abgeschafft werden soll, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände erlaubt sein soll wie

  • wenn der Vater gestorben ist,
  • wenn der Vater eine schwere Verfehlung gegenüber dem Kind begangen hat,
  • wenn der Vater einverstanden ist oder
  • wenn keine gefestigte sozial-familiäre Beziehung zum Vater entstanden ist.

Einige Mitglieder des Vereins Spenderkinder haben die Vaterschaft ihres nur-sozialen Vaters angefochten. Diese Fälle würden vermutlich alle unter einen der Ausnahmegründe fallen, insbesondere weil eine gefestigte sozial-familiäre Beziehung zum Vater oft nicht bestand, weil die Eltern bereits seit längerem geschieden waren.

Verfassungsrechtlich wäre eine Einschränkung des Anfechtungsrechts möglich,  wenn wie vom Arbeitskreis vorgeschlagen parallel die Möglichkeit zur gerichtlichen Abstammungsklärung eingeführt wird.3 Trotzdem stellt sich die Frage, weswegen das Anfechtungsrecht des Kindes eingeschränkt werden soll. Der Bericht argumentiert, dass die Einschränkung von Anfechtungsmöglichkeiten die bestehende Eltern-Kind-Zuordnung und die daran anknüpfenden sozial-familiären Beziehungen stärken würde. Das ist nicht überzeugend. Wenn das Kind die Vaterschaft anfechten möchte, ist fraglich, ob die Zuordnung und die daran anknüpfenden sozial-familiären Beziehungen überhaupt gestärkt werden sollen. Eine Einschränkung des Anfechtungsrechts dient einzig und alleine dem Sicherheitswunsch der Wunscheltern. Wenn das Kind die Vaterschaft des sozialen Vaters nur anfechten kann, wenn dieser einverstanden oder gestorben ist, eine schwere Verfehlung gegenüber dem Kind begangen hat oder wenn keine gefestigte sozial-familiäre Beziehung entstanden ist, so kann dies als Schonung des sozialen Vaters verstanden werden. Wird das Kind idealerweise früh über seine Entstehungsweise aufgeklärt und hat die Gelegenheit auch seinen genetischen Vater kennenzulernen, wäre es dem Kind zu wünschen, dass es auch zu diesem Mann eine positive soziale und emotionale Beziehung entwickelt. In diesem Fall wäre es nicht im Sinne des Kindes, eine rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung zum Wunschvater zwangsweise aufrechtzuerhalten, wenn der genetische Vater und das Kind eine rechtliche Vater-Kind-Zuordnung wünschen. Zwar kann sich ein Kind Eltern nicht aussuchen. Es sollte aber nicht möglich sein, dass sich Menschen eine Elternschaft für einen anderen Menschen frei wählen können.

Besonders ärgerlich ist der vom Bericht zur Rechtfertigung bemühte Vergleich zur Adoption, die nur unter engen Voraussetzungen aufgehoben werden könne. Zwischen einer Adoption und einer Samenspende bestehen jedoch deutliche Unterschiede. Der wohl größte Unterschied ist, dass eine Adoption nur auf Grund einer Gerichtsentscheidung möglich ist, die eine positive Kindeswohlprüfung voraussetzt. Bei Samenspenden und anderen Fällen, in denen ein Mann zum Beispiel die Vaterschaft wahrheitswidrig anerkennt, wird das Kind lediglich in die Familie hineingeboren. Bei einer Adoption wird zudem ein Kind aus einer äußeren Not heraus rechtlichen Eltern zugeordnet, in der Regel weil die genetischen Eltern ihre Verantwortung nicht wahrnehmen können. Bei einer Samenspende wird ein Kind rechtlichen Eltern zugeordnet, weil diese ein Kind haben, bzw. Eltern sein möchten.

Der Bericht verweist außerdem darauf, dass dem Bedürfnis nach Kenntnis der eigenen (genetischen) Abstammung durch erweiterte Möglichkeiten der isolierten, statusunabhängigen gerichtlichen Klärung entsprochen werden könne. Das ist jedoch nicht gleichbedeutend und verkennt, dass die Zuordnung zu einem Mann, mit dem das Kind genetisch nicht verwandt ist, unter Umständen eine deutliche psychische Belastung für das Kind darstellen kann. Tröstlich ist allerdings, dass die Entscheidung für diese Empfehlung mit 6 Ja- bei 4 Nein-Stimmen und einer Enthaltung relativ knapp ausfiel und der Bericht auch die Argumente der Gegenmeinung darstellt (S. 51, die aber teilweise eine Ausschlussregelung nur für durch Samenspende gezeugte Menschen forderten, hierzu S. 63).

Elternzentrierte und unkritische Wortwahl des Berichts

Die Wortwahl im Bericht veranschaulicht, dass der Arbeitskreis die von der Reproduktionsmedizin verwendeten technischen, elternzentrierten Konstrukte unkritisch übernommen hat: So wird das Konstrukt der beziehungslosen und verantwortungsfreien Vaterschaft bei der Samenspende unkritisch als gegeben gesetzt. Aus dieser Perspektive der elterlichen Absprachen wird dargestellt, dass der Samenspender auf die Übernahme von Elternverantwortung „verzichte“ (S.58). Der aus Elternperspektive positiv erscheinende Verzicht bedeutet aus Kinderperspektive jedoch gleichzeitig ein mehr oder weniger ausgeprägtes Desinteresse des genetischen Vaters am Kind als Person, wenn Verantwortungsübernahme und eine soziale Beziehung abgelehnt werden. Es wäre wünschenswert, die rechtliche Absicherung des Wunsches nach beziehungsloser genetischer Vaterschaft aus Perspektive des Kindes zu hinterfragen. Zumindest könnte durch eine personifizierende Wortwahl (z.B. „genetischer Vater“ statt „Spender“/“Spendermaterial“) verdeutlicht werden, dass Keimzellen nicht isoliert für sich verfügbar sind, sondern dass durch die Zeugung genetischer Elternteil und genetisches Kind miteinander in Beziehung stehen – ob dies gewünscht wird, oder nicht. Dem elterlichen Wunsch entsprechend wird zudem der „intendierte Vater“ zum „richtigen Vater“ des Kindes erklärt (S.61). Die Entscheidung, welchen Vater das Kind als „richtigen“ ansieht, bleibt jedoch letztlich immer beim Kind – egal welcher Mann rechtlich als dessen Vater eingetragen ist.

Interessen von Spenderkindern spielen keine Rolle bei dem meisten persönlichen Leitlinien der Mitglieder des Arbeitskreises

Insbesondere bei den persönlichen Leitlinien der Mitglieder fällt auf, dass die Interessen der durch Reproduktionsmedizin gezeugten Kinder bei der Neuordnung des Abstammungsrechts kaum angesprochen werden. Wenn überhaupt, soll es nach Meinung der meisten Mitglieder ausreichen, dass sie Kenntnis über ihre genetische Abstammung erlangen oder diese gerichtlich feststellen lassen können. Dass sich das Interesse aber auch darauf richten kann, auch rechtlich dem genetischen Elternteil zugeordnet zu werden oder zumindest eine der Abstammung entsprechende rechtliche Zuordnung selbst herbeiführen zu können, sehen nur wenige.

Dabei irritiert vor allem, dass manche Experten die Familie als Schicksalsgemeinschaft betonen, um zu rechtfertigen, dass die Kinder die Elternschaft des nicht-genetischen Elternteils nicht anfechten können sollen. Das einzige, was in diesem Bereich aber schicksalshaft gegeben ist, ist die genetische Abstammung. Dieser kann sich tatsächlich niemand entziehen, sozialen Beziehungen dagegen sehr wohl. Es ist widersprüchlich zu fordern, dass soziale Elternschaft oder Elternschaft auf Grund von Willenserklärungen anerkannt wird und diese Anerkennung dann gleichzeitig als schicksalhaft darzustellen.

Was passiert mit dem Bericht?

Der Bericht ist ein unverbindlicher Ratschlag von Expertinnen und Experten. Da im September Bundestagswahlen sind, kann dieses Jahr nichts mehr passieren. Inwiefern der nächste Deutsche Bundestag und ein womöglich anderer Justizminister oder eine andere Justiziministerin die Vorschläge aufgreift, ist offen.

  1. Zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens siehe http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/788/78824.html []
  2. Zur Kritik des Vereins Spenderkinder an dem Gesetz siehe http://www.spenderkinder.de/gesetz-zur-regelung-des-rechts-auf-kenntnis-der-abstammung-bei-heterologer-verwendung-von-samen-am-18-mai-2017-vom-deutschen-bundestag-verabschiedet/ []
  3. vgl. Motejl, FamRZ 2017, Heft 5, 345 – 350. []

Zehnter und elfter Halbgeschwistertreffer

Im Februar dieses Jahres berichteten wir von unserem neunten Halbgeschwistertreffer und gleichzeitig ersten Halbgeschwistertreffer von Spenderkindern aus einer Klinik der ehemaligen DDR. Wir wunderten uns über diesen Treffer, da wir aus der betreffenden Klinik erst drei Mitglieder haben. Auch das dritte Spenderkind aus dem Heinrich-Braun-Krankenhaus hat mittlerweile den DNA-Test Family Finder durchgeführt. Es ist offenbar eine Halbschwester von Jörg und Philipp. Damit gehen nun alle unsere Mitglieder aus Zwickau auf denselben genetischen Vater zurück. Wir hoffen auf weitere Spenderkinder aus Zwickau um dem Zufall etwas gründlicher auf die Spur zu kommen.

Außerdem hatten wir einen weiteren Halbgeschwister-Treffer von Novum in Essen.

Stellungnahme des Vereins Spenderkinder zu Eizellspende im Ausland – Konsequenzen im Inland?

Das deutsche Embryonenschutzgesetz verbietet die Eizellspende in Deutschland. Dennoch wird sie auch von Menschen aus Deutschland im Ausland in Anspruch genommen. Dieser sogenannte „Reproduktionstourismus“ und seine Folgen werden immer wieder als Argumente angeführt um eine Lockerung der Rechtslage in Deutschland zu fordern. Auf dem Forum Bioethik am 22. März 2017 in Berlin, wendet sich der Deutsche Ethikrat unter dem Titel „Eizellspende im Ausland – Konsequenzen im Inland“ diesem Thema aus unterschiedlichen Perspektiven kritisch zu.

Sollte die Eizellspende auch in Deutschland erlaubt werden, weil sie im Ausland stattfindet? Aus Sicht des Vereins Spenderkinder sprechen gute Gründe für die Beibehaltung des Verbots. Sollte die Eizellspende in Deutschland trotzdem zugelassen werden, dann nur unter umfangreichen begleitenden Regelungen in einem Fortpflanzungsmedizingesetz.

Diskussion der Argumente zur Zulassung der Eizellspende in Deutschland:

  1. „Die Eizellspende wird sonst im Ausland durchgeführt. Menschen stimmen ‚mit den Füßen‘ ab.“

Die Tatsache, dass etwas im Ausland erlaubt ist und von Menschen aus dem Inland dort praktiziert wird, kann nicht als Argument für eine Zulassung im Inland gelten. Eine mündige Gesellschaft sollte unabhängig vom Ausland selbst überlegen, an welchen Werten und ethischen Grundlagen sie sich – verankert auch in ihren Gesetzen – orientieren möchte. Der Verstoß gegen ein Verbot oder die ‚Unart‘ „mit den Füßen abzustimmen“ kann nicht dazu führen, dass man diese Handlung erlaubt. Stattdessen sollte ein Verbot die Wirkung entfalten, dass die Betroffenen zumindest über den Grund des Verbots (s.u.) nachdenken und für die Umgehung einen deutlich höheren Aufwand betreiben müssen.

  1. „Im Ausland sind Spenderinnen oft anonym und das Kind kann sein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung nicht geltend machen. Die dadurch entstehenden Menschen werden vermutlich große Schwierigkeiten haben, die Identität ihrer genetischen Mutter zu erfahren.“

 Das Argument, nur bei einer Zulassung der Eizellspende in Deutschland könne das Recht der betroffenen Kinder auf Kenntnis ihrer Abstammung gewahrt werden, weil Frauen aus Deutschland dann keine zwingend anonymen Eizellspenden in Tschechien und Spanien mehr in Anspruch nehmen müssten, überzeugt nicht:

a) Menschen, die unbedingt eine Eizellspende in Anspruch nehmen wollen und das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung achten wollen, können bereits jetzt ein Land wählen, in dem die Spende offen erfolgt, zum Beispiel die Niederlande, Großbritannien oder Österreich.

b) Mit der Not der Kinder zu argumentieren, wirkt in diesem Zusammenhang scheinheilig. Es gibt sicherlich noch einiges dafür zu tun, dass das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung in Deutschland und anderen Ländern auch für Spenderkinder respektiert wird. Die Zulassung der Eizellspende in Deutschland ist von allen der arbeitsärmste, der mit den meisten Vorteilen für Eltern,die Reproduktionsmedizin und der am wenigsten nachhaltige.

  • Um wirklich etwas für die Verbesserung der Situation der Kinder zu tun, gibt es verschiedene Möglichkeiten: Die meisten Eltern, die schließlich ins Ausland gehen, werden zuvor Kontakt zu einer deutschen Reproduktionspraxis aufnehmen. Wichtig wäre, bereits bei diesen Kontakten, sowie auch bei psychosozialen Beratungskontakten, konsequent und proaktiv auf die notwendige Aufklärung des Kindes über dessen Entstehungsweise, sowie über das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, zu informieren und den Wunscheltern schriftliches Informationsmaterial darüber mitzugeben.
  • Um dieses Wissen in der Gesellschaft zu verankern, wäre zudem eine deutschland- oder sogar europaweite Aufklärungskampagne über die Notwendigkeit frühzeitiger Aufklärung und das Recht des Kindes, seine genetische Herkunft zu erfahren, sehr sinnvoll.
  • Die Nachfrage reguliert das Angebot. Wichtig wäre es, dass auch Wunscheltern ihren Einfluss als KundInnen verantwortungsbewusst nutzen und bewusst und konsequent Agenturen boykottieren, die anonyme Spende anbieten und offensiv offene Keimzellspenden fordern würden.
  • Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird auch aus Artikel 8 der europäischen Menschenrechtskonvention1 abgeleitet und ist in der UN-Kinderrechtskonvention2 verankert, die von allen Mitgliedsstaaten (abgesehen von den USA) unterzeichnet wurde. Wünschenswert für die Kinder in anderen Ländern wäre deshalb, wenn eine Auseinandersetzung mit den ausländischen Kliniken stattfände, die mit der anonymen Vermittlung von Keimzellen die Kinderrechtskonvention missachten. Das erste Spenderkind aus Frankreich – wo immernoch Anonymität für Samenspender vorgeschrieben ist – klagt deshalb jetzt vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.3 Wer setzt sich für die Kinder in Tschechien und Spanien ein?
  • Eltern, die bereits ein Kind durch anonyme Keimzellspende im Ausland bekommen haben, sollten angeregt werden, sich wenigstens im Nachhinein für die Rechte ihrer Kinder stark zu machen und nachträglich Daten der SpenderInnen für ihre Kinder anfordern, damit die Kinder nicht in 20 oder 30 Jahren alles mühsam selbst rekonstruieren müssen.
  1. c) Der Reproduktionstourismus von Deutschland aus könnte auch dadurch eingedämmt werden, indem das Verbot der ärztlichen Vermittlung stärker durchgesetzt wird und die Werbung von tschechischen und spanischen Kliniken über Internet-Suchmaschinen in Deutschland untersagt wird.
  1. „Die Gesundheit der Spenderinnen ist im Ausland durch unzureichende begleitende medizinische Versorgung gefährdet – in Deutschland könnten wir besser für die Spenderinnen sorgen und die Ausbeutung von Frauen verhindern.“

Die Zulassung der Eizellspende im Inland mit entsprechender Information und Nachsorge würde die Problematik der Spenderinnen im Ausland nicht lösen. Hilfreicher wäre eine offensive Aufklärung im Inland (und Ausland) über die gesundheitlichen Risiken einer Eizellspende für die Spenderin. Dies könnte zur besseren Aufklärung potenzieller Spenderinnen beitragen und gleichzeitig Menschen, die über eine Eizellspende im Ausland nachdenken, für die Problematik der Spenderinnen sensibilisieren. Wenn die KundInnen Wert auf eine gute Aufklärung und Nachsorge der Spenderinnen achten, wird dies im Ausland am ehesten etwas verändern.

Die Idee einer vorbildlichen medizinischen Versorgung der Spenderinnen darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Eizellspende ein nicht ungefährlicher hormoneller und chirurgischer Eingriff unter Narkose bleibt, der auch bei einer Risikominimierung durch entsprechende genetische Screenings und vorsichtige Hormongaben immer mit gesundheitlichen Risiken für die Spenderin verbunden bleibt. Auch wenn die Risiken für die Spenderin verglichen mit anderen medizinischen medikamentösen oder chirurgischen Eingriffen gering sein sollten, ist es fraglich, ob die Kosten-Nutzen-Abwägung verhältnismäßig ist und einen drittnützigen medizinischen Eingriff rechtfertigt.4 Unfruchtbarkeit gilt gemäß WHO zwar als Krankheit, nicht jedoch Kinderlosigkeit.Es gibt kein Recht auf ein Kind. Die Erzeugung einer Schwangerschaft ändert die Unfruchtbarkeit nicht und ein Kind als „Mittel“ zur Genesung zu instrumentalisieren, würde dem Kind als Subjekt nicht gerecht. Trotz mittlerweile über 30jähriger Eizellspendeerfahrung in den USA gibt es bislang keine systematischen Untersuchungen zu möglichen Langzeitfolgen für die Spenderin.5 Die Hormonbehandlung führt selbst nach medizinscher Optimierung in etwa 3 Prozent der Fälle zum sogenannten „Hyperstimulationssyndrom“, mit den möglichen Symptomen wie lebensbedrohlichen Flüssigkeitsansammlungen in Bauchraum, Lunge oder Herz, was Atemnot, Nierenversagen, Thrombosen oder dem Tod zur Folge haben kann.6 Wird in Folge eines schweren Überstimulationssyndroms ein operativer Eingriff notwendig, kann dieser die zukünftige Fruchtbarkeit der Spenderin beeinträchtigen. Bei der operativen Entnahme der Eizellen kann es zu Blutungen, Organverletzungen oder Infektionen kommen. Es ist unklar, ob die Hormonbehandlung grundsätzlich das Risiko für die Spenderin erhöhen kann, später an Brust- Eierstock- oder Gebärmutterkrebs zu erkranken.7

  1. „Das Embryonenschutzgesetz ist von 1990 und mittlerweile überholt.“

Wenn sich die Hintergründe ändern, vor denen ein Gesetz entstand, kann dies ein Anlass sein, bestimmte Regelungen neu zu diskutieren. In der Begründung zum Embryonenschutzgesetz wird das Verbot der Eizellspende damit erklärt, dass noch keine Erkenntnisse darüber vorlägen, wie die entstehenden Menschen mit dem Umstand der gespaltenen Mutterschaft umgehen und es wird die Befürchtung geäußert, dass die Identitätsfindung dadurch wesentlich erschwert sein könnte.8 

Auch wenn die ersten durch Eizellspende entstandenen Menschen erwachsen geworden sind, gibt es bislang keine wissenschaftlichen Langzeitstudien über die Auswirkungen des Umstands der gespaltenen Mutterschaft auf die Identitätsentwicklung und wie diese Menschen selbst den Umstand der gespaltenen Mutterschaft und grundsätzlich ihre Entstehung durch Eizellspende erleben. Dem Verein Spenderkinder sind keine Studien bekannt, die sich mit diesen Fragestellungen beschäftigt haben. Möglich sind daher nur Blicke auf Fallberichte. Diese zeigen, dass durch Eizellspende entstandene Menschen durchaus Schwierigkeiten beschreiben, die mit ihrer Entstehungsweise verknüpft sind. Um die Unbedenklichkeit der Eizellspende wissenschaftlich zu belegen, müsste die Bedenklichkeit falsifiziert werden. Positive Gegenbeispiele helfen hier nicht weiter.

  1. „Entstehung durch Eizellspende schadet dem Kind nicht.“

Dazu liegen keine systematischen Langzeiterhebungen vor. Die Studien von Golombok und anderen9 können (bei aller methodischen Kritik) lediglich zeigen, dass Familien nach Eizellspende „gut funktionieren“, die Kinder im Durchschnitt eine gute soziale Bindung zu ihren Wunscheltern aufweisen sowie sozial und emotional altersgemäß entwickelt sind. Das zeigt, dass eine gute Eltern-Kind-Beziehung auch ohne genetische Verbindung möglich ist. Es zeigt nicht, wie es den Kindern mit ihrer Entstehungsweise im Laufe ihres Lebens geht. Für das Kind stellen sich jedoch die Fragen „Wie lebt es sich damit, dass meine genetische und meine biologische Mutter entscheidend zu meiner Entstehung beigetragen haben? Wie lebt es sich damit, dass meine genetische Mutter keinen Wert auf eine soziale Beziehung zu mir legt?“ Von Samenspenderkindern weiß man, dass die Entstehungsweise – wie auch bei adoptierten Menschen – häufig erst im Erwachsenenalter, mit zunehmender emotionaler Loslösung von der Herkunftsfamilie, an Bedeutung gewinnt.

Aufschlussreich könnte ergänzend auch die Fragestellung sein, wie Menschen die Eizellspende aus der Perspektive der Kinder erleben. Dazu könnten sie gebeten werden, sich probehalber vorzustellen, sie seien durch eine Eizellspende entstanden. Aus dieser Perspektive heraus könnten sie gefragt werden, ob sie sich diese Entstehungsweise für sich selbst wünschen würden, oder eher nicht.

Erst wenn eine gründliche, wissenschaftliche Prüfung ergibt, dass die Entstehung durch Eizellspende für die entstehenden Menschen im gesamten Verlauf ihres Lebens höchstwahrscheinlich kein Problem darstellt, sollten weitere Überlegungen für eine mögliche Zulassung in Deutschland erwogen werden. Zeigt sich aber eine widersprüchliche Befundlage oder gar eine negative, sollte auch dies akzeptiert werden und die Idee, auf diese Weise Menschen zu erzeugen gesellschaftlich selbstverständlich nicht gefördert werden.10

  1. „Eizellspende ist wie Samenspende – nur dass die Frau unfruchtbar ist.“

Zwischen der Eizellspende und der Samenspende bestehen Gemeinsamkeiten, aber auch erhebliche Unterschiede.

a) Für die Spenderin ist die Eizellspende – anders als die Samenspende für den Spender – mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden (siehe unter 3.).

Ein weiterer sehr bedenklicher Aspekt bei der Eizellspende ist die mögliche Kommerzialisierung. Weil die Gewinnung der Eizellen viel aufwendiger ist, erhalten die Spenderinnen eine „Aufwandsentschädigung“ von z.B. etwa 900 Euro in Spanien. Eine solche Summe ist finanziell stark motivierend, insbesondere für wirtschaftlich schlechter gestellte Frauen mit wenigen Erwerbsalternativen, und stellt eigentlich keine Spende mehr dar. Für die „Spenderin“ kann die Inaussichtstellung einer solchen Summe dazu führen, dass sie nicht an die Folgen ihrer Spende (die Entstehung eines Menschen, der sie möglicherweise einmal kennenlernen möchte) und die Gefahren für ihren eigenen Körper denkt.

b) Für die Kinder besteht ein Unterschied in dieser Form der Entstehung darin, dass bei der Samenspende eine eindeutige Unterscheidung in sozialen und genetischen Vater möglich ist, während bei der Eizellspende beide Mütter biologisch existenziell zur Entstehung des Kindes beitragen. Das könnte sich erschwerend auf die Identitätsentwicklung des Kindes auswirken (siehe Punkt 4 u. 5).

Für die entstehenden Menschen kann es außerdem eine Verletzung darstellen, wenn sie davon ausgehen können,dass ihre genetischen Eltern ihre Keimzellen nur aufgrund des Geldes „gespendet“ haben.

Die Eizellspende kann darüber hinaus als künstlicher als eine Samenspende angesehen werden. Bei der Samenspende hat die Mutter biologisch betrachtet ein Kind mit einem anderen Mann (wenn auch ohne sexuellen Akt), während bei der Eizellspende die Eizelle einer anderen Frau eingepflanzt wird, ein Transfer, der auf natürlichem Wege nicht vorkommt. Auch dies könnte eine Belastung für die entstehenden Menschen darstellen.

Umfrageergebnisse zur Eizellspende im Verein Spenderkinder im März 2017

Eine aktuelle Umfrage (März 2017) im Verein Spenderkinder, an der sich bislang 27 von 130 Mitgliedern beteiligten, ergab, dass über 80 Prozent der Spenderkinder Samen- und Eizellspende gar nicht oder nur für teilweise vergleichbar halten. Als Hauptargument wurde der Aufwand und die gesundheitlichen Risiken für die Spenderin benannt, gefolgt von den Herausforderungen einer gespaltenen Mutterschaft für die Identitätsbildung des Kindes. Hinsichtlich der Identitätsfindung vermutet gut ein Drittel der Befragten keine erhöhten Schwierigkeiten bei einer Entstehung durch Eizellspende im Vergleich zu einer Entstehung durch Samenspende, während knapp die Hälfte von mehr Problemen ausgeht. Während eine Hälfte der Befragten sich vorstellen konnte, mit einer Entstehung durch eine Eizellspende gut zurechtzukommen, gab die andere Hälfte an, froh zu sein, dass dem nicht so ist, bzw. sich diese Entstehungsweise nicht für sich selbst zu wünschen. Kein Spenderkind stimmte einer Erlaubnis der Eizellspende in Deutschland uneingeschränkt zu. Knapp ein Viertel tendiert zu „eher ja“, knapp die Hälfte wählte „eher nein“ und knapp ein Drittel entschied sich für „nein, auf keinen Fall“. Die überwiegende Mehrheit konnte sich für sich selbst nicht vorstellen, eine Eizellspende in Anspruch zu nehmen und würde – ob mit oder ohne Vergütung – selbst keine Eizellen spenden. Die befragten Spenderkinder waren im Alter zwischen 19 und 43 Jahren (Durchschnitt: 33 Jahre), davon 22 Frauen und 5 Männer. Das Aufklärungsalter über die eigene Entstehungsweise lag zwischen „von Anfang an“ und 40 Jahren. Ziel der Umfrage war es, ein Meinungsbild zur Eizellspende innerhalb einer Gruppe von selbst durch Keimzellspende entstandenen Menschen zu erhalten. Die Gütekriterien der Umfrage sind offensichtlich eingeschränkt, vor allem durch die geringe Teilnehmeranzahl. Künftige professionelle Studien sollten idealerweise direkt und in größerem Rahmen durch Eizellspende entstandene erwachsene Menschen untersuchen.

Fazit

Die Ausführungen zeigen, dass zum gegenwärtigen Stand der Forschung und Erfahrung vieles gegen eine Zulassung der Eizellspende spricht und es viele gute Gründe für die Beibehaltung des Verbotes in Deutschland gibt.

Nur weil etwas woanders praktiziert wird, heißt das nicht, dass es gut ist und dass wir das auch in Deutschland praktizieren sollten. Für die Zulassung der Eizellspende spricht vor allem eine zweckorientierte ethische Haltung, bei der das Ziel, die Entstehung eines Menschen, die gewählten Mittel rechtfertigt. An welchen ethischen Grundsätzen wollen wir uns in Deutschland in der Zukunft orientieren? Wohl allen Menschen gemeinsam ist, dass sie als Individuen und nicht als Produkte oder Wunschobjekte wahrgenommen werden wollen. Das versuchen auch Spenderkinder weltweit zu vermitteln. Können wir den Gedanken aushalten, dass bei Familiengründung durch Keimzellspende immer eine Belastung für das Kind bleibt? Lassen Sie uns nicht der Illusion erliegen, man könnte jede mögliche Belastung wegregeln. Der technische Fortschritt bringt es mit sich, dass wir viele Möglichkeiten haben und uns selbst begrenzen müssen, um das, was wir tun, langfristig auch verantworten zu können.

Die Erfahrung der Verfügbarkeit und des Definiertwerdens von außen setzt sich fort, wenn Wunscheltern und die, die sich mit ihnen identifizieren, anfangen zu entscheiden, was für die Kinder eine Belastung sein darf und was nicht. Warum fragen wir die Kinder nicht selbst? Wer nicht selbst betroffen ist, kann sich auch selbst fragen, „wie würde es mir wohl gehen, wie würde ich es erleben, wenn ich durch eine Eizellspende entstanden wäre?“ Wir können nun auf wissenschaftliche Untersuchungen warten, die vielleicht zeigen, dass auch ein Teil der Kinder keine negativen Aspekte der Eizellspende wahrnimmt. Ethisch unbedenklich wird die Eizellspende dadurch nicht.11

Eine Zulassung in Deutschland sollte allenfalls unter strengen Voraussetzungen erfolgen

Wenn Eizellspenden in Deutschland trotz dieser Bedenken zugelassen werden sollten, dann nur unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Um die Fehler nicht zu wiederholen, die bei der Samenspende gemacht wurden, kann das Verfahren nicht einfach zugelassen werden, sondern muss von umfassenden Regelungen im Rahmen eines Fortpflanzungsgesetzes begleitet werden.
  • In diesem sollte umgesetzt werden, dass das Kind sein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung von Anfang an wahrnehmen kann, und die Spenderin im Geburtsregister eingetragen wird.
  • Zusätzlich sollte die Spenderin in einem einzurichtenden unabhängigen Zentralregister erfasst werden, über das das Kind auf Wunsch zunächst nicht-identifizierende Informationen über die Spenderin erhalten kann.
  • Frauen, die Eizellen spenden, sollten verpflichtet werden, später bekanntwerdende Informationen über mögliche erbliche Gesundheitsbelastungen an das einzurichtende zentrale Register nachzumelden.
  • Wunscheltern und die Spenderin sollten unbedingt verpflichtend vorab eine psychosoziale Information/Beratung wahrnehmen, in der sie u.a. auf das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung hingewiesen werden, was für die Spenderin bedeutet, dass sie einer Kontaktaufnahme durch das Kind aufgeschlossen gegenüber stehen sollte und die Wunscheltern bereit sein sollten, ihr Kind dabei zu unterstützen.
  • Zur Verhinderung der Kommerzialisierung der Eizellspende sollten nur unentgeltliche Eizellspenden zugelassen werden.
  • Da Frauen – anders als Männer – auf natürliche Weise nur bis zu einem bestimmten Alter schwanger werden können, sollte eine Altersgrenze für die Empfängerinnen festgelegt werden, um die Zeugung so natürlich wie möglich zu halten. Eine Eizellspende sollte außerdem nicht nur deswegen in Anspruch genommen werden, weil die Familienplanung zu lange aufgeschoben wurde.
  • Eine Kombination von Eizell- und Samenspenden (teilweise als Embryonenspende bezeichnet) muss verboten bleiben. Kein Kind sollte zwei Spender als Eltern haben, die sich noch nicht einmal kannten, weil diese vollkommen künstliche Erzeugung sehr hohe Anforderungen an die Identitätsfindung stellt.
  • Werbung für anonyme Eizellspenden, wie sie im Moment zum Beispiel bei der Eingabe des Suchworts „Eizellspende“ bei Internet-Suchmaschinen erscheint, sollte verboten werden.
  1. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950, BGBl. 1952 II, S. 685, 953 (bereinigte Übersetzung von 1998). []
  2.  UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, BGBl. 1992 II, S. 122. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 der UN-Kinderrechtskonvention gestehen dem Kind ein Recht zu, seine Eltern zu kennen und auf Wahrung seiner Identität. Eine detailliertere Darstellung bietet Ulrike Riedel in ihrem Beitrag zur anonymen Geburt bei Babyklappen unter https://www.tdh.de/was-wir-tun/themen-a-z/babyklappe-und-anonyme-geburt/warum-tdh-dagegen-ist/rechtliche-aspekte-babyklappe-anonyme-geburt/verfassungsrechtliche-aspekte-ulrike-riedel/ (l.v.09.05.2017). []
  3. Spendenaufruf von Audrey Kermalvezen für ihre Klage: https://www.lepotcommun.fr/pot/whmkeuk6 (l.v.14.03.2017).  []
  4.  Vgl. dazu Sigrid Graumann: „Eizellspende und Eizellhandel – Risiken und Belastungen für die betroffenen Frauen.“ In: Umwege zum eigenen Kind, Göttinger Schriften zum Medizinrecht. Bd.3, Göttingen 2008. []
  5.  Fordern eine Langzeit-Follow-up-Studie zur Gesundheit von Eizellspenderinnen, psychische und physische Langzeitgesundheit von Eizellspenderinnen sei unklar: Woodriff, M., Sauer, M.&Klitzmann, R. (2014). Advocating for longitudinal follow-up of the health and welfare of egg donors. Fertility and Sterility, 102(3), 662-666. []
  6.  Youssef, M., van der Veen, F., Al-Inany H., et al. (2011). Gonadotropin-releasing hormone agonist versus HCG for oocyte triggering in antagonist assisted reproductive technology cycles. Cochrane Database SystRev 1:CD008046: berichtet höhere Werte von 6% des schweren Hyperstimulationssyndroms und weist auf 6 Todesfälle bei 100.000 Spenderinnen hin: Pearson, H. (2006). Health effects of egg donation may take decades to emerge. Nature 442, 607-608. Ein Risiko von knapp 12 Prozent für das Hyperstimulationssyndrom berichten Kramer, W., Schneider, J. und Schultz, N. (2009). US oocyte donors: a retrospective study of medical and psychosocial issues. Human Reproduction, 24(12), 3144-3149. Die Zahlen sollten in jedem Fall mit Sorgfalt betrachtet werden, da die Daten häufig nicht unabhängig von persönlichen Interessen erhoben und ausgewertet werden. Auch eine vermeintlich geringe Wahrscheinlichkeit schwerer Komplikationen von 3 Prozent, bzw. eine Mortalitätsrate von 0,00006 kann als hoch angesehen werden, wenn diese Risiken ganz ohne medizinische Notwendigkeit in Kauf genommen werden. []
  7.  z.B. Schneider, J., Lahl, J. und Kramer, W. (2017). Long-term breast cancer risk following ovarian stimulation in young egg donors: a call for follow-up, research and informed consent. Reproductive healthcare 34(5), 480-485; Steinbrook, R. (2006). Egg Donation and Stem-Cell Research. N Engl J Med 354, 324-326. []
  8.  Aus der Begründung des Embryonenschutzgesetzes: „Wenn auch die Transplantation von Eierstöcken und eine Übertragung fremder Eizellen heute technisch möglich sind, so liegen andererseits doch keine Erkenntnisse darüber vor, wie junge Menschen — etwa in der Pubertätszeit — seelisch den Umstand zu verarbeiten vermögen, daß genetische wie austragende Mutter gleichsam seine Existenz mitbedingt haben. So wird das Kind entscheidend sowohl durch die von der genetischen Mutter stammenden Erbanlagen als auch durch die enge während der Schwangerschaft bestehende Bindung zwischen ihm und der austragenden Mutter geprägt. Unter diesen Umständen liegt die Annahme nahe, daß dem jungen Menschen, der sein Leben gleichsam drei Elternteilen zu verdanken hat, die eigene Identitätsfindung wesentlich erschwert sein wird.“ (Bundestagsdrucksache 11/5460, S.7, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/11/054/1105460.pdf). []
  9. z.B. Golombok, S., Blake, L., Casey, P., Roman, G., &Jadva, V. (2013). Children Born Through Reproductive Donation: A Longitudinal Study of Psychological Adjustment. Journal of Child Psychology and Psychiatry, and Allied Disciplines, 54(6), 653–660. http://doi.org/10.1111/jcpp.12015; Blake, L., Casey, P., Jadva, V. &Golombok S. (2013). ‘I Was Quite Amazed’: Donor Conception and Parent–Child Relationships from the Child’s Perspective. Children & Society. http://doi:10.1111/chso.12014. Murray, C.,MacCallum, F. &Golombok, S. (2006). Egg donation parents and their children: follow-up at age 12 years. Fertil Steril, 85(3), 610–618. []
  10.  In einer Metaanalyse wurde bei Schwangerschaften durch Eizellspende ein erhöhtes Risiko für Geburts- und Neugeborenenkomplikationen, sowie ein moderat erhöhtes Risiko für Präeklampsie und hypertensive Störungen während der Schwangerschaft identifiziert: Storgaard, M., Loft, A., Bergh, C. et al. (2017). Obstetric and neonatal complications in pregnancies conceived after oocyte donation: a systematic review and meta-analysis. Obstetrics&Gynaecology, 124(4), 561–572; ebenfalls ein erhöhtes Präeklampsie-Risiko bei Eizellspende weist die Meta-Analyse von Blázquez und anderen aus: Blázquez, A., García, D., Rodríguez, A. et al. (2016). Is oocyte donation a risk factor for preeclampsia? A systematic review and meta-analysis. J Assist Reprod Genet, 33(7), 855-863; ebenso: Masoudian, P.,Nasr, A., Nanassy, J. et al. (2016). Oocyte donation pregnancies and the risk of preeclampsia or gestational hypertension: a systematic review and metaanalysis. American Journal ofObstetrics&Gynecology, 214 (3), 328 – 339; weisen ebenfalls ein deutlich erhöhtes Risiko für Bluthochdruck in der Schwangerschaft nach Eizellspende aus: Letur, H.,Peigné, M., Ohl, J. et al. (2016). Hypertensive pathologies and eggdonation pregnancies: Results of a large comparative cohort study. Assisted reproduction, 106(2), 284-290; ebenfalls: Pecks, U., Maass, N. &Neulen, J. (2011). Oocyte donation: a risk factor for pregnancy-induced hypertension—a meta-analysis and case series. DtschArzteblInt, 108(3): 23–31; Dude und andere (2016) weisen u.a. auf ein erhöhtes Risiko für Frühgeburten bei Schwangerschaften durch Eizellspende hin: Donoroocytesareassociatedwithpretermbirthwhencomparedtofreshautologous in vitro fertilizationcycles in singleton pregnancies. FertilityandSterility, 106(3), 660-665. []
  11.  Auf die Ausführung grundsätzlicher ethisch bedenklicher Aspekte zur Eizellspende aus der Sicht des Kindes und der Frau als „Spenderin“ wurde in dieser Stellungnahme aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet. []

Die Familie der Spender

Entscheidet sich ein Mann, seinen Samen zu spenden (oder eine Frau, ihre Eizellen zu spenden), hat das auch Auswirkungen auf die Menschen in ihrem Umfeld. Für die Eltern der Spender sind die so gezeugten Spenderkinder ihre genetischen Enkelkinder. Für die Partner kann es alles andere als einfach sein zu wissen, dass ihr Mann oder ihre Frau bereits mehrere genetische Kinder hat, von denen sie nichts wissen (und die sie, je nach der Rechtslage, in Zukunft einmal kontaktieren könnten). Für die mit dem Partner bewusst gezeugten Kinder sind die Spenderkinder Halbgeschwister. Für all diese Menschen kann die Abspaltung von genetischer und sozialer Elternschaft deutlich schwieriger als für die Spender sein. Für einen genaueren Einblick in die Gefühle der Familie der Spender möchte ich gerne auf zwei englische Online-Artikel hinweisen.

In dem Artikel „My husband, the sperm donor“ (Februar 2017) schildert eine neuseeländische Frau ihre Gefühle, deren Mann früher Samenspender war und über 20 Kinder gezeugt hat. Obwohl sie vor der Ehe davon wusste und anerkennt, dass die durch ihn gezeugten Spenderkinder ein Recht darauf haben zu erfahren von wem sie abstammen, findet sie es gleichzeitig beunruhigend, selbst nichts über diese Kinder zu wissen und in der Situation zu sein, dass diese sie jederzeit kontaktieren können.

My scattered grandchildren aus dem Jahr 2009 gibt einen Einblick in die Gefühle und Erfahrungen der leiblichen Großeltern von Spenderkindern. Teilweise führt die Entscheidung der Kinder zur Spende zu familiären Spannungen. Die Großeltern (vor allem die Großmütter) schildern, dass es schwierig für sie war zu wissen, dass sie Enkelkinder haben, die einen Teil von ihnen darstellen und die sie vielleicht niemals kennenlernen werden. Wenn die Spenderkinder als Erwachsene Kontakt zu der leiblichen Familie aufnahmen, reagierten die Großeltern daher oft sehr positiv, äußern aber auch oft Bedauern darüber, dass sie die Kinder erst so spät kennen lernen konnten.

Etwas einfach würde es für die Familie des Spenders anscheinend durch Informationen über die Spenderkinder werden und durch die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme bereits in der Kindheit. Aber das erfordert auch von den sozialen Eltern die Bereitschaft anzuerkennen, dass für die Kinder die genetische Familie eine ebenso große Bedeutung besitzen könnte.

Neunter Halbgeschwistertreffer

Wir freuen uns, von unserem neunten Halbgeschwistertreffer berichten zu können: Jörg und Philipp haben ihre Verbindung über unseren DNA-Test FamilyFinder herausgefunden und sich am Wochenende erstmals getroffen. Diesem ersten sehr entspannten und vertrauten Treffen sollen viele weitere folgen.

Sie sind im Heinrich-Braun-Krankenhaus in Zwickau entstanden und damit unser erster Halbgeschwistertreffer aus einer Klinik der ehemaligen DDR. Da wir aus der betreffenden Klinik erst drei Mitglieder haben, wundert uns der direkte Treffer umso mehr. Zwischen den beiden liegt außerdem ein Altersunterschied von sechs Jahren.

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen

Am Freitag haben wir an das Bundesministerium für Gesundheit die Stellungnahme des Vereins Spenderkinder zum „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen“ geschickt.

Zusammengefasst begrüßen wir das Gesetz und das darin vorgeschlagene Samenspenderregister als einen ersten Schritt in die richtige Richtung. Allerdings bleiben viele regelungsbedürftige Sachverhalte in Zusammenhang mit der Spende von Keimzellen weiterhin ungeregelt. Das betrifft insbesondere die nicht vorhandene Rückwirkung des Gesetzes und damit eine fehlende Einbeziehung von „Altfällen“. Das Samenspenderregister würde voraussichtlich erst auf Spenderkinder Anwendung finden, die ab dem Jahr 2019 gezeugt werden. Für alle anderen Kinder bleibt es bei der eher unsicheren Auskunftserteilung und Datenaufbewahrung durch Samenbanken und Reproduktionskliniken. Nicht erfasst werden außerdem Embryonenspenden, obwohl sie in Deutschland schon durchgeführt werden.  Auch sind keine Maßnahmen gegen die geringe Aufklärungsquote von durch Samenspende gezeugten Menschen vorgesehen. Wir hoffen, das der Gesetzgeber diese notwendigen Ergänzungen zumindest in der nächsten Legislaturperiode vornehmen wird.

Am 4. November findet zu dem Referentenentwurf eine Anhörung in Berlin statt, an der wir teilnehmen werden.

Die Elternorganisation DI-Netz hat ebenfalls eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf verfasst, in der viele der von uns kritisierten Punkte ebenfalls angesprochen werden.

Achter Halbgeschwistertreffer

Unser achter Halbgeschwistertreffer ist ein Treffer zwischen insgesamt fünf Halbschwestern. Christin und Christina davon wussten bereits über die Spendernummer, die ihnen von dem ihre Eltern behandelnden Arzt mitgeteilt wurde, dass sie Halbschwestern sind. Die Übereinstimmung fiel ihnen über ein Suchprofil auf unserer Internetseite auf. Beide haben von der Samenbank Novum außerdem Auskunft darüber erhalten, wer ihr genetischer Vater ist.

Im Frühjahr hatten Nicole und Sophie über den DNA-Test Family Finder herausgefunden, dass sie Halbschwestern sind. Nun hat sich auch Christin bei Family Finder registrieren lassen und dort direkt einen Halbgeschwistertreffer mit Nicole und Sophie entdeckt. So kam die Verbindung der beiden Halbgeschwisterpaare ans Licht. Eine Woche später kam ein Treffer mit einer weiteren Halbschwester über Family Finder hinzu.

Für die Hinzugetroffene bedeutet dies, dass sie auf einen Schlag vier Halbschwestern gefunden hat und außerdem weiß, wer ihr genetischer Vater ist. Für die anderen kamen erst eine und dann drei weitere Halbschwestern sowie ihr genetischer Vater dazu. Da die Essener Samenbank Novum derzeit behauptet, keine Behandlungsdaten mehr aus den Jahren vor 1996 zu besitzen und daher nicht nachvollziehen zu können, welcher Spender für welche Empfängerin verwendet wurde, hätten sie ansonsten nur unter großen Schwierigkeiten herausfinden können, wer ihr genetischer Vater ist.

Gleichzeitig wirft dies aber auch die Frage auf, wie viele Kinder dieser eine Spender gezeugt hat – wenn sich schon jetzt fünf Halbgeschwister gefunden haben.

Wir freuen uns sehr über diesen Treffer, weil er zeigt, dass die Chancen steigen, Verwandte zu finden, je mehr Spenderkinder sich bei Family Finder registrieren. Gleichzeitig zeigt es auch, dass die wenigen Spenderkinder, die Auskunft über ihren genetischen Vater erhalten haben, anderen Spenderkindern, bei denen die Daten angeblich nicht mehr vorhanden sind, durch die Registrierung bei Family Finder helfen können, den Spender doch noch ausfindig zu machen.

Nicht alle Spenderkinder haben Interesse an ihrer Abstammung – aber das Recht dazu ist entscheidend

Am Samstag den 30. Juli ist in der Süddeutschen Zeitung der Artikel „Spender? Vater? Heiliger Geist?“ erschienen (leider bislang nur vollständig in der Bezahlversion). In diesem schildert unter anderem das Spenderkind Lena Herrmann-Green, 21 Jahre alt und nicht Mitglied unseres Vereins, dass sie kein Interesse hat, den Samenspender kennenzulernen. Lena ist die Tochter der LSVD-Aktivistin Lisa Green, mit deren grundsätzlicher Befürwortung von anonymen Samenspenden wir ebenfalls nicht übereinstimmen. (siehe dazu unser älterer Beitrag „Ist der Wunsch nach Kenntnis der Abstammung heteronormativ?“)

In unserem Verein mit inzwischen über 100 Mitgliedern möchten die meisten Spenderkinder dagegen zumindest wissen, wer ihr genetischer Vater und / oder Halbgeschwister ist / sind. Gleichzeitig ist uns natürlich bewusst, dass es auch Spenderkinder gibt, denen das nicht wichtig ist. Das ist nicht überraschend, denn es gibt auch Adoptierte, die kein Verlangen nach Nachforschungen haben.

Wichtig ist uns aber, dass jedes Spenderkind grundsätzlich das Recht hat, Informationen über die genetische Abstammung zu erfahren. Das ist bei anonymen Samenspenden nicht der Fall. Jedes Spenderkind soll selbst entscheiden können, ob es sein Recht in Anspruch nehmen möchte, oder nicht.

Das sieht Lena Herrmann-Green anders (wenn sie denn richtig im Artikel wiedergegeben wurde): Sie stellt es sich problematisch vor, wenn Kinder den Spender mit dem 18. Lebensjahr kennenlernen können. Sie befürchtet, dass Spenderkinder dazu gedrängt würden, sich für den Spender und sein genetisches Erbe zu interessieren. Damit würde es sich um eine von außen auferlegte moralische Kenntnispflicht handeln, die dazu führen könne, dass man sich die gesamte Kindheit und Jugend eine bestimmte Person vorstelle und bereits Abschied vom sozialen Elternteil nehme. Sie findet es daher für sich und ihre Familie gut, dass sie einen anonymen Spender hatte, weil sie so eine klare Beziehung zu ihren Eltern gehabt habe und keine komische Familiendynamik entstehen habe können.

Es wirkt auf uns befremdlich, wenn jemand die Beschneidung der eigenen Rechte befürwortet, weil offenbar die eigenen Gefühle zu sehr gefürchtet werden, wenn hier mehr Freiheit bestünde. Auch sind die Gedanken zum Familienmodell sehr konservativ, was angesichts des Alters von Lena und ihrer eher alternativen Familie doch verwundert: Diese Gedanken implizieren dass ein Kind nur zwei Elternteile haben kann, dass ein sozialer Elternteil eine schwächere Position besitzt als der genetische und dass eine Anerkennung des genetischen Vaters daher zur Abschwächung der Gefühle gegenüber dem nicht-genetischen Elternteil führen würde.

Das sind Gedanken, die wir so sonst nur von Teilen der Wunscheltern hören und die leider auch einige häufig geäußerte Befürchtungen von Eltern und Vorurteile gegenüber Spenderkindern bekräftigen könnten. Auch wenn fast alle unserer Mitglieder ihren genetischen Vater kennen möchten, sehen sie dies völlig getrennt von der Beziehung zu ihrem nicht-genetischen Elternteil. Sie möchten ihren sozialen Vater nicht mit dem genetischen Vater ersetzen, sondern sind auf der Suche nach Informationen über ihre Abstammung. Das entspricht auch den Ergebnissen zu den Gefühlen von Spenderkindern in wissenschaftlichen Studien. Psychologisch ist es außerdem nicht haltbar, dass die Anonymität vor ungünstigen Familiendynamiken schützt. Vielmehr erschwert Anonymität die Integration und Auseinandersetzung mit dem Dritten und wird ungünstige Dynamiken eher fördern.

Das wichtigste ist aber der Aspekt, dass Eltern das Recht ihres Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung achten sollten: Gerade weil sie nicht wissen, ob ihr Kind einmal wie Lena oder wie die Mitglieder unseres Vereins empfinden wird, sollten sie sich nicht für eine anonyme Samenspende entscheiden, weil dies im Nachhinein nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Zwei weitere Halbgeschwister-Treffer!

Im Verein Spenderkinder gibt es zwei weitere Halbgeschwistertreffer.

Den ersten Treffer gab es zwischen Laura und Alexandra, zwei unserer jüngeren Mitglieder von der Klinik Novum aus Essen. Laura hat vor zwei Jahren Auskunft über ihren genetischen Vater von Novum erhalten. Als sich jetzt auch Alexandra an Novum wandte, erhielt sie den Hinweis, dass bereits eine Auskunft an ein anderes Spenderkind erteilt wurde. Sie wandte sich an unseren Verein, und wir haben gerne den Kontakt vermittelt.

Der zweite Treffer ist zwischen Martina und Michaela, die beide in den späten 70er Jahren bzw. Anfang der 80er Jahre  in der Praxis des inzwischen verstorbenen Dr. Mutke in München gezeugt wurden. Martina war bereits bei dem DNA Test 23andme registriert und nutze die Möglichkeit, ihre Daten zu dem DNA-Test Family Finder zu exportieren, den unser Verein zur Verwandtensuche nutzt – und da gab es dann direkt einen Treffer! Von der Praxis Dr.
Mutke haben wir insgesamt mit Martina und Michaela nur drei Mitglieder. Gerade dieser Erfolg zeigt, dass viel Glück dabei ist, einen Treffer zu haben, und dass eine Registrierung auch dann Sinn macht, wenn erst wenige andere Spenderkinder aus dieser Praxis bekannt sind.

Damit haben wir jetzt insgesamt sieben Halbgeschwistertreffer in unserem Verein. Hoffentlich werden es bald noch mehr!

Diskussion des Antrags der Grünen zur rechtlichen Regelung von Samenspende im Bundestag am 02. Juni 2016

Am 02. Juni 2016 wurde der Gesetzesantrag der Grünen zur rechtlichen Regelung von Samenspenden in Deutschland diskutiert. Es fand keine Abstimmung statt, der Antrag wurde den Ausschüssen überwiesen.

Der Antrag der Grünen stellt einen Versuch dar, Rechtssicherheit für Spenderkinder, Eltern und Samenspender zu schaffen. Für die Spenderkinder steht dabei die Umsetzbarkeit des Rechts auf Kenntnis ihrer Abstammung im Vordergrund, das bislang nur wenige Spenderkinder realisieren konnten. Auf Elternseite dominiert der Wunsch nach Sicherung der gewünschten Elternstellung gegenüber dem Kind. Auf Spenderseite steht vor allem der Wunsch, rechtsgültig theoretisch mögliche finanzielle Ansprüche des Kindes auszuschließen.

In der Debatte wurde von allen Beteiligten die Notwendigkeit bestätigt, eine rechtliche Regelung der Samenspende in Deutschland zu finden. Von Seiten der Linken wurde an die Vereinbarung im Koalitionsvertrag erinnert, das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung bei Samenspenden in der aktuellen Legislaturperiode gesetzlich zu regeln. Die Koalition verwies auf den u.a. zu diesem Zweck eingerichteten Arbeitskreis Abstammung, der sich darüberhinaus aber auch mit notwendigen Regelungen bei Eizellspende oder Leihmutterschaft befasse. Eine Entscheidung dieses Arbeitskreises werde zwar erst im Sommer 2017 erwartet, dennoch wurde von übereilten Entscheidungen abgeraten, da die von den Grünen angedachten Regelungen zum Teil weitreichende Auswirkungen auf das geltende Abstammungsrecht nach sich ziehen würde, die im Antrag der Grünen in dieser Reichweite nicht berücksichtigt sind. Sonja Steffen (SPD) verwies außerdem auf ein geplantes Forum, in dem der Arbeitskreis Abstammung auch die beteiligten Eltern und Kinder anhören wolle.

Der Verein Spenderkinder unterstützt die Forderungen a) eines einfachgesetzlichen Anspruchs auf Kenntnis der Abstammung zu schaffen, b) die Einrichtung eines Registers, bei dem Spenderkinder die Identität des Samenspenders und möglicher Halbgeschwister erfahren können, c) einen Anspruch zu schaffen, mit dem ein Spenderkind feststellen lassen kann, ob der (von der Samenbank genannte) Samenspender tatsächlich der biologische Vater ist sowie d) eine Begrenzung der Zahl der Familien, die mit Hilfe eines Samenspenders gegründet werden dürfen.

Wir wünschen uns zusätzlich die namentliche Eintragung des biologischen Vaters im Geburtenregister. Die von den Grünen geforderte Einrichtung eines Instituts zur vorgeburtlichen Elternschaftsvereinbarung lehnen wir ab. Die damit verbundene Abschaffung der Anfechtungsmöglichkeit der Vaterschaft durch das Kind ist ebenfalls nicht im Interesse des Kindes und stößt aus unserer Sicht zudem auf verfassungsrechtliche Bedenken. Bereits im Februar hat der Verein Spenderkinder eine Stellungnahme zum Antrag der Grünen verfasst, in der ausführlich auf die einzelnen Punkte eingegangen und die Bedenken näher erläutert werden.