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Family Finder, Andere DNA-Tests, Suchen und Finden von Spender, Halbgeschwistern und anderen Verwandten

Vaterschaftsanfechtung durch ein Spenderkind

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Menschen, deren rechtlicher Vater nicht ihr genetischer Vater ist, können die Vaterschaft ihres rechtlichen Vaters anfechten (§ 1600 Absatz 1 Nummer 4 BGB) und damit beseitigen. Das gilt auch für Spenderkinder. ((Die Einwilligung in eine Samenspende führt nur dazu, dass die Mutter und der Vater die Vaterschaft nicht anfechten können. Das gilt aber nicht für das Kind.))

Wenn die Anfechtung erfolgreich ist, hat die Person, die angefochten hat, keinen rechtlichen Vater mehr. Man kann entweder eine Leerstelle im Personenstandsregister lassen und nur noch eine rechtliche Mutter haben oder den genetischen Vater in einem weiteren Verfahren als rechtlichen Vater feststellen lassen1

Geschätzt haben etwa zehn Prozent der Mitglieder des Vereins Spenderkinder die Vaterschaft ihres rechtlichen Vaters angefochten. In dem meisten dieser Fälle hatten die Spenderkinder eine schlechte Beziehung zu ihrem rechtlichen Vater. Teilweise hatten sich die Eltern bereits getrennt und der Kontakt war seit längerem abgerissen. Daher war es den Spenderkindern wichtig, sich auch rechtlich zu lösen. Anderen Spenderkindern war wichtig, dass öffentliche Register ihre genetische Abstammung richtig wiedergeben. Zum Teil haben Spenderkinder auch erst nach dem Tod des rechtlichen Vaters dessen Vaterschaft angefochten, weil sie sich während seiner Lebzeit verpflichtet gefühlt haben, auf seine Gefühle Rücksicht zu nehmen.

Sind mit der Anfechtung Risiken verbunden?

Ob die Anfechtung der Vaterschaft mit Risiken verbunden ist, hängt von der individuellen Situation des Spenderkindes ab:

Erbe

Mit der Anfechtung der Vaterschaft verliert das Kind die Stellung als gesetzlicher Erbe des Vaters, weil sie nicht mehr miteinander verwandt sind. Der Vater kann das Kind aber – wie jeden anderen Dritten – natürlich als Erben in seinem Testament einsetzen. Das Erbrecht hat aber nur Bedeutung, wenn es überhaupt etwas zu erben gibt.

Unterhalt

Mit Wegfall der rechtlichen Verwandtschaft entfällt die Verpflichtung, sich als Verwandten gerader Linie Unterhalt zu gewähren (vgl. § 1601 BGB). Das wirkt sich aber auf beide aus: der Vater ist bei erfolgreicher Anfechtung gegenüber dem Kind nicht mehr zu Unterhalt verpflichtet und das Kind nicht mehr gegenüber dem Vater. Für ein erwachsenes Kind kann die Anfechtung unter Umständen günstig sein, weil es dann bei hohen Pflegekosten des Vaters nicht unterhaltspflichtig ist.

Staatsangehörigkeit

Eine Anfechtung kann Auswirkungen auf die deutsche Staatsbürgerschaft haben, wenn sich diese von dem rechtlichen Vater ableitet. Ein Verlust der Staatsangehörigkeit wegen einer Vaterschaftsanfechtung ist jedoch nach dem 5. Geburtstag einer Person nicht möglich (§ 17 Absatz 2 Satz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Zeugnisverweigerungsrecht

Verwandte in gerader Linie sind im gerichtlichen Verfahren zur Zeugnisverweigerung berechtigt, das entfällt mit Anfechtung ebenfalls.

Familienname

Nach einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung muss das Spenderkind seinen Familiennamen nicht ändern. Es kann aber beantragen, dass es den Namen als Geburtsnamen erhält, den die Mutter zum Zeitpunkt seiner Geburt geführt hat (§ 1617b Absatz 2 Satz 1 BGB). Ist das kein andere Name, weil die Eltern verheiratet waren und den Namen des Vaters als Ehenamen geführt haben, kann das Spenderkind eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 Absatz 1 Namensänderungsgesetz beantragen und sich darauf berufen, dass mit der Anfechtung ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Geburtsurkunde

Nach erfolgreicher Anfechtung informiert das Gericht auch das zuständige Standesamt2. Das Spenderkind kann eine Neuausfertigung der Geburtsurkunde erhalten.

Anfechtungsfrist zwei Jahre

Die Vaterschaftsanfechtung muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren erklärt werden. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1600b Absatz 1 BGB). Sie läuft aber frühestens ab dem 18. Geburtstag (§ 1600 Absatz 3 BGB). Hat ein Kind also im Altern von 6 Jahren von der Samenspende erfahren, kann es bis zum 20. Geburtstag die Vaterschaft anfechten. Erfährt ein Spenderkind erst mit 26 Jahren von der Samenspende, läuft die Frist ab diesem Zeitpunkt.

Die Fristen berechnet sich ab der tagesgenauen Kenntnis von der nicht bestehenden Abstammung zum rechtlichen Vater3. Die Frist wird eingehalten, wenn der Anfechtungsantrag fristgerecht bei Gericht zugeht.

Wiederaufleben der Anfechtungsfrist z. B. bei Tod des Vaters

Die Anfechtungsfrist von zwei Jahren kann aber auch mehrere Jahre nach dem Ablauf erneut zu laufen beginnen. Das Gesetz stellt hierfür auf die Kenntnis von Umständen beim Kind ab, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden (§ 1600b Absatz 6 BGB).

Ein sehr wichtiger Grund für das Wiederaufleben ist der Tod des rechtlichen Vaters. Es wird angenommen, dass sich das Kind zu Lebzeiten des rechtlichen Vaters zu Rücksicht verpflichtet gefühlt hat und man ihm deswegen nicht zumuten konnte, fristgemäß anzufechten. Ab Kenntnis des Todes beginnt die Frist daher erneut zu laufen. Eine andere Fallgruppe ist eine spätere Scheidung der Eltern – aus den oben genannten Gründen. oder wenn der rechtliche Vater eine Straftat gegen das Kind begeht.

Voraussetzungen der Anfechtung

Die Anfechtung muss beim Amtsgericht (als Familiengericht) erklärt werden, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat4. Erforderlich ist ein Antrag, in dem folgendes angegeben wird (§ 171 FamFG):

  • das Ziel (Anfechtung der Vaterschaft),
  • die betroffenen Personen (Beteiligte: Mutter, Vater, Kind),
  • die Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen sowie
  • der Zeitpunkt, zu dem die Umstände bekannt wurden.

Es ist für die Anfechtung nicht erforderlich, dass Mutter oder Vater noch am Leben sind. Wenn der Vater nicht mehr lebt und auch kein DNA-Material vorhanden ist, kann dies allerdings die Einholung eines Abstammungsgutachtens erschweren.

Auch ein minderjähriges Kind kann die Vaterschaft anfechten. Hierbei stellen sich jedoch schwierige Fragen zur Vertretung und inwiefern die Anfechtung dem Kindeswohl dient.

Was passiert im Anfechtungsverfahren vor Gericht?

Die Vaterschaftsanfechtung durch das Kind ist erfolgreich, wenn keine genetische Verwandtschaft besteht und die Anfechtungsfrist eingehalten wurde. Es sind keine Gründe für die Anfechtung erforderlich (z. B. dass keine soziale Beziehung zum Vater mehr vorhanden ist). Zum Teil bestehende soziale Erwartungen wie dass ein Spenderkind gegenüber dem rechtlichen Vater dankbar sein muss, dürfen keine Rolle spielen.

Das Gericht wird einen Termin bestimmen, zu dem alle Beteiligten persönlich erscheinen müssen. Es muss eine förmliche Beweisaufnahme durchgeführt werden5. Die Beteiligten werden dazu angehört, aber auch vernommen. Das Gericht prüft von Amts wegen, ob eine genetische Verwandtschaft besteht. Daher ist ein Anerkenntnis durch den Vater nicht dadurch möglich, dass er auch nicht mehr Vater sein möchte. Grund hierfür ist, dass ein allgemeines öffentliches Interesse daran besteht, dass der familienrechtliche Status wahrheitsgemäß zugeordnet wird und Bestand hat. Auskunftsperson (vergleichbar dem Zeugen) könnte bei einer Samenspende auch der damals behandelnde Arzt sein, falls er sich noch erinnert oder noch Unterlagen besitzt.

Ist ein genetisches Abstammungsgutachten erforderlich?

Das Gericht ordnet bei einer Vaterschaftsanfechtung in der Regel an, dass ein genetisches Abstammungsgutachtens eingeholt wird, um zu überprüfen, ob eine genetische Verwandtschaft zwischen Kind und Vater besteht6. Zum Teil wird auch die Mutter mitgetestet. Die Untersuchungen für die Abstammungsfeststellung müssen die Beteiligten dulden (§ 178 FamFG). Das Gericht kann die Mitwirkung an der Untersuchung mit Zwangsgeld durchsetzen. Für die Probeentnahme wird in der Regel ein Schleimhautabstrich, Speichel, eine Blutprobe, Gewebeproben oder Haare mitsamt der Haarwurzel verwendet.

Ein Auszug aus einer DNA-Datenbank wie Ancestry, 23andme, MyHeritageDNA oder FTDNA ist vor Gericht nicht verwertbar, weil die DNA-Datenbanken eine andere Testmethode verwenden und die Identität der Getesteten nicht überprüfen.

Wurde vor dem gerichtlichen Verfahren mit Zustimmung der anderen Beteiligten ein privates Abstammungsgutachten erstellt, kann das Gericht dieses Gutachten zur Entscheidungsgrundlage machen, wenn die anderen Beteiligten einverstanden sind und keine Zweifel an der Richtigkeit des privaten Gutachtens bestehen7. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass das private Gutachten durch ein nach § 5 Absatz 1 Gendiagnostikgesetz zertifiziertes Institut erstellt wurde. Außerdem muss das Institut bei der Erstellung des Gutachtens die Standards der Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission für die Anforderungen an die Durchführung genetischer Analysen zur Klärung der Abstammung und an die Qualifikation von ärztlichen und nichtärztlichen Sachverständigen eingehalten haben.

Abstammungsgutachten, denen die anderen Getesteten nicht zugestimmt haben (so genannte heimliche Vaterschaftstests), sind rechtswidrig und daher vor Gericht nicht verwertbar.

Einige Familiengerichte haben bei einer Vaterschaftsanfechtung durch das Kind wegen einer Samenspende darauf verzichtet, ein Abstammungsgutachten einzuholen. In einem Fall lagen neben den Aussagen der Eltern ein Schreiben der Reproduktionsklinik vor, in dem der Samenspender gegenüber der Antragstellerin bezeichnet wurde8. Da aber auch eine solche Auskunft nicht zweifelsfrei ergibt, dass die Abstammung zum rechtlichen Vater nicht besteht, kann es sein, dass das Gericht auch in vergleichbaren Fällen anordnet, dass ein genetisches Gutachten eingeholt werden muss.

Das AG Pankow hat bei einer Samenspende von der Einholung eines genetischen Gutachtens abgesehen, weil der rechtliche Vater bereits verstorben war, kein DNA-Material von ihm vorhanden war, der Vortrag der anderen Beteiligten übereinstimmend war und ein Auszug aus einer DNA-Datenbank vorlag, wonach ein anderer Mann als genetischer Vater gelistet wurde9.

Was kostet die Vaterschaftsanfechtung?

Die Gerichtsgebühren einer Vaterschaftsanfechtung betragen 219 Euro10 Sie werden bereits mit der Stellung des Anfechtungsantrags bei Gericht fällig. Nur wenn sie von dem anfechtenden Kind gezahlt werden, wird der Antrag auch an die anderen Beteiligten zugestellt.

Zu den Gerichtsgebühren hinzu kommen die Kosten der Beweisaufnahme, insbesondere wenn das Gericht anordnet, dass ein genetisches Abstammungsgutachten eingeholt werden muss. Die Kosten für ein gerichtlich angeordnetes Abstammungsgutachten sind unterschiedlich, können aber bis zu 1.000 Euro betragen.

Außergerichtliche Gutachten sind ab ca. 300 Euro erhältlich und damit deutlich günstiger. Sie müssen aber vor dem Verfahren mit Einvernehmen von Vater und Mutter erstellt werden und beide müssen mit der Verwertung im gerichtlichen Verfahren einverstanden sein. Ein außergerichtliches Gutachten eignet sich also nicht, wenn die Eltern die Anfechtung nicht unterstützen oder sie sogar ablehnen.

Alle Beteiligten müssen die Kosten eines Anwalts selbst tragen, wenn sie einen engagieren.

Ist die Anfechtung erfolgreich, müssen die Beteiligten die Gerichtskosten (bestehend aus den Gerichtsgebühren und den Kosten der Beweisaufnahme) zu gleichen Teilen tragen (§ 183 FamFG). Das bedeutet: Leben Mutter und der bisherige Vater noch, muss jeder (Kind, Mutter, Vater) 1/3 der Gerichtskosten tragen. Da das Kind, wenn es die Anfechtung erklärt hat, die Gerichtsgebühren bereits vorstrecken musste, hat es einen Anspruch auf anteilige Kostenerstattung gegen die anderen Beteiligten.

Was ist, wenn ein Spenderkind die Kosten des Verfahrens nicht tragen kann?

Hat ein Spenderkind nur ein geringes Einkommen oder Vermögen, kann es Verfahrenskostenhilfe für eine Vaterschaftsanfechtung beantragen (76 Absatz 1 FamFG). Hierfür finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe muss zusammen mit dem Anfechtungsantrag und einem Formblatt über die persönlichen Verhältnisse eingereicht werden.

Die Verfahrenskostenhilfe kann auch die Kosten für einen Rechtsanwalt umfassen. Da bei der Vaterschaftsanfechtung keine anwaltliche Vertretung erforderlich ist, wird dies nur gewährt, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtung die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 78 Absatz 2 FamFG). Die Verfahrenskostenhilfe muss unter Umständen zurückgezahlt werden. Über das Verfahren, den Umfang und die eventuelle Rückzahlungspflicht bei Prozesskostenhilfe informiert das Bundesministerium der Justiz auf seiner Internetseite.

Braucht man einen Anwalt für die Vaterschaftsanfechtung?

Vor dem Familiengericht besteht kein Anwaltszwang11. Ein Spenderkind kann also ohne Anwalt bei Gericht auftreten. Aber ist es auch empfehlenswert, als Kind ohne Unterstützung eines Anwalts die Vaterschaft anzufechten? Dabei muss man berücksichtigen, dass man auch bei einer erfolgreichen Anfechtung die Kosten für den Anwalt selbst zahlen muss (wenn keine Rechtsschutzversicherung für Familienrecht besteht).

Die Vaterschaftsanfechtung durch ein volljähriges Kind ist rechtlich nicht sonderlich schwierig, da es – bis auf die fehlende Verwandtschaft und die Einhaltung der Anfechtungsfrist – keine weiteren Voraussetzungen gibt. Wer bereit ist, sich gut vorzubereiten, kann sich auch selbst vor dem Familiengericht vertreten. Für den Anfechtungsantrag gibt es Muster, man kann aber notfalls auch zur Geschäftsstelle des Gerichts gehen und sich helfen lassen. Im Anfechtungsverfahren besteht anders als im normalen familiengerichtlichen Verfahren nur ein eingeschränkter Amtsermittlungsgrundsatz12. Das Gericht darf von Amts wegen nur Tatsachen berücksichtigen, die für die Vaterschaft sprechen. Tatsachen, die dagegen sprechen, muss der Antragsteller selbst vorbringen. Bei einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten wird das Gericht aber vermutlich schon in gewissem Umfang unterstützen.

Wir würden die Unterstützung durch einen Anwalt empfehlen, wenn man sich selbst nicht gut vorbereiten kann / möchte, die anderen Beteiligten voraussichtlich Einwände vorbringen werden, die Einhaltung der Anfechtungsfrist angezweifelt werden könnte oder das Gericht dazu bewegt werden soll, kein Abstammungsgutachten einzuholen. Allerdings haben einige Spenderkinder Schwierigkeiten gehabt, einen Anwalt oder eine Anwältin zu finden, die bereit waren, die Vaterschaftsanfechtung zu übernehmen. Grund hierfür könnte sein, dass die gesetzlichen Gebühren vergleichsweise gering sind.

  1. Eine Feststellung ist nach § 1600d Absatz 4 BGB ausgeschlossen, wenn das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde. Das gilt allerdings erst seit dem 1. Juli 2018 für Kinder, die seitdem gezeugt wurden. []
  2. § 56 Absatz 1 Nr. 1 Ziff b) Personenstandsverordnung. []
  3. § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 BGB. []
  4. § 170 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG, § 23a Absatz 1 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz. []
  5. § 177 Absatz 2, 3 FamFG []
  6. Musielak/Borth FamFG § 177 Rn. 2. []
  7. § 177 Absatz 2 Satz 2 FamFG. []
  8. AG Nürnberg, Beschluss vom 8.10.2013, Az. 107 F 2604/13. []
  9. AG Pankow/Weißensee, Beschluss vom 29.10.2018, Az. 26 F 5828/18. []
  10. Stand Oktober 2024, nach § 47 Absatz 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert bei einer Vaterschaftsanfechtung 2.000 Euro. Daraus ergeben sich Gerichtsgebühren von 219 Euro. []
  11. §§ 114, 10 FamFG. []
  12. § 177 FamFG. []

Sehr große Halbgeschwistergruppen sind weltweit ein Thema – ein Beitrag im Deutschlandfunk vom 11. Juni 2023

Im Deutschlandfunkbeitrag Spenderkinder auf Spurensuche. Vater, Mutter, Massenprodukt (1/2): Überall Halbgeschwister vom 11. Juni 2023 geht es um ein Thema, das auch in Deutschland immer offensichtlicher wird: DNA-Datenbanken decken auf, dass in den letzten Jahrzehnten sehr große Halbgeschwistergruppen entstanden sind.

Die Bundesärztekammer empfahl von 2006 bis 2018 eine Begrenzung auf maximal 10 Kinder pro „Spender“1 und der Arbeitskreis für Donogene Insemination, ebenfalls seit 2006, eine Begrenzung auf maximal 15 Kinder pro „Spender“2. Diese Parallelität wirft nebenbei die Frage auf, für wen die Begrenzung der Bundesärztekammer gelten sollte, wenn nicht für die Mitglieder des Arbeitskreises für Donogene Insemination.

Nach wie vor gibt es in Deutschland keine verbindliche Begrenzung. Unsere Beobachtungen deuten darauf hin, dass sowohl in der Vergangenheit als auch gegewärtig sehr große Halbgeschwistergruppen entstehen. Neben einer verbindlichen Begrenzung wünschen wir uns, dass Reproduktionsmediziner und Samenbanken offenlegen, mit wie vielen Halbgeschwistern unsere Mitglieder aus den verschiedenen Entstehungsorten rechnen können.

  1. (Muster-)Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion – Novelle 2006. Deutsches Ärzteblatt, 103(20), A 1397. – In der aktuellen Version der „Richtlinie zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen im Rahmen der assistiertenReproduktion“ aus dem Jahr 2018 findet sich keine Aussage mehr zu einer Obergrenze. Grund hierfür ist, dass der Vorstand der Bundesärztekammer m Februar 2015 beschlossen hatte, die medizinisch- wissenschaftlichen Fragestellungen klar von den gesellschaftspolitischen Aspekten zu trennen. []
  2. Richtlinien des Arbeitskreises für Donogene Insemination zur Qualitätssicherung der Behandlung mit Spendersamen in Deutschland, S. 25. []

ZDF-37°-Reportage „Auf der Suche nach dem leiblichen Vater“ am 16. April 2023 mit Spenderkinder-Mitglied Sandra

In der ZDF 37°-Folge „Auf der Suche nach dem leiblichen Vater“ erzählt Spenderkinder-Mitglied Sandra wie sie als Erwachsene über ihre Entstehungsweise aufgeklärt wurde. Anschließend machte sie sich auf die Suche nach ihrem Erzeuger.

Rechtliche Korrektur: Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung galt auch schon zu Sandras Entstehungszeit. Bereits 1970 wies die Bundesärztekammer darauf hin, dass Spenderkinder ein Recht haben, zu erfahren, wer ihr genetischer Vater ist (Deutsches Ärzteblatt, 1970). Die Sendung ist bis zum 16.04.2028 über die Mediathek abrufbar.

ZDF-37°-Reportage „Lebenslügen und Familiengeheimnisse“ am 28.März 2023 mit Spenderkinder-Mitglied Britta

Spenderkinder-Mitglied Britta erfuhr als Erwachsene, dass sie durch Samenvermittlung entstanden ist. In der Reportage „Lebenslügen und Familiengeheimnisse“ in der ZDF-Reihe 37° blickt sie darauf zurück, was die Aufklärung für sie bedeutet und erzählt, wie es anschließend für sie weiterging. Neben Britta äußern sich in der Reportage auch ihre Mutter und ihr sozialer Vater zur Aufklärung, die sie mit ganz verschiedenen Gefühlen berührt. Britta betont, wie wichtig die frühe Aufklärung von Spenderkindern ist, um eine authentische Beziehung zwischen ihnen und ihren Eltern zu ermöglichen. Die Sendung kann in der ZDF-Mediathek nachgeschaut werden.

WDR-Sendung „Anonym gezeugt“ in der Reihe Planet Wissen am 29. September 2022 mit Spenderkinder-Mitglied Anne

In der Folge „Anonym gezeugt – Wenn Spenderkinder ihre Väter suchen“ vom 29. September 2022 ist die Psychologin und Mit-Gründerin des Vereins Spenderkinder, Anne Meier-Credner, zu Gast bei Planet Wissen und berichtet u.a. über die psychosozialen Herausforderungen von Spenderkindern. Die Sendung kann noch bis 2027 über die Mediathek aufgerufen werden.

Ergänzende Info: Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wurde 2013 auch für Spenderkinder bestätigt. Es gilt auch für alle vorher gezeugten Spenderkinder. Darauf wies bereits 1970 die Bundesärztekammer hin. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gilt außerdem nicht erst ab einem bestimmten Alter, sondern von Anfang an. Spenderkinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind, brauchen eine rechtliche Vertretung (z.B. durch ihre Eltern), wenn sie ihr Recht wahrnehmen möchten.

Dokumentation Our Father auf Netflix

Auf Netflix ist seit Mitte Mai die Dokumentation „Our Father“ abrufbar (Trailer und mehr Hintergrundinformationen).

Die Dokumentation erzählt – fast im Stil eines Thrillers – die fast unglaubliche Geschichte der US-Amerikanerin Jacoba Ballard und ihrer inzwischen fast 100 Halbgeschwister. Sie finden über DNA-Datenbanken heraus, dass ihr genetischer Vater der Reproduktionsmediziner ihrer Mütter ist, Dr. Donald Cline. Manche der Halbgeschwister wussten nicht, dass sie durch eine Samenspende gezeugt wurden, bei anderen wussten es noch nicht einmal die Eltern, weil eigentlich das Sperma des Ehemannes verwendet werden sollte.

Viele der Halbgeschwister wohnen in einem Umkreis von nur 40 km, manchen kannten sich vorher. Dr. Cline wurde schließlich zwar strafrechtlich verurteilt, aber nur wegen „Obstruction of Justice“ („Behinderung der Justiz“). Dass er sich ohne Wissen der Mütter als Spender eingesetzt hat, erfüllt keinen Straftatsbestand in den USA.1 Inzwischen haben Betroffene in einigen US-Bundesstaaten erreicht, dass dieses Verhalten in Zukunft unter Strafe gestellt wird.2

In teilweise sehr emotionalen Interviews erzählen die Halbgeschwister und ihre Mütter, welche Auswirkungen diese Enthüllungen auf sie hatten und wie sie versuchen, Antworten auf ihre Fragen von Dr. Cline zu bekommen – vor allem was ihn dazu motiviert hat, sich selbst als Spender einzusetzen und so viele Kinder zu zeugen. Hinzu kommt, dass Dr. Cline einige Vorerkrankungen hat, auf Grund derer er vermutlich nie offiziell seinen Samen hätte abgeben dürfen. Während das Ansehens muss man sich teilweise daran erinnern, dass es sich um einen echten Fall handelt.

Der „Fall“ zeigt, wie wichtig rechtliche Regelungen sind, um die entstandenen Menschen und auch „Wunscheltern“ zu schützen, und wie wichtig es ist, überhaupt über dieses Thema der „Spende“ in der Öffentlichkeit zu reden und hierüber aufzuklären, um Menschen wie Dr. Cline nicht freie Bahn zu lassen.

Der Verein Spenderkinder weiß von inzwischen vier Fällen in Deutschland, in denen der Arzt sein eigenes Sperma ohne Wissen der Empfänger verwendet hat. Der bekannteste Fall ist der von Prof. Dr. Thomas Katzorke, einem der bekanntesten Reproduktionsmediziner Deutschlands, Mitgründer der Klinik Novum in Essen und langjährigen Vorsitzenden des Arbeitskreises Donogene Insemination.3 Anders als in den USA handelt es sich aber (bislang) um Einzelfälle, weil die betroffenen Spenderkinder noch keine Halbgeschwister gefunden haben.

Viele Reproduktionsmediziner haben sich in den 70er und 80er Jahren anscheinend als über den Gesetzen und anderen moralischen Regeln stehend betrachtet. Dass sie sich auch als hervorragenden genetischen Elternteil angesehen haben, liegt nahe. Daher ist es wahrscheinlich, dass mehr Fälle in den nächsten Jahren ans Licht kommen werden, weil sich erst langsam mehr Menschen in Deutschland bei DNA-Datenbanken eintragen.

Eine Parallele gibt es jedoch, denn auch im Verein Spenderkinder zeigt sich, dass es einige schon recht große Halbgeschwistergruppen gibt (siehe der Beitrag „100 Halbgeschwister und mehr?“). Wir setzen uns daher dafür ein, dass durch den Samen einer Person nur eine bestimmte Anzahl von Familien entstehen darf, und dass dies durch das Samenspenderregister kontrolliert wird.

  1. Das ist in Deutschland ebensowenig der Fall, es stellt vermutlich nur eine Körperverletzung dar, die jedoch schnell verjährt. []
  2. Sog. Fertility Fraud. []
  3. siehe Die Zeit vom 14.2.2019, Tief in den Genen, (paywall []

WDR-Sendung Planet Wissen am 29. April 2022 mit Spenderkindermitglied Anne

In der WDR-Sendereihe Planet Wissen ging es am 29. April 2022 um das Thema Herkunft. In der Folge „Unsere Vorfahren – Warum sie für uns so wichtig sind“ erzählt Spenderkinder-Mitglied Anne u.a. warum es für viele Menschen wichtig ist, zu wissen, wer ihre genetischen Vorfahren sind und welche psychologisch-systemischen Herangehensweisen es gibt.

Gießener Allgemeine über Spenderkind Thorsten

Am 30. Dezember 2021 berichtete die Zeitung Gießener Allgemeine über die Aufklärung und Suche von Spenderkind Thorsten. Der Beitrag mit dem Titel „Identität beraubt: Sohn erfährt nach 43 Jahren von Samenspende und sucht nun Vater“ ist auch online frei zugänglich. Thorsten registriert sich aus Interesse an Ahnenforschung in einer DNA-Datenbank und findet dort überraschend einen Halbbruder. Damit konfrontiert er seine Mutter und erfährt die Wahrheit über seine Entstehungsweise. Er entstand in der Praxis des Gießener Gynäkologen Dr. Heinrich Müller, den Samen organisierte der Hautarzt Dr. Renfer. Die Wahrheit erlebt er als Erleichterung, weil sie für ihn vieles klärt, was er zuvor spürte, aber nicht einordnen konnte. Er macht sich auf die Suche nach seinem leiblichen Vater.

Thorstens Geschichte ist die eines Individuums und gleichzeitig typisch für die vieler Spenderkinder. DNA-Datenbanken spielen für die Aufklärung eine wichtige Rolle. Immer wieder finden Spenderkinder darüber heraus, dass etwas nicht stimmt, wenn sie Halbgeschwister oder andere nahe Verwandte finden, von denen sie bisher nicht wussten. Oft folgt dann ein klärendes Gespräch mit den Eltern, sofern diese noch leben und sich darauf einlassen. Viele Spenderkinder erleben die Aufklärung als Erleichterung, weil sie diffuse Wahrnehmungen, die sie sich nicht erklären konnten, plötzlich einordnen können.

Oft schließt sich dann die Suche nach dem leiblichen Vater an. Die ist meist mühevoll und langwierig. Ärzte, die Auskunft geben könnten, sind bereits verstorben, Unterlagen werden erst seit 2018 zentral gesichert. Spenderkinder, die früher entstanden sind, haben aber auch ein Recht, zu erfahren, wer ihr leiblicher Vater ist. Deswegen freuen wir uns sehr, wenn sich Männer, die Samen „gespendet“ haben, selbst bei uns melden oder wenn wir Hinweise von anderen Verwandten oder Angehörigen bekommen (info@spenderkinder.de oder spenderkind-giessen77@web.de).

ZDF Terra Xpress „Wer ist mein Vater“ am Sonntag, den 8. August 2021

Am Sonntag, den 8. August, ging es in der ZDF-Sendung Terra unter dem Titel „Wer ist mein Vater? Anonyme Samenspender und ihre Kinder“ (noch in Mediathek abrufbar, Minute 1 bis 12) um die Kontaktaufnahme zwischen Spenderkindern und dem leiblichen Vater bzw. Halbgeschwistern.

Udo gab in den 80er Jahren, 7 Jahre lang alle zwei Wochen, in einer Frauenarztpraxis in Essen Samen ab, damit daraus Kinder gezeugt würden. Jahrzehnte später wird er durch einen Zeitungsartikel darauf aufmerksam, dass viele Spenderkinder auf der Suche nach ihren leiblichen Vätern sind. Udo nimmt Kontakt mit dem Verein Spenderkinder auf und registriert sich in einer DNA-Datenbank, damit seine Kinder ihn finden können. Er erzählt auch seiner Tochter Andrea davon. Die Kinder, die er gezeugt hat, sind ihre Halbgeschwister. 

Christoph erfährt von seiner Mutter, dass er mit Samen aus Essen entstanden ist. So konnte seine Mutter ein leibliches Kind bekommen. Nun ist er auf der Suche nach seinem leiblichen Vater. In einer DNA-Datenbank findet er einen nahen Verwandten.

Sunny entstand in Berlin mit Samen, den der Arzt ihrer Mutter vermittelte. Im Alter von 10 Jahren erfuhr sie davon. Als Erwachsene hat sich Sunny in einer DNA-Datenbank registriert. Auch sie hat einen nahen Verwandtentreffer.

Wir Spenderkinder wünschen uns sehr, dass weitere „Samenspender“ Udos und Peters Beispiel folgen, zu ihren genetischen Kindern stehen und sich am besten in einer DNA-Datenbank registrieren. So können suchende Kinder sie direkt finden. Alternativ freuen wir uns auch, wenn sich ehemalige „Samenspender“ direkt bei unserem Verein melden und zum Beispiel ein Suchprofil auf unsere Homepage setzen.

Rechtliche Ergänzung zum Beitrag: Auf das Recht des Kindes, den Namen seines genetischen Vaters zu erfahren, wies bereits 1970 der Justiziar der Bundesärztekammer im Zusammenhang zur Samenvermittlung hin.Seit 2018 gibt es ein zentrales Register, bei dem Spenderkinder unabhängig von den Ärzten ihrer Mütter Auskunft erhalten können. Anonymitätsversprechen waren hatten aber auch vorher keine rechtliche Grundlage.