Der BGH hat bereits am 23. Januar 2019 entschieden, dass sich auch Samenspender in der DDR heute nicht auf eine zugesicherte Anonymität berufen können (Vollständiges Urteil). Daher muss die betroffene Reproduktionsklinik einer durch Samenspende gezeugten Person Auskunft über die Identität des damaligen Samenspenders geben. Das Landgericht Dresden musste nun noch klären, ob es konkrete Anhaltspunkte beim Spender gibt, die dafür sprechen, dass ausnahmsweise sein Recht auf Privatsphäre überwiegt. Das hat es mit Urteil vom 28. Juni 2019 verneint (Az. 3 S 390/17).
Der Verein Spenderkinder begrüßt diese Entscheidung und hofft, dass es für Spenderkinder, die noch vor der deutschen Wiedervereinigung auf dem Gebiet der DDR gezeugt wurden, nun einfacher wird, ihr Recht auf Kenntnis der Abstamung durchzusetzen. Der BGH hatte bereits im Jahr 2015 entschieden, dass das Interesse des Kindes an seiner Abstammung regelmäßig ein höheres Gewicht besitzt als das Interesse des Samenspenders an Anonymität (BGH, Urteil vom 28.01.2015 – XII ZR 201/13). Er wies dabei insbesondere darauf hin, dass der Samenspender sich auch bei einer Zusicherung von Anonymität bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an der Zeugung menschlichen Lebens beteiligt habe und hierfür eine soziale und ethische Verantwortung trage, die bei der Abwägung zugunsten des die Auskunft begehrenden Kindes streite. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Samenspenders könne sich auch im Übrigen ein geschütztes rechtliches Interesse ergeben, das gegen die Rechtsposition des Kindes abzuwägen sei. Nicht maßgeblich seien insoweit allerdings die wirtschaftlichen Interessen des Samenspenders.
Mit Urteil vom 23. Januar 2019 hat der BGH den Auskunftanspruch von durch Samenspende gezeugten Menschen erneut bekräftigt und entschieden, dass dieser auch nicht von einer in der ehemaligen DDR zulässigen Anonymitätszusage beeinträchtigt wird (BGH, Urteil vom 23.01.2019 – XII ZR 71/18). Eine Anonymitätszusage lasse das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes mit dem daraus folgenden Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung vollständig unberücksichtigt und sei insoweit nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Daher könne DDR-Recht nicht angewendet werden. Dies verstoße auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot, denn dieses schütze nur das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung, nicht das Vertrauen auf die (insoweit) nicht dem Grundgesetz entsprechende Rechtslage in der ehemaligen DDR.
Unser Mitglied hat ihr Gerichtsverfahren gegen die Uniklinik Dresden jetzt endgültig gewonnen: die Klinik muss ihr den Namen ihres genetischen Vaters nennen. Herzlichen Glückwunsch zu diesem tollen Erfolg, der auch vielen anderen Spenderkindern aus der DDR helfen wird.