Am 20. Juli 2017 erließ das Landgericht Essen drei Versäumnisurteile: Die beiden Kläger und die Klägerin – alle drei Mitglieder des Vereins Spenderkinder – hatten eine Essener Reproduktionspraxis auf Herausgabe identifizierender Informationen über ihre genetischen Väter verklagt. Obwohl die beklagte Klinik bzw. der Arzt in den Schriftsätzen behauptete, die jeweiligen Samenspender nicht mehr den Patientinnen zuordnen zu können, kündigten sie kurzfristig an, nicht zu dem Verhandlungstermin zu erscheinen. Da keine Entschuldigung für die Säumnis vorlag, bewertete das Gericht den Vortrag der Kläger und Klägerin für schlüssig und verurteilte die Praxis in einem Versäumnisurteil zur Auskunftserteilung über den jeweiligen genetischen Vater. Gegen diese Versäumnisurteile legten die Beklagten keinen Einspruch ein, so dass diese rechtskräftig wurden und nun vollstreckt werden können.
2013 hatte das Oberlandesgericht Hamm in einem Präzedenzurteil gegen denselben Arzt zur Herausgabe von Spenderdaten verurteilt. Das Interesse des Kindes an seiner genetischen Abstammung sei höher zu bewerten als das möglicherweise bestehende Interesse des Samenspenders an seiner Anonymität, hieß es damals in der Urteilsbegründung. Diese Wertung wurde 2015 vom Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall bestätigt. Seitdem wurden Reproduktionsärzte und Samenbanken in mehreren Gerichtsverfahren zur Auskunftserteilung verurteilt.